Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

MVollzG - Maßregelvollzugsgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 19. Januar 2000
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 17.02.2000 S. 114; 28.05.2003 S. 286; 24.09.2004 S. 350; 31.03.2008 S. 158; 07.05.2015 S. 106 15, ber. S. 318; 23.12.2020 S. 1019aufgehoben)
Gl.-Nr: 2126-9



Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich; Grundsätze des Maßregelvollzugs

(1) Dieses Gesetz regelt den Vollzug der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzug).

(2) Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung (StPO) und der Sicherungshaft nach § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 453c StPO gilt dieses Gesetz nur, soweit Bundesrecht keine oder keine abschließenden Regelungen enthalten.

(3) Im Umgang mit den im Maßregelvollzug untergebrachten Patientinnen und Patienten ist auf ihre Rechte, ihre Würde und auf ihr Befinden besondere Rücksicht zu nehmen. Ihren Wünschen nach Hilfen und Gestaltung des Maßregelvollzugs soll nach Möglichkeit entsprochen werden; Wünsche sollen nach Möglichkeit in einer Patientenverfügung vor Behandlungsbeginn festgehalten werden. Personen ihres Vertrauens sind in geeigneter Weise einzubeziehen.

§ 2 Ziele des Maßregelvollzugs

(1) Der Vollzug der Maßregeln ist darauf auszurichten, die untergebrachten Menschen zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 136 Satz 2 und § 137 des Strafvollzugsgesetzes insbesondere durch ärztliche, psychotherapeutische und sonstige geeignete therapeutische Maßnahmen zu behandeln sowie sie auf eine selbständige Lebensführung außerhalb einer Einrichtung des Maßregelvollzugs vorzubereiten und sie zu befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen einzugliedern. Er dient gleichzeitig dem Schutz der Allgemeinheit.

(2) Die Behandlung, Betreuung und Unterbringung während des Maßregelvollzugs haben den aktuellen therapeutischen Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der untergebrachten Menschen sollen geweckt und gefördert werden. Sie sind gehalten, an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken und die therapeutische Behandlung zu unterstützen. Der Maßregelvollzug ist so zu gestalten, dass die Vollzugsziele in möglichst kurzer Zeit erreicht werden.

(3) Die Einrichtungen des Maßregelvollzugs sollen mit Behörden, Gerichten, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Stellen und Personen zusammenarbeiten, soweit sie die Verwirklichung der Ziele des Maßregelvollzugs fördern können.

§ 3 Aufgabenträgerschaft, Zuständigkeit 15

(1) Das Land Schleswig-Holstein ist Träger der Aufgaben nach § 1. Die oberste Landesgesundheitsbehörde vollzieht die Maßregeln sowie die einstweilige Unterbringung und die Sicherungshaft nach § 1 in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten des Landes; sie kann sich der Hilfe und der Einrichtungen Dritter bedienen.

(1a) Geeigneten privatrechtlich verfassten Einrichtungen kann durch einen von der obersten Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesjustizbehörde zu erlassenden Verwaltungsakt der Maßregelvollzug sowie der Vollzug der einstweiligen Unterbringung und der Sicherungshaft nach § 1 als Aufgabe zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes widerruflich übertragen werden. Der Verwaltungsakt ist öffentlich bekannt zu geben. Das Rechtsverhältnis zur Einrichtung kann ergänzend durch öffentlich rechtlichen Vertrag mit der obersten Landesgesundheitsbehörde geregelt werden.

(1b) Geeigneten psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten, die von Trägern der Verwaltung in öffentlich-rechtlicher Organisations- und Handlungsform geführt werden, kann auf Antrag ihres Trägers durch Verordnung der obersten Landesgesundheitsbehörde der Maßregelvollzug sowie der Vollzug der einstweiligen Unterbringung und der Sicherungshaft nach § 1 zur Erfüllung nach Weisung widerruflich übertragen werden.

