Regelwerk; Allgemeines

Korruptionsrichtlinie - Richtlinie Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung
- Schleswig-Holstein -

Vom 16. April 2008
(AmtsBl. Nr. 20 vom 13.05.2008 S. 414aufgehoben)
Gl.-Nr.: 4532.2



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2003

Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten gibt nachstehend die von der Landesregierung am 18. März 2008 beschlossene Richtlinie "Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein (Korruptionsrichtlinie SH)" bekannt:

1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkungen

Diese Richtlinie dient dem Schutz des öffentlichen Dienstes, aber auch der Sicherheit der Beschäftigten im Umgang mit Korruptionsgefahren. Sie soll den Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Hilfestellung geben, um die notwendigen Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung treffen zu können und enthält Anregungen und Empfehlungen, die in allen Arbeitsbereichen unterstützend einwirken. Ziel ist es, künftig noch wirkungsvoller der Korruption vorzubeugen, korruptive Praktiken aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden.

Die Zusammenfassung von Grundsätzen und Einzelregelungen in einer gemeinsamen Richtlinie dient einer besseren Überschaubarkeit der verschiedenen Aspekte der Korruptionsprävention und -bekämpfung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Sie soll Diskussions- und Sensibilisierungsprozesse auf allen Ebenen fördern und das Problembewusstsein zu korruptionsrelevanten Verhaltensweisen stärken. Bestandteil dieser Richtlinie sind auch Hinweise zu selbstverständlichen Punkten, die in der täglichen Praxis und im Bewusstsein vielfach in den Hintergrund gerückt sind.

1.2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Landesbehörden.

Den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Richtlinie entsprechend anzuwenden.

Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt diese Richtlinie, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

2 Korruption

2.1 Begriff

Der Begriff "Korruption" ist nicht verbindlich definiert. Im Kern wird er von Strafvorschriften umrissen.

"Korruption" beinhaltet insbesondere folgende Kriterien:

2.2 Gesetzliche Regelungen

2.2.1 Strafrecht

Das Strafrecht kennt keinen eigenständigen Korruptionstatbestand, sondern sanktioniert das mit ihr verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen.

Dies sind die Bestechungsdelikte (Anlage 1) und 2 die sogenannten Begleitdelikte (Anlage 2).

Neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen (Anlage 3).

2.2.2 Dienst- und Arbeitsrecht

Das Dienstrecht soll eine unparteiische, uneigennützige, unabhängige und gemeinwohlorientierte Amtsausübung der Beamtinnen und Beamten gewährleisten. Schuldhafte Pflichtverletzungen werden, auch wenn sie keine Straftatbestände erfüllen, als Dienstvergehen geahndet.

Arbeits- und tarifrechtliche Regelungen lassen bei Pflichtverletzungen abgestufte Maßnahmen zu.

Dienstpflichtverletzungen im Korruptionsbereich führen bei Beamtinnen und Beamten grundsätzlich zur Einleitung von disziplinarischen Maßnahmen. Je nach Schwere des Falles können arbeits- und dienstrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entlassung führen.

Soweit materieller Schaden entstanden ist, werden Schadensersatzforderungen gegen die Beschäftigten erhoben.

2.3 Korruptionsgefährdete Bereiche

Korruptionsgefährdet sind alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Informationen besitzen und Entscheidungen mit einem materiellen oder immateriellen Wert für Dritte treffen; besonders betroffen sind solche Bereiche, in denen in erheblichem Umfang beim Abschluss von Verträgen Ermessensentscheidungen getroffen werden.

Zu diesen Arbeitsgebieten gehören u.a. die Bereiche, die

2.4 Anzeichen für Korruption

Im Hinblick auf Korruptionsgefahren können eine Reihe von Indikatoren Warnsignale sein. Das ist besonders dann der Fall, wenn sie stark ausgeprägt sind oder häufiger oder in Kombination mit anderen auftreten.

Bestehende Indikatoren lassen nicht zwangsläufig auf ein Fehlverhalten schließen, ihre Bewertung ist daher im Einzelfall mit großer Sorgfalt durchzuführen.

Die unterschiedlichsten Erscheinungsformen der Korruption führen dazu, dass Indikatorenkataloge nicht vollständig sein können und in unterschiedlichen Gefährdungsbereichen voneinander abweichen können.

Beispielhaft sind zu nennen: Personenbezogene Indikatoren:

Systembezogene Indikatoren:

Als sonstige Warnsignale gelten auch

Diese Warnsignale bedürfen insbesondere auch zum Schutz der Betroffenen einer sorgfältigen Gewichtung und besonderen Analyse, damit Missbrauch ausgeschlossen wird. Hilfestellung können die unter Ziffer 5 genannten Ansprechstellen geben.

2.5 Verhütung von Korruption

Die Verhütung von Korruption muss da ansetzen, wo die Gefahr besteht, dass mit unlauteren Mitteln Einfluss genommen wird, wobei eine tatsächliche Einflussnahme allerdings schwer zu erkennen ist. So sind die Grenzen zwischen der Kontaktpflege und unlauterer Gewährung von Vorteilen oft fließend. Deshalb müssen Präventionsmaßnahmen sehr früh einsetzen und mit besonderer Sorgfalt auf die Anzeichen für Korruption geachtet werden.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass korruptionsbegünstigende Faktoren vermieden werden.

Als korruptionsbegünstigende Faktoren gelten:

Diesen Faktoren muss im Rahmen der Führungsverantwortung und bei Einsatz von Kontrollmechanismen besondere Bedeutung beigemessen werden.

3 Maßnahmen in der Landesverwaltung

3.1 Personal

3.1.1 Diensteid/Gelöbnis

Die Aufklärungsarbeit in der Verwaltung ist ein zentrales und wichtiges Instrument bei der Prävention und Bekämpfung von Korruption. Es muss bei jedem Einzelnen ein Problembewusstsein für die übertragene Aufgabe im Hinblick auf persönliche Verstrickungen geweckt werden.

Bei ihrem Eintritt in den Landesdienst sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf diese Richtlinie und auf das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 86 LBG oder den entsprechenden tarifrechtlichen Vorschriften sowie auf die sich aus einem Verstoß gegen diese Vorschriften ergebenden Folgen und die Strafbestimmungen hinzuweisen.

Der Hinweis auf die Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt bei der Ablegung des Diensteides bzw. der Verpflichtung. Der Empfang der Belehrung, des Merkblattes und des Verhaltenskodexes ist von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einer Erklärung schriftlich zu bestätigen.

Spätestens nach zwei Jahren ist erneut auf die Richtlinie hinzuweisen.

3.1.2 Personalauswahl und Begrenzung der Verwendungszeiten

Bei der Personalauswahl für korruptionsgefährdete Bereiche ist besondere Sorgfalt anzuwenden. Die Rotation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in korruptionsgefährdeten Bereichen ist ein Instrument zur Korruptionsprävention. Lange unveränderte dienstliche Verwendungszeiten in korruptionsgefährdeten Bereichen können Verbindungen entstehen lassen, die unlautere Einflüsse erleichtern. Es sollte auf begrenzte Verwendungszeiten hingewirkt werden. Für eine besonders ausgeprägte Dienstaufsicht ist Sorge zu tragen.

Die Rotation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen. Gründe, die einer Rotation entgegenstehen, sind Fachkenntnisse, die nicht ohne weiteres austauschbar sind sowie Personalmangel und personalwirtschaftliche Gründe.

3.1.3 Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Aufklärungsarbeit in der Verwaltung ist ein zentrales Instrument für die Verhütung und Bekämpfung von Korruption. Die Bereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das Thema "Korruption" offen anzusprechen und über Korruptionsgefahren zu diskutieren, muss gefördert werden.

Eine Stärkung des Problem- und Verantwortungsbewusstseins bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern setzt eine Sensibilisierung voraus. Im Rahmen der internen Öffentlichkeitsarbeit können Informationsbriefe hilfreich sein.

