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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung
- Sachsen -

Vom 13. August 2024
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 30.08.2024 S. 816)



Auf Grund

verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung

Die Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung vom 6. November 2020 (SächsGVBl. S. 614) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

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§ 25 Wegfall eines Bewerbers " § 25 Wegfall von Bewerbenden".

b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

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§ 40 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen " § 40 Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung einer Börse gemäß § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, muss enthalten "(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung einer Börse gemäß § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes muss enthalten".

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

cc) In Nummer 2 vor Buchstabe a wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" und das Wort "Geschäftsleiter" jeweils durch das Wort "Geschäftsleitenden" ersetzt.

dd) In Nummern 3 und 5 wird die Angabe "Satz 2" jeweils durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

ee) In Nummer 6 wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 3" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Geschäftsleitern" durch das Wort "Geschäftsleitenden" ersetzt.

3. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Abweichend davon ist dieses Dokument nur auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen, wenn es sich um einen der folgenden Anzeigepflichtigen handelt und dies in der Anzeige angegeben wird:
  1. ein organisierter Markt gemäß § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist,
  2. ein Institut nach § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist,
  3. ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut im Sinne von § 2c des Kreditwesengesetzes,
  4. ein Institut mit Sitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat, für den Erleichterungen in einer Verordnung nach § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes angeordnet worden sind,
  5. ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 53c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes erfüllt,
  6. ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist,

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