(1c) Der Umfang und die Mittel der Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlich verfassten Einrichtungen des Maßregelvollzugs richten sich nach § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und 3 und § 18 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr durch Verordnung bestimmte Landesbehörde. Die Beschäftigung des Personals der privatrechtlich verfassten Einrichtungen des Maßregelvollzugs, das am Vollzug der Unterbringung beteiligt ist, bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung. Die Bevollmächtigten der Aufsichtsbehörde haben ein jederzeitiges direktes Weisungsrecht auch gegenüber dem Personal. Im Falle der Nichtbefolgung können die Bevollmächtigten bei Gefahr im Verzug die angewiesenen Maßnahmen auf Kosten der Einrichtung selbst ausführen oder ausführen lassen. Im Falle eines Widerrufs der Aufgabenübertragung nach Absatz 1a oder 1b kann die oberste Landesgesundheitsbehörde Maßnahmen unter Inanspruchnahme von Personal der Einrichtung sowie der vor dem Widerruf von ihr genutzten Räumlichkeiten und Sachmittel treffen, um den Maßregelvollzug aufrechtzuerhalten, bis die Aufgabe anderweitig geregelt werden kann; für die Inanspruchnahme Dritter ist eine Entschädigung unter entsprechender Anwendung der §§ 221 bis 226 des Landesverwaltungsgesetzes zu leisten.

(2) Die oberste Landesjustizbehörde regelt im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen des Maßregelvollzugs in einem Vollstreckungsplan. Vom Vollstreckungsplan darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Zweck der Unterbringung hierdurch gefördert wird oder wenn die Abweichung aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist.

(3) Die Einrichtungen des Maßregelvollzugs leisten nach Maßgabe der §§ 32 bis 34 des Landesverwaltungsgesetzes den Strafvollzugsanstalten im Einzelfall Amtshilfe bei der ambulanten und stationären Behandlung von psychisch kranken Gefangenen und Untersuchungshäftlingen; die Kosten sind zu erstatten.

Zweiter Teil
Gestaltung des Maßregelvollzugs

Abschnitt 1
Rechtsstellung und Behandlung der untergebrachten Menschen

§ 4 Rechtsstellung der untergebrachten Menschen

(1) Untergebrachte Menschen sind über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung unverzüglich nach der Aufnahme aufzuklären; dies betrifft auch das Beschwerderecht. Diese Informationen sind ihnen in schriftlicher Form auszuhändigen.

(2) Die untergebrachten Menschen unterliegen während des Maßregelvollzugs nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Entsprechende Eingriffe müssen im Hinblick auf die Ziele des Maßregelvollzugs oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung des Maßregelvollzugs unerlässlich sein. Entsprechendes gilt für die nach § 1 Abs. 2 untergebrachten Menschen.

§ 5 Behandlung, Therapieplan, ärztliche Eingriffe, externe Begutachtung 15

(1) Bei der Aufnahme ist der untergebrachte Mensch unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung soll auch die Umstände berücksichtigen, die maßgeblich für die Anordnung der Maßregel waren und deren Kenntnis für die Erarbeitung des Therapieplanes notwendig ist.

(2) Ein untergebrachter Mensch hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Die Behandlung bedarf vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 6 der Einwilligung des untergebrachten Menschen. Für einen im Maßregelvollzug ist unter Berücksichtigung seines Geschlechts, seiner Persönlichkeit, seines Alters, seines Entwicklungsstandes, seiner Lebensverhältnisse und seiner Störung unverzüglich nach der Untersuchung ein Therapieplan über die während des Maßregelvollzugs vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen aufzustellen. Dieser soll insbesondere Angaben enthalten über

  1. die Behandlung einschließlich ärztlicher, medizinischer, psychiatrischpsychotherapeutischer, pflegerischer, soziotherapeutischer und heilpädagogischer Behandlung,
  2. die Form der Unterbringung,
  3. die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung,
  4. Angebote zur Freizeitgestaltung,
  5. die Einbeziehung von dem untergebrachten Menschen nahestehenden Personen in die Behandlungsmaßnahme, sofern der untergebrachte Mensch einwilligt und die Einbeziehung therapeutisch förderlich ist und
  6. Vollzugslockerungen und Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung. Der Therapieplan ist regelmäßig zu überprüfen und dem Krankheitsverlauf anzupassen.