Auch im Rahmen der Führungsverantwortung und Dienst- und Fachaufsicht gibt es Informationsmöglichkeiten, die Berücksichtigung finden sollen:

3.1.4 Verhaltenskodex

Der beigefügte Verhaltenskodex (Anlage 4) soll alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung des Landes Schleswig-Holstein auf Gefahren hinweisen, durch die sie ungewollt in Korruption verstrickt werden können. Er soll auch Hilfestellung auf mögliche Reaktionen geben und Sicherheit verschaffen, in angemessener Weise auf korruptionsverdächtige Vorkommnisse reagieren zu können.

3.1.5 Aus- und Fortbildung

In der Aus- und Fortbildung ist genau wie in der täglichen Praxis die Auseinandersetzung mit Korruptionsgefahren erforderlich. Das Thema Korruption muss auch Teil der Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung sein.

Vorgesetzten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus besonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist Gelegenheit zu geben, an entsprechender Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung soll sich aber nicht nur auf diesen Personenkreis allein beschränken.

Ziel ist es, Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum sachgerechten Umgang mit Gefährdungen und Verdachtsmomenten zu sensibilisieren, insbesondere

3.1.6 Führungsverantwortung

Vorgesetzte üben ihre Führungsverantwortung konsequent aus und achten auf Korruptionsindikatoren und korruptionsbegünstigende Faktoren. Sie müssen ihrer Vorbildfunktion gerade im Hinblick auf die Gefahren der Korruption gerecht werden.

Im Rahmen moderner Führungsmethoden haben Vorgesetzte beispielsweise die Möglichkeit durch Personalgespräche und auch Zielvereinbarungen Sachkontrollen wahrzunehmen. Die Anforderungen an die Formalien der Arbeitsabläufe und Dokumentationspflichten sind konkret zu definieren. Auch bei kooperativem Führungsstil können Vorgesetzte nicht darauf verzichten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kontrollieren. Zur Steigerung der Akzeptanz dieser Kontrollfunktion wird die gemeinsame Entwicklung von Schwachstellenanalysen empfohlen.

Vorgesetzte wirken auch darauf hin, dass die einen Korruptionsverdacht anzeigenden Beschäftigten nicht in eine Abseitsposition gedrängt werden.

3.2 Weitere Regelungen

3.2.1 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

Sowohl für Beamtinnen und Beamte (§ 86 LBG) als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (vergleiche § 3 Abs. 2 TVöD, § 3 Abs. 3 TV-L) sowie für Auszubildende gilt das Verbot, Belohnungen und Geschenke anzunehmen. Der Runderlass des Innenministeriums "Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein" vom 13. Juli 1999 regelt Näheres (Anlage 5). Die Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zum Erlass "Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken" (Anlage 6) ermöglichen die Anwendung gleicher Maßstäbe in der Landesverwaltung bei der Zustimmung bzw. Ablehnung von Belohnungen und Geschenken sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen auf Einladung Dritter.

Die Annahme von Belohnungen, Aufmerksamkeiten, Begünstigungen und Geschenken kann ein Einfallstor für Korruption sein, denn der Übergang von kleinen Gefälligkeiten oder Aufmerksamkeiten zur Korruption ist oft fließend.

Auf externe und produktbezogene kostenlose Schulungsangebote und Fortbildungen mit großzügiger Bewirtung ist grundsätzlich zu verzichten. Solche Schulungsangebote verfolgen oftmals das Ziel, auf Vergaben unter Ausschluss von Mitbietern einzuwirken.

Die Musterbriefe (Anlage 7) sollen als Hilfestellung bei der Nichtannahme von Einladungen, Belohnungen und Geschenken dienen.

3.2.2 Nebentätigkeiten

Bei Nebentätigkeiten muss bereits der Anschein vermieden werden, dass durch sie dienstliche und private Interessen verquickt werden und damit eine objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet ist. In korruptionsgefährdeten Bereichen ist daher bei der Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen ein strenger Maßstab anzuwenden.

Die Genehmigung einer Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt sind. Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind zu untersagen, wenn dienstliche Pflichten verletzt werden.

Konkrete Hinweise zum Nebentätigkeitsrecht sind der Anlage 8 zu entnehmen.

3.3 Kontrollmechanismen

3.3.1 Verbesserung der Abläufe

Die dienstrechtlichen, organisatorischen, haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen haben eine korruptionshemmende Wirkung. Der strikten Einhaltung dieser Regelungen kommt daher eine ganz besondere Bedeutung bei.

Geeignete Kontrollmechanismen sind auszubauen bzw. aufzubauen. Es muss sichergestellt sein, dass

Es sollte darüber hinaus insbesondere darauf hingewirkt werden, dass bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen Planung, Leistungsbeschreibung, Vergabe, Abnahme und Abrechnung nicht in einer Hand liegen.

3.3.2 Dienst- und Fachaufsicht

Eine wirksame Korruptionsprävention setzt eine kompetente Dienst- und Fachaufsicht voraus. Durch eine Verbesserung der Arbeitsabläufe und den Einsatz geeigneter Kontrollmechanismen wird auch die Dienst- und Fachaufsicht gestärkt.

Vorgesetzte kennen die Arbeitsbereiche, die einer besonderen Korruptionsgefahr unterliegen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im weitesten Sinne mit Beschaffungs- und Vergabeverfahren bei öffentlichen Aufträgen betraut sind, müssen infolge ihrer speziellen Funktion als besonders korruptionsgefährdet eingestuft werden. Durch das vorhandene Insiderwissen und Kontakte können diese Personen zum Ziel für Einflussnahmen Dritter werden. In diesen Bereichen ist besonders auf die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht zu achten. Die Transparenz und Vollständigkeit der Vorgänge besitzt größte Bedeutung.

Geregelte Informations- und Beteiligungsverfahren der Fachaufsicht sind mit anlassbezogenen oder regelmäßigen Kontrollen zu verbinden.

Auf die jeweiligen Anzeichen von Korruption ist zu achten.

3.3.3 Innenrevision

Innenrevisionen sind u.a. ein Mittel zur Korruptionsprävention und sollen in allen Ressorts eingerichtet werden.

Die Innenrevision dient der Unterstützung der Leitung der Ministerien und trägt zur Erreichung eines effektiven, wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs bei.

Sie prüft und kontrolliert vollständig oder stichprobenartig laufende und abgeschlossene Vorgänge und die getroffenen Entscheidungen. Die Feststellungen und Empfehlungen der Innenrevision werden schriftlich dokumentiert und die Umsetzung ihrer Empfehlungen in einer Nachschau überwacht.

4 Vergaben

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist wegen ihrer Finanzwirksamkeit, da unmittelbar zwischen zwei Parteien Geldmittel zum Teil in nicht unerheblicher Höhe fließen, in besonderem Maße den Angriffen korruptiver und anderer unlauterer Handlungen ausgesetzt.

Es wird daher auf die Besonderheiten im Vergaberecht hingewiesen (vergleiche dazu Leitfaden zur Vergabe öffentlicher Aufträge).

4.1 Vergabeverfahren

Im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe ist eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen zu beachten.

Zur Sicherstellung eines einheitlichen und transparenten Verfahrens im Vergabeverfahren sind die Vorschriften des Haushalts- und Vergabewesens strikt einzuhalten. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist regelmäßig im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht auf unzulässige Einflussfaktoren zu kontrollieren. Besonderes Augenmerk ist auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der Unterlagen und der Dokumentation zu richten. Wird aus besonderen Gründen von den Bestimmungen abgewichen, ist für eine ausgeprägte Dienstaufsicht Sorge zu tragen.

4.2 Verfahren bei Ausschreibung und Vergabe

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Grundsätze der Öffentlichen Ausschreibung bzw. des Offenen Verfahrens zu beachten.

Die Verdingungsordnungen enthalten die zwingende Verpflichtung, über die Vergabe einen Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Der Vergabevermerk soll fortlaufend gefertigt werden, d.h. jede das Vergabeverfahren betreffende Entscheidung ist im zeitlichen Zusammenhang zu dokumentieren.

