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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses
- Sachsen -
Vom 26. März 2025
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 08.04.2025 S. 115)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung:
Artikel 1
Änderung des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses
Das Zehnte Sächsische Kostenverzeichnis vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Die Anlagen 1 bis 6 regeln" durch die Wörter "Die Anlagen 1 bis 4 regeln" ersetzt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die laufende Nummer 17 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
b) In der laufenden Nummer 18 Tarifstelle 2.2.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "Anlage 6" durch die Angabe "Anlage 4" ersetzt.
c) In der laufenden Nummer 54 wird Tarifstelle 1.1.5 durch folgende Tarifstellen 1.1.5 bis 1.1.9 ersetzt:
Alt:
| Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlichthoheitliche Leistung |
| "1.1.5 | über 2.556 000 EUR | 13.473, zuzüglich 0,05 Prozent der 2.556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten |
Neu:
| Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
Schlichthoheitliche Leistung |
| "1.1.5 | 2.556 000 EUR bis 5.000 000 EUR | 13.473,
zuzüglich 0,17 Prozent der 2.556 000 EUR übersteigenden Investitionskosten |
||
| 1.1.6 | 5.000 000 EUR bis 250.000 000 EUR | 17.629,
zuzüglich 0,08 Prozent der 5.000 000 EUR übersteigenden Investitionskosten |
||
| 1.1.7 | 250.000 000 EUR bis 750.000 000 EUR | 213.629,
zuzüglich 0,04 Prozent der 250.000 000 EUR übersteigenden Investitionskosten |
||
| 1.1.8 | 750.000 000 EUR bis 1.500.000.000 EUR | 413.629,
zuzüglich 0,02 Prozent der 750.000 000 EUR übersteigenden Investitionskosten |
||
| 1.1.9 | über 1.500.000.000 EUR | 563.629,
zuzüglich 0,01 Prozent der 1.500.000.000 EUR übersteigenden Investitionskosten". |
3.Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
.
Gebührentafel in EUR1 Anlage 4
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.5)
Rohbausumme (RS) Prüfung Standsicherheitsnachweis
BauwerksklassePrüfung
Brandschutznachweis1 2 3 4 5 bis 10.000 94 141 187 235 294 500 15.000 130 195 260 324 407 500 20.000 164 245 327 umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 28.04.2025)
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