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Änderungstext
Fünfzehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
- Sachsen -
Vom 1. Oktober 2025
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 22.10.2025 S. 368)
Das Staatsministerium der Justiz verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. März 2025 (SächsGVBl. S. 136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird durch folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Unterabschnitt 2 (aufgehoben) |
"Unterabschnitt 2 Commercial Court". |
b) Die Angabe zu § 7 wird durch folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 7 (aufgehoben) | " § 7 Commercial Court". |
2. Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Unterabschnitt 2 (aufgehoben) |
"Unterabschnitt 2 Commercial Court". |
3. § 7 wird durch folgenden § 7 ersetzt:
| alt | neu |
| § 7 (aufgehoben) | " § 7 Commercial Court
(1) Beim Oberlandesgericht Dresden werden gemäß § 119b des Gerichtsverfassungsgesetzes ein oder mehrere Senate als Commercial Court eingerichtet. Er trägt den Namen Commercial Court Dresden. (2) Der Commercial Court ist im ersten Rechtszug für den Bezirk des Oberlandesgerichts unter den Voraussetzungen des § 119b Absatz 2 des Gerichtverfassungsgesetzes für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500.000 Euro, die nach deutschem Recht zu beurteilen sind, zuständig:
|
4. In § 18 wird nach der Angabe "Gesetzes über das gerichtliche Verfahren" die Angabe "in" eingefügt.
5. In § 19 wird nach der Angabe "das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist," die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Umfasst der Bezirk der Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, entscheidet das Amtsgericht am Begehungsort über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. | "(1) Umfasst der Bezirk der Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, entscheidet das Amtsgericht am Begehungsort über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten." |
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
7. § 30 Nummer 2.1. und 2.2 wird durch folgende Nummern 2.1 und 2.2 ersetzt:
Alt:
(Stand: 23.10.2025)
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