Ein Abweichen von der Öffentlichen Ausschreibung bzw. vom Offenen Verfahren setzt voraus, dass in jedem Einzelfall die Gründe im Vergabevermerk aktenkundig gemacht werden. Die nach den Verdingungsordnungen zugelassenen Ausnahmen sind ausdrücklich zu dokumentieren. Ein Hinweis auf die Verdingungsordnung reicht für sich allein nicht aus. Beschränkte Ausschreibungen bzw. Nichtoffene Verfahren sind nur auf solche Fälle zu beschränken, die aufgrund ihrer Eigenart oder wegen besonderer Umstände zwingend erforderlich sind. Freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsverfahren sollten nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen. Insbesondere für eine Beschränkte Ausschreibung bzw. ein Nichtoffenes Verfahren und eine Freihändige Vergabe bzw. ein Verhandlungsverfahren sind die Gründe schriftlich darzulegen.

Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben ist grundsätzlich ein breit gestreuter Bieterwechsel vorzunehmen und der Bewerberkreis zu erkunden. Vor einer freihändigen Vergabe ist der Bewerberkreis besonders zu erkunden (Preisanfrage). Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Im Falle der Überprüfung der Vergabeentscheidung durch die Vergabekammer fordert diese die sofortige Übersendung der Vergabeakten an. Gut geführte Vergabeakten verschaffen dem Berichterstatter der Vergabekammer einen schnellen Überblick und belegen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen. Schlüssige, sachlich nachvollziehbare Vergabevermerke sind im Nachprüfungsverfahren auch geeignet, Behauptungen von Verfahrensverstößen möglichst schnell zu widerlegen. Sie dienen darüber hinaus der Selbstkontrolle der Vergabestelle.

4.3 Grundsätzliche Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung

Planung, Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung sind zu trennen.

Es ist dafür zu sorgen, dass die Entscheidung über die Vergabeart und den konkreten Zuschlag oder Auftrag grundsätzlich von mindestens zwei voneinander organisatorisch unabhängigen Stellen getroffen werden. Die zweite Stelle kann auch die oder der Beauftragte für den Haushalt sein.

Vorgesetzte haben dafür Sorge zu tragen, dass die bei öffentlichen Aufträgen handelnden Beschäftigten das Vier-Augen-Prinzip beachten.

Im Vergabeverfahren eingeschaltete Sachverständige dürfen nur zur Klärung fachlicher Fragen bei der Vorbereitung der Ausschreibung beteiligt werden. Sie dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vorgabe beteiligt sein oder werden. Die einschlägigen Vorschriften der Verdingungsordnungen sind zu beachten.

4.4 Erstellen von Leistungsbeschreibungen

Die Leistungsbeschreibung muss nach den Vorgaben der Vergabevorschriften erfolgen.

Es ist sicherzustellen, dass die Leistungsbeschreibung sorgfältig und vollständig aufgestellt wird und bei Erstellung der Vergabeunterlagen abgeschlossen ist.

In der Leistungsbeschreibung müssen die Mengen nach dem tatsächlichen Bedarf ermittelt werden. Es dürfen keine Scheinpositionen ausgeschrieben werden. Leistungsbeschreibungen sollen nicht auf bestimmte Herstellerinnen und Hersteller zielen, Produktbeschreibungen sollen nicht auf ein bestimmtes Fabrikat hinweisen, um Absprachen mit Herstellerinnen und Herstellern oder Lieferantinnen und Lieferanten zu verhindern.

Wahlpositionen sind nur vorzusehen, wenn sich von mehreren brauchbaren und technisch gleichwertigen Lieferungen und Leistungen nicht von vornherein die wirtschaftlich günstigste bestimmen lässt. Bedarfspositionen sind nur in begründeten Ausnahmefällen aufzunehmen. Bei Wahlpositionen ist eine präzise Mengenangabe nötig und bei Bedarfspositionen sind die Mengen so genau wie möglich zu schätzen. Die Notwendigkeit bzw. die Begründung ist aktenkundig zu machen.

Bei der Entwicklung der Leistungsbeschreibung behilfliche Unternehmen sind nach dem Vergaberecht grundsätzlich von der Beteiligung am Vergabeverfahren ausgeschlossen.

4.5 Behandlung von Unterlagen im Vergabeverfahren

Die Bewerberlisten sind vertraulich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren. Bei der Durchführung der Vergabeverfahren ist das Gebot der Geheimhaltung strikt zu beachten. Namen und Zahl der Bewerberinnen und Bewerber dürfen weder den Bewerbern noch Dritten mitgeteilt werden.

Mitteilungen über Einzelheiten aus Bewerbungen oder Angeboten, über Inhalt von Verhandlungen mit Bietern, über Stand und Ergebnisse der Angebotswertung und dergleichen sowie Unterlagen darüber dürfen nur an die mit der Vergabe unmittelbar befassten Bediensteten gegeben werden.

Die eingehenden Angebote sind bis zum Eröffnungstermin zu verschließen. Es ist darauf zu achten, dass beim Umgang mit den Angeboten durchgängig das Vier-Augen-Prinzip Anwendung findet und die Vorschriften des Vergaberechts strikt eingehalten werden.

Während des Eröffnungstermins sind alle Angebotsunterlagen in geeigneter Weise so zu kennzeichnen, dass ein nachträglicher Austausch von Angebotsunterlagen sofort erkennbar wird. Bereits bei der Öffnung der Angebote sollten Auffälligkeiten wie z.B. geänderte Preise oder fehlende Angaben markiert und protokolliert werden.

Das Prüfungs- und Wertungsverfahren ist mit größter Sorgfalt vorzunehmen, um einerseits dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu genügen, andererseits Schadensersatzansprüchen von Bieterinnen und Bietern entgegenzuwirken.

Auf die Kennzeichnung von vertraulichen Unterlagen bei Berührung legitimer geschäftlicher Unternehmensinteressen ist im Hinblick auf das Akteneinsichtsrecht (Ziffer 4.8) besonders zu achten.

4.6 Wettbewerbsausschluss von Unternehmen

Die Zuverlässigkeit von Bewerberinnen, Bewerbern, Bieterinnen und Bietern ist wesentliches Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Haben Unternehmen nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellt, können sie von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden.

Als schwere Verfehlungen gelten insbesondere

Die mit der Durchführung des Vergabeverfahrens befasste Dienststelle entscheidet in jedem Einzelfall eigenverantwortlich darüber, ob ein Unternehmer wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden soll. Die Ermessenserwägung, die zur Ausschlussentscheidung geführt hat, ist schriftlich zu dokumentieren.

4.7 Führen einer Vergabedatei

Vor dem Hintergrund des Gefährdungspotentials im Bereich des Auftrags- und Vergabewesens wird angeregt, eine DV-gestützte Vergabedatei zu führen. Diese sollte nach verschiedenen Sachgebieten geordnet sein. Darüber hinaus sollte der jeweilige Verwaltungsvorgang unter den Stichworten Auftrag, Auftragsvolumen, beauftragte Firma (auch Nachfolgerin oder Nachfolger), Aktenzeichen, verantwortliche bzw. entscheidende Stelle, gegebenenfalls namentlich benannt, abrufbar sein, um mögliche Unregelmäßigkeiten besser nachprüfen zu können.

Den Belangen des Datenschutzes ist Rechnung zu tragen.

4.8 Überprüfung der Vergabeentscheidung

Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen. Unbeschadet dieser Prüfungsmöglichkeiten unterliegt sie der Nachprüfung durch die Vergabekammer. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ) regelt u.a. die Nachprüfung der Vergabe von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen aufgrund der europäischen Richtlinien (ab dem jeweiligen Schwellenwert). Mit dem GWB werden den Bewerberinnen, Bewerbern, Bieterinnen und Bietern weitergehende Rechte als bisher eröffnet. So besteht die Möglichkeit der Akteneinsicht durch die Beteiligten.

