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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -

Vom 10. Oktober 2018
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 19.10.2018 S. 622)



Auf Grund

verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 3), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "(SächsPStVO)" durch die Wörter "(SächsPStVO - Sächsische Personenstandsverordnung)" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Bestellung zum Standesbeamten

(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer

  1. die Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Angestelltenprüfung bestanden hat,
  2. an einem Grundseminar für Standesbeamte an der Akademie für Personenstandswesen mit Erfolg teilgenommen hat und
  3. als Sachbearbeiter oder zur Einweisung in einem Standesamt mindestens sechs Monate tätig gewesen ist.

(2) Die untere Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist.

(3) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. In einem gemeinsamen Standesamtsbezirk nach § 2 SächsAGPStG obliegt die Bestellung der Körperschaft, die die Aufgaben des Standesamtes wahrnimmt.

" § 1 Bestellung zum Standesbeamten

(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer

  1. zum Rechtsträger des Standesamtes in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
  2. die fachliche Eignung
    1. durch die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst aufweist oder
    2. durch den erfolgreichen Abschluss der Angestelltenprüfung II, der Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt oder einer vergleichbaren Prüfung nachgewiesen hat,
  3. an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Erfolg teilgenommen hat und
  4. als Sachbearbeiter oder zur Einweisung in einem Standesamt mindestens sechs Monate tätig gewesen ist.

(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 können

  • Gemeinden ihre Bürgermeister und Beigeordneten,
  • Verwaltungsverbände die Bürgermeister und Beigeordneten ihrer Mitgliedsgemeinden und
  • Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister und Beigeordneten der beteiligten Gemeinden

zu Eheschließungsstandesbeamten bestellen. Die Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich beschränkt auf:

  1. die Vornahme von Eheschließungen,
  2. die damit im Zusammenhang stehenden Beurkundungen, die Beurkundung oder Beglaubigungen von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie
  3. die Erstausstellung von Eheurkunden.

Zum Eheschließungsstandesbeamten darf nur bestellt werden, wer an einer die Aufgabenbereiche nach Satz 2 umfassenden personenstandsrechtlichen Schulung des Landesfachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Freistaates Sachsen e. V. oder an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Erfolg teilgenommen hat. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Eheschließenden im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, darf der Eheschließungsstandesbeamte keine Trauung vornehmen.

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