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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung
- Sachsen -
Vom 13. August 2024
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 30.08.2024 S. 816)
Auf Grund
verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung
Die Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung vom 6. November 2020 (SächsGVBl. S. 614) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 25 Wegfall eines Bewerbers | " § 25 Wegfall von Bewerbenden". |
b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 40 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen | " § 40 Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung einer Börse gemäß § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, muss enthalten | "(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung einer Börse gemäß § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes muss enthalten". |
bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
cc) In Nummer 2 vor Buchstabe a wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" und das Wort "Geschäftsleiter" jeweils durch das Wort "Geschäftsleitenden" ersetzt.
dd) In Nummern 3 und 5 wird die Angabe "Satz 2" jeweils durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 3" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Geschäftsleitern" durch das Wort "Geschäftsleitenden" ersetzt.
3. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
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