Durch das GWB wird den im Vergabeverfahren nicht berücksichtigten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, ihre Rechte in einem Nachprüfungsverfahren durchzusetzen. Werden Fehler bei einer Vergabe festgestellt, können diese sowohl zu Schadensersatzansprüchen gegen die Dienststelle führen als auch die geplante Maßnahme erheblich verzögern.

Neben dem Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit dürfen weitergehende Anforderungen nur dann gestellt werden, wenn diese durch ein Gesetz zugelassen worden sind.

4.8.1 Vergabeprüfstellen

Das Land Schleswig-Holstein hat von der Möglichkeit, Vergabeprüfstellen einzurichten, Gebrauch gemacht (Anlage 9).

Den Vergabeprüfstellen obliegt die Überprüfung der Einhaltung der von Auftraggebern im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 GWB anzuwendenden Vergabevorschriften. Sie prüfen auf Antrag oder von Amts wegen und können die das Vergabeverfahren durchführende Stelle verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu treffen. Sie haben aber auch die Funktion zu beraten und streitschlichtend tätig zu werden. Die Vergabeprüfstelle, an die sich die Bewerberin oder der Bewerber, die Bieterin oder der Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann, ist in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen zusätzlich zur Vergabekammer anzugeben.

Die Prüfung durch die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer. Gegen eine Entscheidung der Vergabeprüfstelle kann zur Wahrung von Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB nur die Vergabekammer angerufen werden.

4.8.2 Vergabekammer

Bei Aufträgen, die die Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, nimmt die Vergabekammer Schleswig-Holstein auf Antrag die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge wahr.

Die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammer Schleswig-Holstein bestimmt sich nach der Landesverordnung zur Ausführung des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Anlage 10). Aufgrund der sehr kurzen Überprüfungsfristen durch die Vergabekammer bzw. das Oberlandesgericht sind die öffentlichen Auftraggeberinnen und Auftraggeber in besonderem Maße gefordert, nicht nur korrekt zu vergeben, sondern auch die Transparenz des Verfahrens insbesondere durch einen Vergabevermerk - sicherzustellen.

5 Korruptionsverdacht

5.1 Unterrichtung

Bei konkretem Korruptionsverdacht haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Verpflichtung, ihren Dienstherrn bzw. Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber gegenüber obliegenden Treuepflicht.

Werden dienstlich Informationen erlangt, die nach Ihrer Würdigung auf korrupte Praktiken schließen lassen, müssen diese Informationen an die Ansprechstelle Korruption der jeweiligen Dienststelle weitergeleitet werden.

5.2 Ansprechstelle

Jedem Ressort wird empfohlen, im Ministerium selbst, in den zugeordneten Ämtern und nachgeordneten Behörden Ansprechstellen zu benennen, denen ein Korruptionsverdacht unmittelbar mitgeteilt werden kann.

Nach Größe und Aufgaben der Dienststellen ist es möglich, dass eine Ansprechstelle auch für mehrere Dienststellen zuständig ist.

Über ihre Beratungs- und Aufklärungsfunktion hinaus gelten sie als innerbehördliche und ressortübergreifende Bindeglieder. Sie sollen soweit möglich die Sachkompetenz in Gesprächs- und Arbeitskreisen gegen Korruption sicherstellen und bei der Umsetzung der als notwendig gesehenen Maßnahmen zur Korruptionsprävention, Korruptionsverhütung und Korruptionsbekämpfung mitwirken.

5.3 Zentrale Stelle Korruption

Die Zentrale Stelle Korruption ist Ansprechstelle für alle Verwaltungsbehörden, die mit der Verfolgung oder Aufdeckung korruptiver Verhaltensweisen befasst sind. Sie ist bei dem Generalstaatsanwalt eingerichtet und unter folgender Anschrift erreichbar:

Generalstaatsanwalt,
- Zentrale Stelle Korruption -,
Gottorfstraße 2,
24837 Schleswig.

5.4 Kontaktstelle zur Bekämpfung der Korruption in Schleswig-Holstein (KBK-SH)

Schleswig-Holstein hat auf Beschluss der Landesregierung zum 1. August 2007 als ergänzende Maßnahme zur Korruptionsbekämpfung die KBK-SH eingerichtet. Der ehrenamtlich tätige Anti-Korruptionsbeauftragte nimmt vertraulich Hinweise entgegen, aus denen sich aus der Sicht des Hinweisgebers der Verdacht auf Korruptionsstraftaten oder verwaltungsrechtliche Verfehlungen ergibt.

Die Kontaktdaten des Anti-Korruptionsbeauftragten SH sind abrufbar im Landesportal Schleswig-Holstein unter: www.schleswigholstein.de; Rubrik "Service"; Link "Beauftragte"; Der Anti-Korruptionsbeauftragte.

5.5 Verhalten und Maßnahmen bei Auftreten eines Korruptionsverdachtes

Damit eine erfolgreiche Korruptionsbekämpfung gewährleistet ist, müssen alle Stellen zusammenwirken, denen Prävention, Aufdeckung und Verfolgung korruptiver Praktiken möglich ist.

Wird wegen Anzeichen von Korruption zunächst verwaltungsintern ermittelt, ist darauf zu achten, dass spätere Ermittlungen der Disziplinar- und Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet werden.

Dienst- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der zuständigen Stelle zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen. Die rechtzeitige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist sicherzustellen.

5.6 Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden

Um Korruption wirksam bekämpfen zu können, sind die Strafverfolgungsbehörden möglichst frühzeitig durch die Verwaltungsbehörden zu unterrichten.

Näheres regelt der Erlass zur Zusammenarbeit von Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden (Anlage 11).

Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Korruptionsverdachtes ist die Strafverfolgungsbehörde einzuschalten. Die Mitteilung ist an die Staatsanwaltschaft oder an die Gemeinsame Ermittlungsgruppe Korruption beim Landeskriminalamt zu richten.

6 Sponsoring

Unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen die Zuwendung von Finanzmitteln, Sach- und/ oder Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an eine Einzelperson, eine Gruppe von Personen, eine Organisation oder Institution (Gesponserte), mit der regelmäßig auch eigene (unternehmensbezogene) Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

Die Rahmenregelungen für Sponsoring ergeben sich aus dem am 18./19. November 2004 von der Innenministerkonferenz beschlossenen "Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben". Eine landesrechtliche Regelung wird noch erarbeitet.

7 Schlussbestimmungen

7.1 Regelungen bei Zuwendungsmaßnahmen

Geben Dienststellen des Landes Zuwendungen für institutionelle Förderung an Stellen außerhalb der Landesverwaltung und ist die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger zur Anwendung der Vergabevorschriften verpflichtet, wird die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger im Bewilligungsbescheid zur Anwendung des Kapitels 4 (Vergaberecht) dieser Richtlinie verpflichtet.

7.2 Andere Regelungen

Dienststellenbezogene zusätzliche Regelungen sind zulässig.

Soweit die besonderen Verhältnisse einer Dienststelle zusätzliche Regelungen zur Korruptionsprävention erfordern, übersenden die zugeordneten Ämter und nachgeordneten Behörden ihre Regelungen der Fachaufsichtsbehörde.

7.3 Anwendungsempfehlungen

Den der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diese Richtlinie entsprechend anzuwenden.

7.4 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 18. März 2008 in Kraft und ist befristet gültig bis zum 31. Dezember 2012.

8 Anlagen

.

Gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB)
- Bestechungsdelikte -
Anlage 1

§ 108e Abgeordnetenbestechung

§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

§ 331 Vorteilsannahme

§ 332 Bestechlichkeit

§ 333 Vorteilsgewährung

§ 334 Bestechung

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

.

Gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB)
- Begleitdelikte -
Anlage 2

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse

§ 246 Unterschlagung

§ 258a Strafvereitelung im Amt

§ 263 Betrug

§ 264 Subventionsbetrug

§ 266 Untreue

§ 267 Urkundenfälschung

§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

§ 339 Rechtsbeugung

§ 348 Falschbeurkundung im Amt

§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

§ 17 UWG

.

