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Regelwerk, Allgemeines- Verwaltung

BekanntVO - Bekanntmachungsverordnung
Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung

- Schleswig-Holstein -

Vom 11. November 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 24.11.2005 S. 527; 07.10.2010 S. 629 10; 16.03.2015 S.96 15aufgehoben)
Gl.-Nr.: 114-0-3


Zur aktuellen Fassung

Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)


Aufgrund des § 329 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1 Formen der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung

(1) Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter erfolgen durch

  1. Abdruck in der Zeitung,
  2. Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Trägers der öffentlichen Verwaltung,
  3. Bereitstellung im Internet oder
  4. Aushang.

(2) Die örtliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie örtliche Bekanntmachungen ihrer Behörden erfolgen durch

  1. Abdruck in der Zeitung oder
  2. Bereitstellung im Internet.

Beschränkt sich der Bezirk des Trägers der öffentlichen Verwaltung auf das Gebiet eines Kreises oder einer Gemeinde, kann die örtliche Bekanntmachung durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Kreises oder der Gemeinde oder in einem gemeinsamen Bekanntmachungsblatt nach § 3 Abs. 3 erfolgen. Auf diese örtlichen Bekanntmachungen soll in der Zeitung hingewiesen werden. Beschränkt sich der Bezirk des Trägers der öffentlichen Verwaltung auf das Gebiet eines Amtes, gilt zusätzlich § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.

§ 2 Zeitung

Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung durch Abdruck in der Zeitung erfolgt durch einmaliges Einrücken in eine oder mehrere im Bezirk der Behörde verbreitete Tageszeitungen oder andere regelmäßig erscheinende Zeitungen; dazu zählen auch Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil.

§ 3 Amtliches Bekanntmachungsblatt

(1) Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss

  1. durch seine Bezeichnung auf seinen amtlichen Charakter und den Träger der öffentlichen Verwaltung hinweisen, der es herausgibt,
  2. jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein und den Ausgabetag angeben,
  3. die Erscheinungsweise angeben,
  4. die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angeben.

Dient das amtliche Bekanntmachungsblatt auch nichtamtlichen Veröffentlichungen, ist der amtliche Teil voranzustellen.

(2) Wird ein Bekanntmachungsblatt drucktechnisch mit anderen Druckwerken verbunden, muss

  1. in dem Titel oder Untertitel die Bezeichnung des amtlichen Bekanntmachungsblattes deutlich genannt,
  2. das Bekanntmachungsblatt mit seinem Titel vom übrigen Text deutlich abgegrenzt,
  3. die Verantwortlichkeit für den Inhalt des Bekanntmachungsblattes genannt, und
  4. ein regelmäßiges Erscheinen, bei Bedarf die Herausgabe von Sonderausgaben, sowie der Vertrieb und die Zugänglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden.

(3) Behörden der Kreise, Gemeinden und Ämter können gemeinsame amtliche Bekanntmachungsblätter herausgeben; die Textbeiträge müssen den beteiligten Trägern der öffentlichen Verwaltung eindeutig zugeordnet werden können.

§ 4 Internet 10

(1) Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung in der Bekanntmachungsform Internet erfolgen dadurch, dass er sie im Internet bereitstellt und in der Zeitung unter Angabe der Internetadresse hierauf hinweist; der Hinweis in der Zeitung entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsvorhaben betreffen. Der Hinweis in der Zeitung kann durch einen entsprechenden Hinweis an mindestens einer Bekanntmachungstafel des Trägers der öffentlichen Verwaltung ersetzt werden; § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist in den Akten zu vermerken.

(2) Über die Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung müssen sämtliche örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung der Bekanntmachungsform (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) veröffentlicht werden, zentral erreichbar sein. Rechtsvorschriften müssen auf Dauer vorgehalten werden; dies gilt nicht für jährlich neu zu erlassende Satzungen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Sonstige örtlich bekannt zu machende Pläne, Karten oder Zeichnungen einschließlich der dazu gehörigen Ergänzungen, wie Begründungen, Erklärungen können im Internet bekannt gemacht werden.