(3) Der Therapieplan und spätere Änderungen sind mit dem untergebrachten Menschen und, wenn er gesetzlich vertreten wird, auch mit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zu erörtern. Die Erörterung mit dem untergebrachten Menschen kann unterbleiben, wenn sich durch eine Erörterung sein Gesundheitszustand mutmaßlich verschlechtern würde; dies ist in den über den untergebrachten Menschen geführten Aufzeichnungen zu begründen.

(4) Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Jahren ist im Rahmen eines externen Sachverständigengutachtens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßregelvollzug noch vorliegen. Liegen andere Begutachtungen im Sinne des Satzes 1 vor, die nicht älter als eineinhalb Jahre sind, kann von der Begutachtung nach Satz 1 abgesehen werden. Lehnt der nach § 63 StGB untergebrachte Mensch die Begutachtung nach diesem Gesetz ab, ist das externe Sachverständigengutachten nach Aktenlage zu erstellen. Die Einrichtung des Maßregelvollzugs hat die Strafvollstreckungsbehörde unverzüglich über das Ergebnis der Begutachtung zu unterrichten.

(4a) Externe Sachverständigengutachten werden von Ärztinnen oder Ärzten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet sowie Psychologinnen oder Psychologen mit Erfahrungen in der forensischen Psychiatrie und Psychotherapie gefertigt; die Sachverständigen dürfen nicht bei der Einrichtung des Maßregelvollzugs beschäftigt sein. Ihre Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz vom 5 Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 19 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416).

(5) Ärztliche Eingriffe, die mit Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Menschen verbunden sind, dürfen nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden. Bei Volljährigen, welche die Bedeutung und Tragweite der Behandlung und der Einwilligung nicht beurteilen können, und bei Minderjährigen ist für die Einwilligung die Erklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters über den mutmaßlichen Patientenwillen maßgebend. Dies betrifft auch die Erprobung von Arzneimitteln und medizinischen Verfahren sowie die Teilnahme an wissenschaftlichen Studien.

(6) Eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen des untergebrachten Menschen (ärztliche Zwangsmaßnahme) darf nur durchgeführt werden

  1. mit dem Ziel, die tatsächlichen Voraussetzungen der freien Selbstbestimmung des untergebrachten Menschen möglichst so weit herzustellen, um ein selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu ermöglichen (Vollzugsziel) oder
  2. soweit die Maßnahme erforderlich ist, um eine gegenwärtige Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Menschen abzuwenden;

sie ist nur zulässig, wenn

  1. der untergebrachte Mensch aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
  2. sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht,
  3. mildere Mittel, insbesondere eine weniger eingreifende Behandlung, aussichtslos sind und
  4. der zu erwartende Nutzen der Behandlung die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich feststellbar überwiegt.

Eine wirksame Patientenverfügung ist zu beachten. Im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a Strafprozessordnung) ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme gemäß Nummer 1 nicht zulässig.

(7) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass

  1. eine den Verständnismöglichkeiten des untergebrachten Menschen entsprechende Information über die beabsichtigte Behandlung und ihre Wirkungen vorausgegangen ist,
  2. vor Beginn der Behandlung ernsthaft versucht wurde, eine auf Vertrauen gegründete, freiwillige Zustimmung des untergebrachten Menschen zu erreichen,
  3. die Behandlung von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet oder selbst durchgeführt, überwacht und dokumentiert wird und
  4. die Behandlung angekündigt und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, dagegen vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, versehen wurde und
  5. das Gericht zustimmt, das ein Sachverständigengutachten einholt; die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ist erforderlich.

§ 5a Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzuges der Maßregel, der einstweiligen Unterbringung und der Sicherungshaft sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
  4. Messungen.

(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen sind in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs getrennt von den Krankenakten aufzubewahren. Entweicht der untergebrachte Mensch oder hält er sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung des Maßregelvollzugs auf, können die Unterlagen der Strafvollstreckungsbehörde und der Polizei zum Zwecke der Fahndung und der Identifizierung übermittelt werden. Sie können auch zu kriminalpolizeilichen Sammlungen genommen werden. Eine Verwertung ist nur zulässig, soweit dies für die Fahndung oder Identifizierung oder kriminalpolizeiliche Zwecke erforderlich ist.

