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Regelwerk

GemHVO-Doppik - Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik
Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden

- Schleswig-Holstein -

Vom 30. August 2012
(GVOBl. Nr. 16 vom 27.09.2012 S. 646; 20.09.2013 S. 392 13 Inkrafttreten; 02.12.2014 S. 495 14; 16.03.2015 S.96 15; 10.06.2016 S. 410 16)
Gl. Nr. 2020-3-32


red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Aufgrund des § 135 Abs. 2 a der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Abschnitt I
Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen

§ 1 Haushaltsplan 13

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. dem Ergebnisplan,
  2. dem Finanzplan,
  3. den Teilplänen,
  4. dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

  1. der Vorbericht,
  2. die Bilanz des Vorvorjahres,
  3. eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals und des Anteils des Eigenkapitals an der Bilanzsumme,
  4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
  5. eine Übersicht über die nach § 20 gebildeten Budgets unter Angabe der den einzelnen Budgets zugeordneten Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen,
  6. die Hebesatzsatzung, soweit die Gemeinde eine solche Satzung beschlossen hat,
  7. die Wirtschaftspläne der Sondervermögen der Gemeinde, für die Sonderrechnungen geführt werden und in der Haushaltssatzung Festsetzungen erfolgen.

(3) Dem Haushaltsplan sollen beigefügt werden

  1. die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen der Gemeinde, für die Sonderrechnungen geführt werden und in der Haushaltssatzung Festsetzungen erfolgen,
  2. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der anderen Sondervermögen der Gemeinde und der Treuhandvermögen nach § 98 der Gemeindeordnung, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  3. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Gesellschaften an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mehr als 50 % beteiligt ist; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden,
  4. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Kommunalunternehmen nach § 106a der Gemeindeordnung, die von der Gemeinde getragen werden; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden,
  5. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden,
  6. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der anderen Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden.

Soweit Wirtschaftspläne und neueste Jahresabschlüsse nach Satz 1 bei Beratung über den Haushaltsplan noch nicht vorliegen, sind sie nach Vorliegen unverzüglich der Gemeindevertretung zuzuleiten und dem nächsten Nachtragshaushaltsplan oder dem Haushaltsplan des nächsten Jahres als Anlage beizufügen.

(4) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen.

(5) Im Haushaltsplan des Jahres, in dem erstmals die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Vorvorjahres und der Haushaltspositionen des Vorjahres verzichtet werden. Im Haushaltsplan des folgenden Jahres kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Vorvorjahres verzichtet werden.

§ 2 Ergebnisplan

(1) Im Ergebnisplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen

die ordentlichen Erträge

  1. Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
  3. sonstige Transfererträge,
  4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
  5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
  6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  7. sonstige ordentliche Erträge,
  8. aktivierte Eigenleistungen,
  9. Bestandsveränderungen,

    die ordentlichen Aufwendungen

  10. Personalaufwendungen,
  11. Versorgungsaufwendungen,

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