(3) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen. Er darf sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Amtsangehörige Gemeinden und Ämter können vereinbaren, dass die Bereitstellung nach Satz 1 über die Internetseite des Amtes erfolgt; die Auffindbarkeit der Bekanntmachungen unter dem Gemeindenamen ist sicherzustellen.

(4) Anders lautende Rechtsvorschriften über örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen bleiben unberührt.

§ 5 Aushang

(1) Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können durch Aushang örtlich bekannt machen oder verkünden. Der Aushang erfolgt durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln. Für je angefangene 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner muss eine Tafel aufgestellt sein.

(2) Ämter können durch Aushang örtlich bekannt machen oder verkünden, sofern alle amtsangehörigen Gemeinden diese Bekanntmachungs- und Verkündungsform vorsehen. Der Aushang erfolgt durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden und an der Bekanntmachungstafel des Amtes.

(3) Die Bekanntmachungstafeln müssen jederzeit allgemein zugänglich sein. Die Dauer des Aushangs beträgt eine Woche (Aushangsfrist). Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. Für jede Bekanntmachungstafel sind der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme in den Akten zu vermerken.

§ 6 Satzungsvorschriften

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 1 regeln das Nähere der örtlichen Bekanntmachung und Verkündung durch Satzung. Die Satzung muss enthalten

  1. die Bestimmung der nach § 1 zulässigen Bekanntmachungs- und Verkündungsform,
  2. im Falle des Abdruckes in der Zeitung deren namentliche Bezeichnung,
  3. im Falle des Abdruckes im amtlichen Bekanntmachungsblatt
    1. seine Bezeichnung
    2. die Angabe der Erscheinungsweise sowie der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen,
  4. im Falle der mit einem Hinweis in der Zeitung verbundenen Bereitstellung im Internet die Internetadresse und die namentliche Bezeichnung der Zeitung; wird der Hinweis in der Zeitung durch einen entsprechenden Aushang ersetzt, ist der Aufstellungsort der Bekanntmachungstafel festzulegen,
  5. im Falle des Aushanges nach § 5 die Festlegung der Aufstellungsorte der Bekanntmachungstafeln.

(2) Satzungsvorschriften über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung sind in der Form und nach dem Verfahren, die durch sie selbst vorgeschrieben sind, bekannt zu machen. Wird die Form oder das Verfahren geändert, ist darauf außerdem in der bisherigen Form und nach dem bisherigen Verfahren nachrichtlich hinzuweisen.

(3) Für die örtliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die Bekanntmachungsform jeweils von der für die Aufsicht zuständigen Behörde bestimmt.

§ 7 Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung und Verkündung 10

(1) Die örtliche Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt

  1. im Falle des Abdrucks in der Zeitung mit Ablauf des Erscheinungstages; erfolgt der Abdruck in mehreren Zeitungen, ist der Erscheinungstag der zuletzt erschienenen Zeitung maßgebend,
  2. im Falle des Abdrucks im amtlichen Bekanntmachungsblatt mit Ablauf des Erscheinungstages,
  3. im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist; ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Hinweis in der Zeitung erforderlich, muss dieser innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen vor dem Tag der Bereitstellung nach Halbsatz 1 erfolgt sein; erfolgt der Hinweis in mehreren Zeitungen, ist die zuletzt erscheinende Zeitung für die Berechnung des Zeitraumes maßgebend,
  4. im Falle des Aushangs nach § 5 mit Ablauf der Aushangsfrist.

(2) Örtliche Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung von Gemeindevertretungen gelten im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages der Bereitstellung und im Falle des Aushanges nach § 5 mit Ablauf des Tages, an dem auf sie an den Bekanntmachungstafeln angeschlagen worden sind, als bewirkt. Der Aushang und die Bekanntmachung im Internet müssen bis zum Ablauf des Tages nach der Sitzung verfügbar sein.

§ 8 Inkrafttreten 10

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung vom 12. Juni 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 378)*, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 267), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 29. Oktober 2015 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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