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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens

Vom 10. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 17 vom 30.12.2013 S. 910)



Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 127 Abs. 1 Nr. 9, 11, 13, 14, 18, 19 und 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, hinsichtlich § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
  2. § 68 Abs. 1 Nr. 7, 9, 11, 12, 16, 17 und 18 der Landkreisordnung fürden Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 831) geändert worden ist, hinsichtlich § 68 Abs. 1 Nr. 7 SächsLKrO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
  3. § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 836) geändert worden ist, in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 9, 11, 13, 14, 18, 19 und 20 SächsGemO, hinsichtlich § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
SächsKomHVO-Doppik - Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung - SächsKomKBVO) vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 764, 765), wird wie folgt gefasst:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:

" § 9 Allgemeine Zahlungs- und Buchungsanordnung".

2. § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. jeweils bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen nachvollziehbar dokumentiert ist, wer zu welcher Zeit welche Daten eingegeben oder verändert hat,".

3. In § 9 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

" § 9 Allgemeine Zahlungs- und Buchungsanordnung".

4. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt für allgemeine Buchungsanordnungen über Erträge und Aufwendungen, die das Ergebnis verändern, entsprechend.".

5. § 26 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. bei unbaren Zahlungen am Tag, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält oder ein übersandter Scheck bei ihr eingeht, bei Einzügen im Lastschrifteinzugsverfahren der Tag der Erteilung des Lastschriftauftrages an das Kreditinstitut;".

6. § 29 wird wie folgt gefasst:

" § 29 Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen sowie von Erträgen und Aufwendungen

"(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen und Einzahlungen oder bei den Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Haushaltsjahr zahlungswirksam wird, indem der Betrag eingegangen ist. In den anderen Fällen sind Rückzahlungen als Aufwendungen und Auszahlungen oder Auszahlungen zu behandeln.

(2) Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Aufwendungen und Auszahlungen oder bei den Auszahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Haushaltsjahr zahlungswirksam wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist. In den anderen Fällen sind die Rückzahlungen als Erträge und Einzahlungen oder Einzahlungen zu behandeln."

(3) § 16 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik - SächsKomHVO-Doppik) vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt."

7. § 32 wird wie folgt gefasst:

" § 32 Jahresabschluss

Das Zeitbuch und das Hauptbuch sind zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen. Nach dem Abschlussstichtag dürfen nur noch nicht zahlungswirksame Buchungen zur Vorbereitung des Jahresabschlusses und Abschlussbuchungen vorgenommen werden."

8. § 40 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Abschlussbuchungen: die für den kassenmäßigen Abschluss und den Jahresabschluss des abgelaufenen Haushaltsjahres noch erforderlichen Buchungen, wie die Buchung der Bestandskonten gegen das Schlussbilanzkonto und die Buchung der Erfolgskonten gegen das Abschlusskonto der Ergebnisrechnung sowie die Buchung des Abschlusskontos der Ergebnisrechnung gegen die Kapitalposition, hiervon zu unterscheiden sind vorbereitende Abschlussbuchungen, wie zum Beispiel die Buchung der Abschreibungen, die Auflösung der Sonderposten, die Buchung von Wertberichtigungen auf Forderungen und die Bildung und Auflösung von Rückstellungen;".

9. § 40 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

"5. Elektronische Signaturen: elektronische Signaturen im Sinne von § 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 111 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3208) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

10. § 42 wird wie folgt gefasst:

" § 42 Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung in der seit 21. August 2008 jeweils geltenden Fassung ist spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.

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