Regelwerk

GastVO - Gaststättenverordnung
Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

- Schleswig-Holstein -

Vom 01. April 2003
(GVBl. Nr. 5 vom 24.04.2003 S. 185; 07.10.2009 S. 681)
Gl.-Nr.: B 7130-1-6


§ 1 Verfahren

(1) Anträge auf Erteilung

  1. einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes,
  2. einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes,
  3. einer vorläufigen Erlaubnis und vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 1 und 2 des Gaststättengesetzes, oder
  4. einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes

sind bei der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich einzureichen. Anträge nach Nummer 4 können im Einvernehmen mit der Erlaubnisbehörde auch mündlich gestellt werden.

(1a) Die Verwaltungsverfahren nach dem Gaststättengesetz können auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die für das Antragsverfahren erforderlichen Angaben zu machen und die notwendigen Unterlagen grundsätzlich selbst beizubringen, soweit diese für die Bearbeitung des Antrags von Bedeutung sind. Die Art der Angaben und die beizubringenden Unterlagen ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Bei Anträgen nach Absatz 1 Nr. 4 kann die Erlaubnisbehörde auf die Erhebung von Daten unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Veranstaltung und der Belange Dritter verzichten.

(3) Bei Anträgen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat die Erlaubnisbehörde die Bauaufsichtsbehörde und bei beabsichtigter Schank- oder Speisewirtschaft die Lebensmittelüberwachungsbehörde zu beteiligen. Bei vorgesehener Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde beteiligt werden. In besonderen Einzelfällen können weitere Stellen beteiligt werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist davon zu unterrichten.

(4) Bei Anträgen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 kann die Erlaubnisbehörde die Beteiligung der in Absatz 3 genannten Stellen vorsehen, wenn dies wegen der Nachteile, Gefahren und Belästigungen, die sich aus der besonderen Art des Betriebes ergeben, erforderlich ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist davon zu unterrichten.

§ 2 Bescheide

(1) Der Erlaubnisbescheid hat inhaltlich dem jeweiligen Muster der Anlagen 3 bis 5, die Bestandteil dieser Verordnung sind, zu entsprechen.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde, die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde und die Ausländerbehörde sind, soweit diese am Verfahren beteiligt worden sind, formlos ohne Anlagen über die Erteilung der Erlaubnis unter Hinweis auf die Aufnahme der gegebenenfalls von diesen Behörden verlangten Auflagen zu unterrichten.

(3) Dem zuständigen Finanzamt sind Zweitschriften von zeitlich befristeten Erlaubnissen und Gestattungen ohne Anlagen zu übersenden.

§ 3 Schutz personenbezogener Daten

Die Erlaubnisbehörde hat die erhobenen Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers, aus denen sich Anhaltspunkte für ihre oder seine Unzuverlässigkeit ergeben (insbesondere Angaben aus Registern und Mitteilungen anderer Stellen), zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, spätestens jedoch drei Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag.

§ 4 Härteklausel

Ausnahmen und Befreiungen nach dem Bau-, Lebensmittel- und Hygienerecht können zugelassen werden, wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichungen erfordern oder die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

.

ANTRAG Anlage 1
(zu § 1 GastVO)


Zutreffendes bitte ankreuzen
auf Erteilung einer [ ]
Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz [ ]
Stellvertretungserlaubnis nach § 9 Gaststättengesetz [ ]
befristet [ ]
unbefristet
zum Betrieb [ ]
einer Schankwirtschaft [ ]
einer Speisewirtschaft [ ]
eines Beherbergungsbetriebes [ ]
Gleichzeitig wird eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz beantragt. [ ]


Hinweise zur Verarbeitung Personenbezogener Daten im gaststättenrechtlichen Konzessionsverfahren
nach § 10 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz

Rechtsgrundlage und Zweck der Datenerhebung

Wer ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) betreiben will, bedarf einer Erlaubnis nach
§ 2 Abs. 1, § 9, § 11 oder § 12 Abs. 1 GastG. Die mit dem Antragsvordruck erhobenen Daten dienen ausschließlich
der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Antragsberechtigung,

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