Gesetzliche Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB)
- Weitere Rechtsfolgen -
Anlage 3

§ 73 Voraussetzungen des Verfalls

§ 73a Verfall des Wertersatzes

§ 73b Schätzung

§ 73c Härtevorschrift

§ 73d Erweiterter Verfall

§ 73e Wirkung des Verfalls

§ 358 Nebenfolgen

.

Verhaltenskodex Anlage 4
1. Fördern Sie das Ansehen Ihrer Behörde durch eigenes vorbildliches Verhalten nach innen und außen! Zeigen Sie durch Ihr Verhalten, dass Sie Korruption weder dulden noch unterstützen. Zu 1:

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat sich bei ihrer bzw. seiner Einstellung verpflichtet, die geltenden Gesetze zu wahren und ihre bzw. seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Aufgaben daher unparteiisch und gerecht zu erfüllen.

Korruptes Verhalten widerspricht diesen Verpflichtungen und schädigt das Ansehen des öffentlichen Dienstes. Es zerstört das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Objektivität der Staatsverwaltung und damit die Grundlagen für das Zusammenleben in einem staatlichen Gemeinwesen.

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat daher die Aufgabe, durch ihr oder sein Verhalten Vorbild zu sein.

2. Wehren Sie Korruptionsversuche sofort ab und informieren Sie unverzüglich die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die Ansprechstelle Korruption oder die Innenrevision. Zu 2:

Bei Außenkontakten z.B. mit Antragstellerinnen bzw. Antragstellern oder bei Kontrolltätigkeiten müssen Sie von Anfang an klare Verhältnisse schaffen. Signalisieren Sie jedem unmissverständlich, dass Sie nicht bestechlich sind. Jeder Korruptionsversuch ist sofort abzuwehren. Es darf niemals der Eindruck entstehen, dass Sie für Geschenke offen sind.

Scheuen Sie sich nicht, ein Geschenk zurückzuweisen oder es zurückzusenden mit der Bitte um Verständnis für die für Sie geltenden Regelungen. Beachten Sie den Erlass über das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

Wenn Sie von einer Dritten oder einem Dritten um eine zweifelhafte Gefälligkeit gebeten werden, so informieren Sie unverzüglich die Vorgesetzte, den Vorgesetzten, die Ansprechstelle Korruption oder die Innenrevision.

3. Arbeiten Sie so, dass Ihre Arbeit jederzeit überprüft werden kann. Zu 3:

Ihre Arbeitsweise sollte so transparent und für jeden nachvollziehbar sein, dass sich jederzeit eine Nachfolgerin, ein Nachfolger, eine Vertreterin oder ein Vertreter einarbeiten kann. Nebenakten sollten Sie vermeiden, um jeden Eindruck von Unredlichkeit von vornherein auszuschließen.

4. Vermuten Sie, dass jemand Sie um eine pflichtwidrige Bevorzugung bitten will, so ziehen Sie eine Kollegin oder einen Kollegen als Zeugen hinzu. Zu 4:

Wenn Sie befürchten oder vermuten, dass an Sie ein zweifelhaftes Ansinnen gestellt werden könnte, sollten Sie sich dieser Situation nicht allein stellen. Bitten Sie eine Kollegin oder einen Kollegen zu dem Gespräch hinzu. Sprechen Sie vorher ab, wie Sie reagieren wollen, um jeglichen Korruptionsversuch abzuwehren.

5. Trennen Sie strikt Dienst- und Privatleben. Prüfen Sie, ob Ihre privaten Interessen und Vorhaben zu einer Kollision mit ihren dienstlichen Interessen führen. Zu 5:

Korruptionsversuche werden oftmals damit begonnen, dass die oder der Dritte den dienstlichen Kontakt auf Privatkontakte ausweitet. Es ist bekanntermaßen besonders schwierig, eine Gefälligkeit zu verweigern, wenn man sich privat hervorragend versteht und man selber oder die eigene Familie Vorteile und Vergünstigungen erhält (z.B. Konzertkarten, verbilligter gemeinsamer Urlaub, Einladungen zu Essen). Bei privaten Kontakten sollten Sie daher von Anfang an klarstellen, dass Sie streng zwischen Dienst- und Privatleben trennen müssen, um nicht in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten. Prüfen Sie bei jedem Verfahren, für das Sie mitverantwortlich sind, ob Ihre privaten Interessen oder solche Ihrer Angehörigen oder z.B. auch von Organisationen, denen Sie verbunden sind, zu einer Kollision mit Ihren hauptberuflichen Verpflichtungen führen könne.

Sorgen Sie dafür, dass Sie niemandem einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit geben. Erkennen Sie bei einer konkreten dienstlichen Aufgabe eine mögliche Kollision zwischen Ihren dienstlichen Pflichten und Ihren privaten Interessen oder der Interessen Dritter, denen Sie verbunden sind, so unterrichten Sie darüber die Vorgesetzte, den Vorgesetzten, die Ansprechstelle Korruption oder die Innenrevision. Nur dann kann angemessen reagiert werden und Sie z.B. von Tätigkeiten im konkreten Einzelfall befreit werden.

Auch bei Nebentätigkeiten muss eine klare Trennung zwischen der Dienstausübung und der Nebentätigkeit bleiben. Bedenken Sie, dass bei der Ausübung genehmigungspflichtiger aber nicht genehmigter Nebentätigkeiten dienst- bzw. arbeitsrechtlliche Konsequenzen drohen.

Denken Sie daran, nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten anzuzeigen.

6. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei Erkennen fehlerhafter Organisationsstrukturen. Zu 6:

Auch durch Verfahrensabläufe können Situationen entstehen, in denen Korruption möglich ist. Das können Verfahren sein, bei denen nur eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter als Spezialist verantwortlich ist oder aber Arbeitsabläufe, die so gestaltet sind, dass sie nur ein einzelner überblicken kann und eine Überprüfung nur schwer möglich ist. Hier kann eine Änderung der Organisationsstrukturen Abhilfe schaffen. Daher sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgefordert, entsprechende Hinweise an die Organisationsabteilung zu geben, um zu klaren und transparenten Arbeitsabläufen beizutragen.

In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Aufgabenwechsel bereit sein, um der Gefahr unsachgemäßer Beeinflussung zu begegnen.

7. Lassen Sie sich zum Thema Korruptionsprävention aus- und fortbilden. Zu 7:

Nutzen Sie die Angebote der Dienststelle, sich über Erscheinungsformen, Gefahrensituationen, Präventionsmaßnahmen, strafrechtlichen sowie dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen von Korruption aus- und fortbilden zu lassen. Dabei werden Sie lernen wie Sie selbst Korruption verhindern können und wie Sie reagieren müssen, wenn Sie korrumpiert werden sollen oder Korruption an Ihrem Arbeitsumfeld entdecken.

8. Unterstützen Sie Ihre Dienststelle bei der Entdeckung und Aufklärung von Korruption. Bei Anhaltspunkten für korruptes Verhalten informieren Sie Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten, die Ansprechstelle Korruption oder die Innenrevision. Zu 8:

Gegen Korruption kann wirksam vorgegangen werden, wenn sich jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter für die Dienststelle, in der sie oder er arbeitet, verantwortlich fühlt. Gemeinsames Ziel aller ist die Vermeidung von Korruption. Wird Korruption bei Kolleginnen und Kollegen wahrgenommen, dürfen diese nicht in ihrem Verhalten geschützt und damit unterstützt werden.

Strafbare Handlungen wie z.B. Korruption sind anzuzeigen.

Machen Sie sich nicht dadurch mitverantwortlich, dass Sie wegschauen. Beteiligen sie sich deshalb nicht an Vertuschungsversuchen. Sie sollten sich nicht scheuen, die Vorgesetzte, den Vorgesetzten, die Ansprechstelle Korruption oder die Innenrevision anzusprechen, wenn das Verhalten von Kolleginnen oder Kollegen Ihnen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie bestechlich sein könnten.

Eine Reihe von Indikatoren können Warnsignale für Korruption sein, z.B. wenn sie stark ausgeprägt sind oder häufiger vorkommen oder in Kombination mit anderen auftreten. Für sich alleine betrachtet haben sie nur eine geringe Aussagekraft, sie lassen nicht zwangsläufig auf ein Fehlverhalten schließen.