(3) Nach Erledigung der Maßregel, der einstweiligen Unterbringung oder der Sicherungshaft sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen aus Maßnahmen nach Absatz 1 unverzüglich zu vernichten.

(4) Die Einrichtung des Maßregelvollzugs regelt die Herstellung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nach Absatz 1, deren Aufbewahrung, Übermittlung und Vernichtung in der Einrichtung des Maßregelvollzugs nach den Absätzen 2 und 3 sowie Einsichtsrechte in die erkennungsdienstlichen Unterlagen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs durch Verfahrensvorschrift, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.

§ 6 Durchsuchung

(1) Bei dem Verdacht der Gefährdung der Ziele des Maßregelvollzugs oder der Sicherheit in der Einrichtung oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung dürfen allgemein oder im Einzelfall die Sachen untergebrachter Menschen und die Unterbringungsräume durchsucht werden. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt

(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass durch den untergebrachten Menschen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der Einrichtung des Maßregelvollzugs oder eine erhebliche Selbstgefährdung droht, darf die betreffende Person auf Anordnung der für seine Behandlung zuständigen Ärztin oder des für seine Behandlung zuständigen Arztes durchsucht werden, wenn diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Hat die Ärztin oder der Arzt die Behandlung zur selbständigen Durchführung an eine Psychologin oder einen Psychologen übertragen, kann die Durchsuchung auch von ihr oder ihm angeordnet werden. Dies gilt nicht für die Durchsuchung nach Absatz 3.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist eine mit einer ganzen oder teilweisen Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Sie muss in einem geschlossenen Raum durchgeführt werden; andere Patientinnen oder Patienten dürfen nicht anwesend sein. Frauen und Mädchen sollen nur durch weibliches Personal, Männer und Jungen nur durch männliches Personal durchsucht werden. Über die Durchsuchung nach Satz 1 bis 3 ist ein von der Ärztin oder dem Arzt zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen, das dem untergebrachten Menschen zur Kenntnis zu geben und zu den Krankenakten zu nehmen ist.

(4) Für Durchsuchungen der nach § 1 Abs. 2 untergebrachten Menschen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; § 119 StPO bleibt unberührt

§ 7 Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige Gefahr besteht, dass der untergebrachte Mensch

  1. gegen Personen gewalttätig wird,
  2. sich selbst tötet oder verletzt oder
  3. die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird.

Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn die Gefahr auch anders abgewendet werden kann oder ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Der von einer Maßnahme betroffene Mensch ist ständig in geeigneter Weise zu betreuen.

(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:

  1. die Wegnahme von Gegenständen,
  2. die Untersagung des Aufenthalts im Freien,
  3. die Einzeleinschließung zur Krisenintervention,
  4. die Fesselung oder Fixierung,
  5. die Ruhigstellung durch Medikamente.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 ist vor ihrer Anwendung anzukündigen. Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.

(4) Eine Maßnahme nach Absatz 2 darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt aufgrund eigener Untersuchung befristet angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Wegnahme von gefährlichen Gegenständen, die Untersagung des Aufenthalts im Freien, die Einzeleinschließung zur Krisenintervention, die Fesselung oder die Fixierung auch von therapeutischen Mitarbeiterinnen oder therapeutischen Mitarbeitern angeordnet werden; die Entscheidung einer Ärztin oder eines Arztes ist unverzüglich herbeizuführen. Soll eine Einzeleinschließung zur Krisenintervention, die Fesselung oder die Fixierung oder die Ruhigstellung durch Medikamente über zwölf Stunden hinaus andauern oder nach weniger als zwölf Stunden erneut angeordnet werden, ist außerdem die Zustimmung der ärztlichen Leitung der forensischen Klinik der Einrichtung des Maßregelvollzugs erforderlich. Soll eine solche Maßnahme überzwölf Stunden hinaus andauern oder nach weniger als zwölf Stunden erneut angeordnet werden, so ist außerdem die Zustimmung der ärztlichen Leitung der zuständigen forensischen Abteilung der Einrichtung des Maßregelvollzugs erforderlich.

