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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
- Sachsen -

Vom 27. Juni 2025
((SächsGVBl. Nr. 10 vom 09.07.2025 S. 296)


Der Sächsische Landtag hat am 26. Juni 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2025 und 2026
(Finanzausgleichsmassengesetz 2025/2026 - FAMG 2025/2026)

(Nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 7
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe
"Abschnitt 7
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs".

b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe " § 22 Allgemeines".

c) Die Angaben zu den §§ 22b, 22c, 23a und 26a

§ 22b Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung

§ 22c Zuweisungen zur Überwindung der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie

§ 23a Kommunaler Strukturfonds

§ 26a (aufgehoben)

werden gestrichen.

d) Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 11
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen
"Abschnitt 11
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen".

e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29 (aufgehoben) " § 29 Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen".

2. § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) (aufgehoben) "c) der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund von Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) entspricht,"

b) Buchstabe d

d) die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes entsprechen,

wird aufgehoben.

c) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

alt neu
f) der Betrag, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen, dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, "f) der Betrag, der im Falle der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,"

d) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

alt neu
g) (aufgehoben) "g) der Betrag, der im Zuge der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) dem Anteil des Freistaates Sachsen an den für diesen Zweck den Ländern zusätzlich zustehenden Umsatzsteuereinnahmen auf Grund des Artikels 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) entspricht,"

e) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

alt neu

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