Die folgenden beispielhaft dargestellten Indikatoren sind nicht vollzählig und weichen in unterschiedlichen Gefährdungsbereichen voneinander ab.

Persönliche Indikatoren:

  • Wiederkehrende Unabkömmlichkeit (z.B. Verzicht auf Urlaub, Anwesenheit im Krankheitsfall)
  • Auffallender Lebensstandard, aufwendiger Lebensstil
  • Private Kontakte zu Antragstellerinnen, Antragstellern, Bieterinnen und Bietern
  • Unerklärlicher Widerstand gegen eine Aufgabenänderung oder Umsetzung
  • Persönliche Probleme (z.B. Spielsucht, Überschuldung), die auch zu finanziellen Belastungen führen können

Aufgabenbezogene bzw. systembezogene Indikatoren:

  • Aufgabenkonzentration auf eine Person
  • Verzicht auf sonst übliche Kontrollen oder Überprüfungen
  • An sich ziehen von Zuständigkeiten
  • Umgehen oder "Übersehen" von Vorschriften und Zuständigkeiten
  • Fehlende Dokumentation von Entscheidungsbegründungen
  • Auffallend entgegenkommende Behandlung von Antragstellerinnen und Antragstellern
  • Unterschiedliche Bewertung von Vorgängen, Missbrauch von Ermessensspielräumen

.

Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die
Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein
Anlage 5

Landesbehörden,
Gemeinden, Kreise und Ämter sowie
die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Aufgrund § 86 in Verbindung mit § 250 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (GVOBl. 1997 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom Juli 1999 (GVOBl. S.), werden für Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein die folgende Hinweise erlassen. Nach Abschnitt IV gelten diese für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende entsprechend.

Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, den Erlaß entsprechend anzuwenden.

I.
Rechtslage bei Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Nach § 86 LBG dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.

Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei Beamtinnen und Beamten ein Dienstvergehen dar (§ 93 Abs. 1 LBG). Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 LBG als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in bezug auf ihr früheres Amt verstoßen.

II.
Rechtsfolgen

1. Freiheits- bzw. Geldstrafe

Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, erfüllt den Tatbestand der Vorteilsannahme, die nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.

Enthält die Handlung, für die die Beamtin oder der Beamte einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, zusätzlich eine Verletzung ihrer oder seiner Dienstpflichten, ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht; bereits der Versuch ist strafbar.

Die strafrechtlichen Vorschriften sind im Anhang abgedruckt.

2. Weitere Rechtsfolgen

Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen:

Wird eine Beamtin oder ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils (§ 60 LBG). Ist die Beamtin oder der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, verliert sie oder er mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter (§ 59 BeamtVG).

Unabhängig von der Durchführung eines Strafverfahrens wird in der Regel ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens oder Verhängung einer geringeren Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe müssen Beamtinnen und Beamte mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehaltes rechnen.

Nach § 86 Abs. 2 LBG ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, dem Dienstherrn das widerrechtlich Erlangte herauszugeben. Der Herausgabeanspruch erstreckt sich auch auf geldwerte Vorteile oder mittelbare Vorteile. Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB zum Verfall gelten sinngemäß. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die vorstehenden Pflichten gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte. Die Ansprüche des Dienstherrn verjähren in drei Jahren vom Abschluss des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens an, im Übrigen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von der Vorteilserlangung der Beamtin oder des Beamten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Wird jedoch im Strafverfahren der Verfall angeordnet, entfällt der beamtenrechtliche Herausgabeanspruch des Dienstherrn.

Darüber hinaus haftet die Beamtin oder der Beamte für den durch ihre oder seine rechtswidrige und vorsätzliche oder grob fahrlässige Tat entstandenen Schaden (§ 94 LBG).

III.
Erläuterungen

Zur Erläuterung wird auf folgendes hingewiesen:

1. "Belohnungen" und "Geschenke" im Sinn des § 86 LBG sind alle Zuwendungen, auf die die Beamtin oder der Beamte keinen Rechtsanspruch hat und die sie oder ihn materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil).

Ein Vorteil besteht auch darin, wenn zwar die Beamtin oder der Beamte eine Leistung erbracht hat, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht.

Ein derartiger Vorteil kann beispielsweise liegen in

Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.

Für die Anwendbarkeit des § 86LBG ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar oder - z.B. Zuwendungen an Angehörige - nur mittelbar zugute kommt. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. Verwandte, Bekannte, andere Beschäftigte oder soziale Einrichtungen "rechtfertigt" nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.

2. "In Bezug auf das Amt" im Sinn des § 86 LBG ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten läßt, daß die Beamtin oder der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum "Amt" in diesem Sinne gehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug auf das Amt gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die die Beamtin oder der Beamte durch eine im Zusammenhang mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben stehende sonstige Nebentätigkeit erhält.

Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beamtin oder des Beamten gewährt werden, sind nicht "in Bezug auf das Amt" gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten verknüpft sein. Erkennt die Beamtin oder der Beamte, daß an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, darf sie oder er weitere Vorteile nicht mehr annehmen. Die unter Abschnitt III Nummer 3 dieser Verwaltungsvorschrift dargestellte Verpflichtung, die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten von versuchten Einflußnahmen auf die Amtsführung zu unterrichten, gilt auch hier.

3. Die Beamtin oder der Beamte darf eine nach § 86 LBG zustimmungsbedürftige Zuwendung erst annehmen, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, es sei denn, daß diese nach Abschnitt III Nummer 5 als stillschweigend erteilt anzusehen ist. Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen.

Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, darf die Beamtin oder der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, muß aber um die Genehmigung unverzüglich nachsuchen. Hat die Beamtin oder der Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 86 LBG fällt oder stillschweigend genehmigt ist, hat sie oder er die Genehmigung zu beantragen. Darüber hinaus ist sie oder er verpflichtet, über jeden Versuch, ihre oder seine Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu unterrichten.

4. Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage des Falles nicht zu besorgen ist, daß die Annahme die objektive Amtsführung der Beamtin oder des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer oder seiner Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen. Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in der Regel wird es zweckmäßig sein, die zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu unterrichten.

Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen.

Die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Annahme eines Vorteils schließt jedoch die Strafbarkeit nicht aus, wenn der Vorteil von der Beamtin oder von dem Beamten gefordert worden ist oder eine Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.

5. Für die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenen geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks) sowie von üblichen und angemessenen Geschenken aus dem Kollegenkreis der Beamtin oder des Beamten (z.B. aus Anlaß eines Geburtstages oder Dienstjubiläums) kann die Zustimmung allgemein als stillschweigend erteilt angesehen werden.

Das gleiche gilt für übliche und angemessene Bewirtung auf allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihres oder seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihr oder ihm durch ihr oder sein Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt, z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.

Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die Behördenleitung und die von ihr beauftragten Beschäftigten.

Die Zustimmung zur Teilnahme an Bewirtungen aus Anlaß oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen kann als stillschweigend erteilt angesehen werden, wenn diese üblich und angemessen sind oder ihren Grund in den Regeln des Umgangs und der Höflichkeit haben, denen sich auch eine Beamtin oder ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Entsprechendes gilt auch für die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung einer Beamtin oder eines Beamten mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof).

Eine stillschweigende Zustimmung entbindet nicht von der Verpflichtung, erhaltene Vorteile bei der Abrechnung von Reisekosten anzugeben.

IV.
Rechtslage bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen (vergleiche § 3 Abs. 2 TVöD, § 3 Abs. 3 TV-L). Die Missachtung der sich aus den Tarifvorschriften ergebenden Verpflichtungen stellt eine Arbeitspflichtverletzung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles eine ordentliche oder außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann.

