Regelwerk Verfassungsschutz

LSÜG - Landessicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 17 vom 23.12.2003 S. 651, ber. 2004 S. 290; 16.03.2015 S.96 15)


Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll.

Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, dass der Zugang auf Personen beschränkt wird, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Zweck des personellen Sabotageschutzes ist es, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen dadurch zu schützen, dass die Beschäftigung an sicherheitsempfindlichen Stellen auf Personen beschränkt wird, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.

§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu Verschlusssachen ausländischer sowie über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in dem Teil einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes tätig ist, die aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist oder
  4. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist.

(2) Lebenswichtig sind Einrichtungen,

  1. deren Beeinträchtigung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund

  1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der zivilen Verteidigung, oder
  2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann.

Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.

Die Einrichtungen werden von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch Verordnung festgelegt.

§ 3 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person darf mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden (betroffene Person), wenn sie volljährig ist und sicherheitsüberprüft wurde. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.

(2) Wer mit der betroffenen Person verheiratet ist oder mit ihr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerin oder Lebenspartner) oder in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte) lebt und volljährig ist, soll in Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 10 und 11 einbezogen werden (einbezogene Person). Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die betroffene Person die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eingeht.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung,
  2. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausüben sollen.

§ 4 Zuständigkeit

(1) Die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will (zuständige Stelle), ist dafür verantwortlich, dass die betroffene Person vorher sicherheitsüberprüft wird. Bei nachgeordneten Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen kann die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde die Aufgaben der zuständigen Stelle selbst übernehmen oder einer Landesoberbehörde für deren nachgeordneten Bereich übertragen. Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind in einer von der Personalverwaltung personell und organisatorisch getrennten Stelle wahrzunehmen.

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