Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

HBG 2025/2026 - Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2025/2026

- Sachsen -

Vom 27. Juni 2025
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 09.07.2025 S. 285)


Der Sächsische Landtag hat am 26. Juni 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 2a ersetzt:

alt neu
"(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit nachfolgend oder nach den Vorgaben des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Eine Kreditaufnahme nach der Verfassung des Freistaates Sachsen ist nur zulässig

  1. bei einer von den durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen vier Jahre (Normallage) um mindestens 3 Prozent abweichenden konjunkturellen Entwicklung oder
  2. bei Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.

(2a) Voraussetzung für die Aufnahme von Krediten ist die haushaltsgesetzliche Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1. In den Fällen des Absatzes 2 bedarf die Feststellung der Ausnahmen des Beschlusses des Landtags gemäß Artikel 95 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen."

b) In Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Satz 1 Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.

2. Nach § 63 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

"(7) Abweichend von Absatz 2 und 3 kann Kulturgut veräußert werden, wenn dies aufgrund einer Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt, welches auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens zur Einrichtung einer Gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit für Rückgabestreitigkeiten über NS-Raubgut errichtet wurde, und der Schiedsspruch den Freistaat Sachsen zur Rückübereignung oder zur Veräußerung mit Erlösteilung verpflichtet."

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. einer Justizvollzugsärztin, eines Justizvollzugsarztes oder".

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

2. In § 95 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2026" durch die Angabe "31. Dezember 2027" ersetzt.

3. § 144a wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Die Staatsregierung kann nach Zustimmung des Landtags für beamtete Lehrkräfte eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Rechtsverordnung regeln. Hierbei soll die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten. Die ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit soll einen Bezugszeitraum von sieben Jahren nicht überschreiten. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Ausgestaltung freiwilliger Vereinbarungen zur ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, insbesondere

  1. Umfang, Beginn, Dauer und Ausnahmen für einzelne Gruppen von Lehrkräften sowie
  2. Umfang und Zeitpunkt des Ausgleichs der Arbeitszeiterhöhung durch eine Minderung der Arbeitszeit

zu regeln. Die Rechtsverordnung kann für den Ausgleich nach Satz 4 Nummer 2 eine volle Freistellung vom Dienst vorsehen.

(3) Treten während der Zeitdauer einer ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Ausgleich durch finanzielle Abgeltung in Höhe der Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte zu zahlen."

Artikel 3
Weitere Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 144a Absatz 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Ausgestaltung freiwilliger Vereinbarungen zur ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, insbesondere
  1. Umfang, Beginn, Dauer und Ausnahmen für einzelne Gruppen von Lehrkräften sowie

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion