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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der ärztlichen Versorgung und der verfassten Studentenschaft im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 30. September 2021
(SächsGVBl. Nr. 36 vom 08.10.2021 S. 1122)



Der Sächsische Landtag hat am 30. September 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsLArztG - Sächsisches Landarztgesetz
Gesetz zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in ländlichen und anderen Bedarfsgebieten im Freistaat Sachsen

§ 1 Bedarfsgebiete

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen legt Bedarfsgebiete fest gemäß den aktuellen Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Sachsen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist.

§ 2 Zulassung

(1) Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung für Medizin können zum Studium der Medizin im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) zugelassen werden, wenn sie

  1. im Auswahlverfahren nach § 3 ausgewählt wurden und
  2. sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag dem Freistaat Sachsen gegenüber verpflichtet haben,
    1. nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung im Freistaat Sachsen zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt,
    2. unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit in einem Bedarfsgebiet nach § 1 aufzunehmen, und
    3. für die Dauer von zehn Jahren eine vertragsärztliche Tätigkeit an einem Vertragsarztsitz in Bedarfsgebieten nach § 1 auszuüben.

(2) Die oder der Verpflichtete kann nach Erhalt der Approbation und bis zu zwölf Monate nach Beginn der Weiterbildung einen Antrag auf Änderung der Facharztrichtung in Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bei der zuständigen Stelle stellen, wenn ein entsprechendes Bedarfsgebiet nach § 1 besteht.

(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern. Zur Erreichung des Versorgungsziels werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, deren besondere fachliche und persönliche Eignung sowie Motivation eine positive Prognose für ihre Studieneignung und spätere Berufstätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten bietet.

(2) Zur Auswahl wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt. In der ersten Stufe werden vergeben:

  1. bis zu 20 Punkte für die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Durchschnittsnote,
  2. bis zu 40 Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests,
  3. bis zu 20 Punkte für eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder für ein einschlägiges abgeschlossenes Studium,
  4. bis zu zehn Punkte für die Dauer einer einschlägigen Berufstätigkeit, von der maximal zwei Jahre berücksichtigungsfähig sind, und
  5. bis zu zehn Punkte für eine mindestens einjährige und einschlägige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, oder nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, oder eine mindestens zweijährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin Aufschluss gibt.

In der zweiten Stufe wird ein gesprächsbasiertes, strukturiertes und standardisiertes Auswahlverfahren durchgeführt, zu dem doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. Eingeladen werden die nach dem Ergebnis der ersten Stufe des Auswahlverfahrens punktbesten Bewerberinnen und Bewerber. Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 Prozent in eine abschließende Rangliste ein.

§ 4 Vertragsstrafe und besondere Härte

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro, die zur Zahlung fällig wird, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht nachkommen.

(2) Die zuständige Stelle ist befugt, im Fall einer besonderen Härte nachträglich

  1. den Umfang und die Dauer des Versorgungsauftrags abweichend von den Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu vereinbaren sowie
  2. auf Antrag von der Vertragsstrafe ganz, teilweise oder zeitweise abzusehen.

Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn in der Person der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtungen unzumutbar machen.

§ 5 Evaluation

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