Soweit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu Dienstverrichtungen bestellt sind, die der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, sind sie Beamtinnen und Beamten im Sinn des Strafrechts gleichgestellt. Sie werden daher, wenn sie für dienstliche Handlungen Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, ebenso wie Beamtinnen und Beamte nach den §§ 331 und 332 StGB bestraft. Den Beamtinnen und Beamten strafrechtlich gleichgestellt sind ferner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes diesen Personen gleichgestellt sind.

Die Ausführungen unter Abschnitt II Nummer 2 zum Verfall und zur Haftung gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende.

Bei der Handhabung der tarifvertraglichen Bestimmungen sind die unter Abschnitt III dargestellten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

Das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ohne Zustimmung des Arbeitgebers erstreckt sich allerdings nicht auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, dass die Zuwendungen noch während des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden sind.

V.
Aufgaben der Dienstvorgesetzten

Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die in Ausbildung stehenden Personen sind bei ihrem Eintritt in den Landesdienst auf das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 86 LBG oder den entsprechenden tarifvertraglichen Vorschriften sowie auf die sich aus einem Verstoß gegen die Vorschriften ergebenden Folgen und die einschlägigen Strafbestimmungen schriftlich hinzuweisen. Der Hinweis ist in regelmäßigen Abständen von höchstens zwei Jahren zu wiederholen.

Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen § 86 LBG und die §§ 331, 332, 335, 336 StGB nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen vorzubeugen (z.B. Personalrotation, "Vieraugenprinzip", unangekündigte Kontrollen). Bei der Besetzung von Stellen im Beschaffungswesen sowie von Dienstposten, auf denen Beschäftigte der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, ist die Auswahl mit besonderer Sorgfalt zu treffen.

Bei Verletzung ihrer Pflichten können sich Dienstvorgesetzte eines Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen.

VI.
Ergänzende Anordnungen

Die obersten Dienstbehörden können im Benehmen mit dem Innenministerium ergänzende Anordnungen treffen, insbesondere um speziellen Gegebenheiten in ihren Bereichen oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden. Dies gilt z.B. auch für die Festlegung eines Geldbetrages als Obergrenze für geringwertige Aufmerksamkeiten nach Abschnitt III Nummer 5. Bereits bestehende Anordnungen sind, soweit sie mit dieser Bekanntmachung in Widerspruch stehen, entsprechend zu ändern.

Den Beschäftigten in bestimmten Aufgabenbereichen kann für bestimmte Zeiträume aufgegeben werden, Zuwendungen nach Abschnitt III Nummer 5 unverzüglich anzuzeigen.

VII.
Schlußbestimmungen

Der Runderlass des Innenministers vom 30. April 1962 (Amtsbl. Schl.-H. S. 219), geändert durch Runderlass des Innenministers vom 10. Mai 1977 (Amtsbl. Schl.-H. S. 453), wird hiermit aufgehoben. Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

  

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Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zum Erlass ,Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein
(Stand 8.02.2007)
Anlage 6

Mit dem Erlass ,Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein 1 sind Hinweise für Beamtinnen und Beamte zur Annahme von Belohnungen und Geschenken verabschiedet worden, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes entsprechend gelten.

Weiterhin ist jedoch häufig unklar, wann eine Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken möglich ist, wann die Annahme abgelehnt werden sollte und wer für die Erteilung einer Zustimmung bzw. Ablehnung zuständig ist. Vor diesem Hintergrund haben die Staatssekretärin und die Staatssekretäre gebeten, über diese Hinweise im Erlass hinaus weitere Erläuterungen zu erarbeiten, die die Anwendung gleicher Maßstäbe in der Landesverwaltung bei der Zustimmung bzw. Ablehnung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen auf Einladung Dritter ermöglichen. Der Schutz der Beschäftigten 2 vor strafrechtlicher Verfolgung wegen des Straftatbestands der Vorteilsannahme nach § 331 StGB sollte bei der Genehmigungspraxis im Vordergrund stehen, das Genehmigungsverfahren sollte transparent und schlank gestaltet werden.

Die in diesen Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen genannten Beispiele dienen als Orientierung, die Aufzählung ist nicht abschließend. Im Zweifel gilt der Runderlass des Innenministreriums.

I. Rechtslage

II. Hinweise zur Zustimmungspflicht bei der Annahme von Belohnungen und Geschenken

Die Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie die kostenlose oder verbilligte Teilnahme an Veranstaltungen auf Einladung Dritter ist grundsätzlich als Vorteil im Sinne des § 331 StGB anzusehen. Wird sie "für die Dienstausübung gewährt" und von der oder dem Beschäftigten angenommen, liegt eine Vorteilsannahme vor. Als Vorteil in diesem Sinne ist auch die Annahme einer Einladung von einem Sponsor anzusehen.

Eine Strafbarkeit liegt aber in der Regel nicht vor, wenn dieser Vorteil von den Beschäftigten nicht gefordert ist und die zuständige Behörde der Annahme zugestimmt hat (vgl. § 331 Abs. 3 StGB).

Eine Zustimmung schützt die Beschäftigten jedoch dann nicht vor einer möglichen Strafverfolgung, wenn diese die für die Zustimmung maßgeblichen Umstände der zuständigen Stelle nicht korrekt und/oder unvollständig mitteilen.

III. Ausführungsbestimmungen

Für das Zustimmungs- und Anzeigeverfahren ist das in der Anlage beigefügte Antragsformular zu verwenden.

1. Anzeigeverfahren

Wie unter "I. Rechtslage" dargestellt, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein verpflichtet, entsprechende Angebote mitzuteilen. In Auslegung des § 3 Abs. 3 TV-L bzw. § 3 Abs. 3 TV-Ärzte wird für sie festgelegt, dass diese Anzeigepflicht bei jedem Versuch, ihre Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, eintritt. Demnach ist jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer verpflichtet, eine schriftliche Mitteilung abzugeben, wenn der Versuch der Beeinflussung bestehen könnte. Wenn kein Versuch der Einflussnahme auf die Amtsführung vorliegt, entfällt die Notwendigkeit der Anzeige. Gleiches gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein.

Die für das Zustimmungs- bzw. Anzeigeverfahren zuständige Stelle nimmt die Mitteilungen entgegen und übergibt diese an die Ansprechstelle Korruption, die die Weiterleitung an die zuständige Personal bearbeitende Dienststelle verfügt.

Abweichend erfolgt an öffentlichen Schulen des Landes keine Zuleitung über die Ansprechstelle Korruption, hier erfolgt die Weiterleitung durch die Schulleitung bzw. das Schulamt.

2. Zustimmungsverfahren

2.1 Allgemeine Zustimmungen nach der Genehmigungsliste

Jede Behörde kann in einer Genehmigungsliste zusammenfassen, in welchen Fällen die Annahme von Belohnungen und Geschenken bzw. Teilnahme an Veranstaltungen auf Einladung Dritter als allgemein genehmigt gelten. Die unter IV aufgeführten Beispiele dienen zur Orientierung.

Die Zustimmung zur Annahme der Einladung/des Geschenkes gilt stillschweigend als erteilt, wenn die Genehmigungsliste in der zuständigen Behörde vorliegt und bekannt gegeben wurde.

2.2 Wenn keine allgemeine Zustimmung nach der Genehmigungsliste vorliegt, gilt folgendes Verfahren:

Eine Zustimmung zur Annahme ist vorab schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist per Vordruck auf dem Postweg oder per E-Mail-Anhang auf dem Dienstweg an die zuständige Stelle einzureichen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sind von den Antragstellern vollständig mitzuteilen, Anlagen sind beizufügen.

Eine nachträgliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen, wenn für die Beschäftigten nicht absehbar war, dass ihnen eine Belohnung bzw. ein Geschenk übergeben oder eine Einladung ausgesprochen wird.

Die Zustimmung bzw. Ablehnung ist schriftlich auszusprechen. Es können gleichartige Zustimmungen bzw. Ablehnungen für Gruppen von Beschäftigten erteilt werden.

Um der Ansprechstelle Korruption einen Überblick über die vorkommenden Geschenke und Einladungen zu ermöglichen, soll die für die Zustimmung zuständige Stelle (s. III Nr. 3) alle eingereichten Anträge mit der Entscheidung an die Ansprechstelle Korruption übergeben, die in diesen Fällen die Weiterleitung an die Personal bearbeitende Dienststelle verfügt.

