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Änderungstext
Vierzehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung (Sächsische Justizorganisationsverordnung - SächsJOrgVO)
- Sachsen -
Vom 20. März 2025
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 08.04.2025 S. 135)
Das Staatsministerium der Justiz verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5c wird die Angabe vor Nummer 1 durch folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Die nachfolgend aufgeführten, der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, mit Ausnahme der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen, sind von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzunehmen: | "Die nachfolgend aufgeführten, der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, mit Ausnahme der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen, werden auf die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:" |
2. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. das Verwaltungsgericht Chemnitz hinsichtlich der Herkunftsstaaten Albanien, Angola, Argentinien, Armenien, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, Ghana, Guinea, Jemen, Kolumbien, Kosovo, Mali, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Paraguay, Peru, Serbien, Sudan, Tadschikistan und Ukraine;
2. das Verwaltungsgericht Dresden hinsichtlich der Herkunftsstaaten Ägypten, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Dominikanische Republik, Eritrea, Gambia, Jordanien, Kuba, Myanmar, Panama, Senegal, Sierra Leone, Sri Lanka, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Staaten und Vietnam; |
"1. das Verwaltungsgericht Chemnitz hinsichtlich der Herkunftsstaaten Albanien, Angola, Armenien, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Guinea, Jemen, Kosovo, Mali, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Sudan, Tadschikistan und Ukraine;
2. das Verwaltungsgericht Dresden hinsichtlich der Herkunftsstaaten Ägypten, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Eritrea, Gambia, Jordanien, Myanmar, Senegal, Sierra Leone, Sri Lanka, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Staaten und Vietnam;" |
b) In Absatz 4 wird die Angabe "2025" durch die Angabe "2026" ersetzt.
3. In § 30 Nummer 4.1 Spalte 3 wird die Angabe "80 EUR" durch die Angabe "130 EUR" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (09.04.2025) in Kraft.
ID: 250823
| ENDE |
(Stand: 25.04.2025)
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