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Regelwerk

Änderungstext

HBG 2019/2020 - Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020

- Sachsen -

Vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. Nr. 18 vom 22.12.2018 S. 782)



Artikel 1
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei Zuwendungen aus reinen Landesmitteln erfolgt die Verwendungsnachweisprüfung im Wege des Stichprobenverfahrens, wobei der Stichprobenumfang mindestens 50 Prozent der Fälle beträgt. Die Regelung ist bis zum 30. Juni 2020 zu evaluieren."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

2. § 44a wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 44a Transparenz von Landesmitteln

(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen sowohl des Staates als auch von Dritten, die auch auf Grundlage des Staatshaushaltsplanes finanziert werden, hat der Maßnahmeträger die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die staatliche Finanzierung zu informieren. Dies gilt auch für pauschal zugewiesene Mittel aus dem Staatshaushaltsplan. Kommen Maßnahmenträger ihrer Informationspflicht nicht nach, ist diesen Gelegenheit zu geben, das Versäumnis innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. Kommen sie auch in dieser Frist ihrer Informationspflicht nicht nach, sollen Rückforderungen von mindestens 5 Prozent und höchstens 15 Prozent der eingesetzten Landesmittel geltend gemacht werden. Anderweitige Regelungen über die Erstattung von Fördermitteln bleiben hiervon unberührt.

(2) Das Aufbringen von Hinweisen auf Gegenständen wie beispielsweise Werbeträgern ist nicht notwendig, sofern die Gegenstände nach Art und Größe dafür ungeeignet sind. In diesem Fall ist das Vorhaben beziehungsweise die Maßnahme der zuständigen Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

(3) Das Weitere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Diese Verwaltungsvorschrift ist im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss vor Auszahlung der staatlichen Finanzierung zu erlassen."

3. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Ausschreibung" werden die Wörter "oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert."

Artikel 2
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Breitbandfonds Sachsen"

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens"Zukunftssicherungsfonds Sachsen"

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen" vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Zweck und Mittelverwendung

(1) Zweck des Fonds ist die Verstetigung von wichtigen Investitionsvorhaben. Die Fondsmittel sind für Investitionsvorhaben in folgenden Bereichen zu verwenden:

  1. Maßnahmen der Wohnraumförderung,
  2. Maßnahmen des Schulhausbaus und des Kindertagesstättenbaus,
  3. Maßnahmen des Straßenbaus,
  4. Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),
  5. Maßnahmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Sachsen,
  6. Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums und zur Gestaltung des gesellschaftlichen Wandels,
  7. Maßnahmen des Krankenhausbaus, einschließlich Telemedizin und Digitalisierung,
  8. bauliche Maßnahmen für die polizeiliche Infrastruktur,
  9. bauliche Maßnahmen der Hochschulmedizin und
  10. Maßnahmen des staatlichen Hochbaus.

(2) Die Fondsmittel können in den genannten Bereichen auch zur Kofinanzierung von Mitteln des Bundes und der Europäischen Union verwendet werden. Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zugeführten Mittel können zwischen den Bereichen umgeschichtet werden, um die für die einzelnen Maßnahmen in Summe ausgewiesenen Mittel um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.

(3) Die Bindung der zugeführten Mittel im Staatshaushalt bedarf unter Vorlage eines Verwendungskonzeptes sowie der zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, wie Förderrichtlinien, Verträge, Vereinbarungen oder Gesetze, der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Die Vorlage der Rechtsgrundlage ist entbehrlich, soweit es sich um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt."

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  1. DerNummer 1wirdfolgende Nummer 1vorangestellt: j. Zuführungen in Höhe von 806.000 000 Euro im Haushaltsjahr 2018 für
    1. Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (5.000 000 Euro),
    2. Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (395.000 000 Euro),

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