3. Zuständige Stelle für das Zustimmungs- und Anzeigeverfahren

Wenn keine allgemeine Zustimmung nach der Genehmigungsliste der zuständigen Behörde vorliegt, müssen die Beschäftigten einen Antrag auf Zustimmung stellen, wenn sie die Einladung/das Geschenk annehmen möchten.

Der Antrag auf Zustimmung sowie die Mitteilung über Angebote nach III Nr. 1 dieser Ausführungsbestimmungen ist an folgende Personen zu richten. Diese erteilen die Zustimmung bzw. Ablehnung, soweit für Dienststellen nicht abweichende Regelungen getroffen sind:

- Beschäftigte der Ministerien über ihre Fachvorgesetzten an die Leitung der Allgemeinen Abteilung,

- Beschäftigte im nachgeordneten Bereich über ihre Fachvorgesetzten an die Leitung der Allgemeinen Abteilung ihrer Behörde oder an die Verwaltungsleitung,

- Abteilungsleitungen in den Ministerien an die Staatssekretärin bzw. den Staatssekretär,

- Behörden-, Amts- und Dienststellenleitungen an die Leitung der Allgemeinen Abteilung des jeweiligen Ministeriums,

- Staatssekretärinnen und Staatssekretäre an die Ministerin bzw. den Minister,

- Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst an Gymnasien, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen an die Schulleitung, im Übrigen an das Schulamt.

Der Ministerpräsident sowie die Ministerinnen und Minister entscheiden selbst. Wenn diese den Versuch sehen, dass durch das Angebot auf ihre Amtsführung Einfluss genommen werden soll, sollten sie die Ansprechstelle Korruption informieren.

4. Voraussetzung für die Erteilung einer Zustimmung/Genehmigung

Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie Einladungen darf nur erteilt werden, wenn eine Beeinflussung der Beschäftigten nicht zu befürchten ist; jeder Anschein der Einflussnahme muss vermieden werden. Liegt eine Einladung zu einer Teilnahme an einer kostenlosen oder verbilligten Veranstaltung vor, ist im Einzelfall abzuwägen, ob das dienstliche Interesse an einer Teilnahme irn Vordergrund steht. Ist das der Fall, kann eine Zustimmung zur Teilnahme erteilt werden.

Beantragen die Beschäftigten die Zustimmung zur Annahme einer Einladung, entbindet es die Antragsteller nicht von der Verpflichtung, einen Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise bzw. einen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung zu stellen. Es ist denkbar, dass die Teilnahme an einer Veranstaltung genehmigt wird, da keine Beeinflussung erkennbar ist, aber der sich hierauf beziehende Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise abgelehnt wird. In diesen Fällen handelt es sich um eine außerdienstliche Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Beschäftigten auf die Inanspruchnahme von Urlaub bzw. Zeitausgleich zu verweisen sind.

Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder der Eindruck der Käuflichkeit der Diensthandlung entstehen könnte. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen Beschäftigte einlädt, die mit der Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen oder der Entscheidung über Anträge im Zusammenhang mit diesem Unternehmen betraut sind. Wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung dennoch als dienstlich sinnvoll erscheint, sind die Aufwendungen aus dem Reisemitteletat zu zahlen, dies bedarf einer sorgfältigen Prüfung.

5. Beratungsmöglichkeit

Bestehen Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils zustimmungsfähig ist, kann die Ansprechstelle Korruption oder das Justitiariat beratend tätig werden.

IV. Beispiele

Im Nachfolgenden sind Beispiele zusammengestellt, die der für die Genehmigung zuständigen Stelle zur Orientierung dienen.

Beispiele für die Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie Einladungen, die in die Genehmigungsliste aufgenommen werden können:

➣ Die Annahmen von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten gelten als genehmigt. Die Staatssekretärin und die Staatssekretäre haben in ihrer Sitzung am 30.01.06 eine Bagatellgrenze von 10,00 Euro beschlossen.

➣ Einladungen an Ministerinnen/Minister und Staatssekretärinnen/Staatssekretäre oder (in deren Vertretung) Abteilungsleitungen, soweit Repräsentationspflichten erfüllt werden,

➣ Einladungen, wenn der dienstliche Anlass im Vordergrund steht und übliche und angemessene Bewirtung (z.B. Imbiss) gewährt wird (s. Erlass ,Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken'),

➣ die Begleitung des Ministerpräsidenten, der Ministerin/des Ministers bzw. der Staatssekretärin/des Staatssekretärs im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten (die von der Hausspitze gewünschte Begleitung impliziert die Teilnahme an möglichen Essen),

➣ Einladungen der Anstalten des öffentlichen Rechts an die Gewährträger,

➣ Einladungen des Ministerpräsidenten,

➣ Einladungen des Schleswig-Holsteinischen Landtages,

➣ Einladungen zur Regattabegleitfahrt für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Veranstalter IM und MSGF),

➣ Einladungen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Landespolizei,

➣ Geschenke anlässlich der Betreuung einer Delegation,

➣ Einladungen zum Rahmenprogramm anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung, bei denen die Verhältnismäßigkeit des dienstlichen Bezuges zum angebotenen Rahmenprogramm gewahrt ist.

Beispiele für Belohnungen und Geschenke sowie Einladungen, die besonders kritisch zu würdigen sind:

➣ Einladung einer Fährreederei an Beschäftigte im Bereich Häfen,

➣ Einladung eines Verkehrsbetriebes an Beschäftigte im Bereich ÖPNV,

➣ Einladungen zu Regattabegleitfahrten,

➣ Einladungen zu Messebesuchen mit der Überlassung von Freikarten,

➣ Einladungen zu Empfängen und Präsentationen,

➣ allgemeine Einladungen von Firmen und landeseigenen Gesellschaften an Beschäftigte des Landes Schleswig-Holstein, die mit der Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen oder der Entscheidung über Anträge im Zusammenhang mit diesem Unternehmen betraut sind

➣ Einladungen zum Fahrertraining durch die Kfz-Hersteller,

➣ Einladungen zum Essen anlässlich einer Außenprüfung (z.B. Finanzamt), wenn mehr als eine übliche und angemessene Bewirtung (z.B. Imbiss) gewährt wird.

➣ Einladungen zu Veranstaltungen, bei denen die Verhältnismäßigkeit des dienstlichen Bezuges zum angebotenen Rahmenprogramm nicht gewahrt sind.

➣ Kostenlose Fortbildungsveranstaltungen auf Einladung von Sachverständigenorganisationen, die im Auftrag des Ressorts tätig werden.

➣ Überlassung von Eintrittskarten zu sportlichen Veranstaltungen (z.B. WM-Spiele, EM-Spiele, Bundesligaspiele)

V. Verfahren bei Dienstreiseanträgen:

Einladungen sind im Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise besonders zu kennzeichnen und in Kopie beizufügen.

Liegt eine generelle Genehmigung für Dienstreisen vor, muss auch hier die Zustimmung zur Annahme einer Einladung vorab eingeholt werden.

VI. Verfahren bei Reisekostenabrechnungen:

Auf die bestehende Verpflichtung, erhaltene Vorteile bei der Abrechnung von Reisekostenabrechnungen anzugeben, wird hingewiesen.


1) Runderlass des Innenministreriums ,Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein vom 13.07.99 (Amtsblatt SH 1999 S. 400), Änderungen und Ergänzungen (Bek. v. 21.09.05, Amtsblatt S. 869 und Bek. v. 25.10.06, Amtsblatt S. 1462)
2) Beschäftigte im Sinne dieser Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen sind alle Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Landes Schleswig-Holstein.
3) Für die Ärzte des UK SH gilt noch der BAT in der bisherigen Form, da der TV-Ärzte aufgrund des noch bis zum 31.12.2007 geltenden ,Beschäftigungspaktes' erst zum 01.01.2008 am UK SH in Gänze in Kraft tritt.
weiter .

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