(4a) Für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen gegenüber den nach § 1 Abs. 2 untergebrachten Menschen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend; § 119 StPO bleibt unberührt.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 sind mindestens aufzuzeichnen:

  1. die Ankündigung oder die Gründe für ihr Unterbleiben,
  2. die Gründe für die Anordnung,
  3. die Art und der Beginn,
  4. die Art der Betreuung sowie
  5. die Verlängerung und das Ende.

Die Aufzeichnung erfolgt durch die Ärztin oder den Arzt und ist zu den Krankenakten zu nehmen.

§ 8 Unmittelbarer Zwang

(1) Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen von Vollzugskräften nach § 252 des Landesverwaltungsgesetzes im Wege des unmittelbaren Zwangs nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes gegenüber untergebrachten Menschen durchgesetzt werden. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist mündlich anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.

(2) Das Recht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.

§ 9 Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, in die Informations- und Besuchsrechte und den persönlichen Besitz

(1) Die für die Behandlung verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzte dürfen im Einzelfall Beschränkungen des Schriftwechsels, bei dem Empfang und dem Versenden von Paketen, bei dem Führen von Telefongesprächen, bei der Ausübung von Informationsrechten, des persönlichen Besitzes und bei Besuchen (§§ 10 bis 13) nur dann anordnen, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ohne diese Beschränkungen aufgrund der Krankheit erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand des untergebrachten Menschen zu erwarten sind oder Ziele des Maßregelvollzugs oder die Sicherheit in der Einrichtung gefährdet werden könnte, oder dies zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung des Maßregelvollzugs unerlässlich ist. Solche Beschränkungen sind Überwachung, Durchsuchung, Vorenthaltung, Entzug oder Untersagung. Weitergehende Beschränkungen sind nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zulässig.

(2) Wenn der Verdacht besteht, dass mit einem Schriftstück unzulässigerweise Gegenstände übergeben werden sollen, kann die für die Behandlung verantwortliche Ärztin oder der für die Behandlung verantwortliche Arzt die vorherige Überprüfung von Schriftstücken auch anordnen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Dies gilt nur für Schriftstücke, die gefaltet oder in einen Umschlag eingelegt sind und von anderen Personen als Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren übergeben werden sollen.

(2a) Hat die für die Behandlung zuständige Ärztin oder der für die Behandlung zuständige Arzt die Behandlung an eine Psychologin oder einen Psychologen zur selbständigen Durchführung übertragen, kann die Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 auch von dieser Psychologin oder diesem Psychologen getroffen werden.

(2b) Für Beschränkungen des Schriftwechsels, bei dem Empfang und dem Versenden von Paketen, bei dem Führen von Telefongesprächen, bei der Ausübung von Informationsrechten, des persönlichen Besitzes und bei Besuchen von nach § 1 Abs. 2 untergebrachten Menschen gelten § 9 Abs. 1 bis 2a entsprechend; § 119 StPO bleibt unberührt.

(3) Einzelheiten regeln die §§ 10 bis 13.

§ 10 Schriftwechsel

(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, Schriftwechsel zu führen.

(2) Beschränkungen des Schriftwechsels sind nur unter den Voraussetzungen des § 9 zulässig.

(3) Nicht bewacht wird der Schriftwechsel eines untergebrachten Menschen mit

  1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter und seiner Betreuerin oder seinem Betreuer,
  2. Behörden, Gerichten, Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie Mitgliedern der Anliegenvertretung,
  3. Volksvertretungen des Bundes und der Länder so-. wie deren Mitgliedern,
  4. Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Mitgliedern,
  5. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und
  6. bei ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern auch mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes.

§ 11 Pakete

(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, Pakete abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Inhalt von Paketen kann in Gegenwart des untergebrachten Menschen daraufhin überprüft werden, ob darin

  1. Schreiben oder sonstige Nachrichten oder
  2. Gegenstände, deren Besitz Ziele des Maßregelvollzugs oder die Sicherheit in der Einrichtung gefährden oder die Ordnung der Einrichtung schwerwiegend stören würde,

enthalten sind.

(3) Auf Schreiben oder sonstige Nachrichten, die in Paketen enthalten sind, sind § 9 Abs. 2 und § 10 anzuwenden. Enthält ein Paket Gegenstände der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Art, so sind diese Gegenstände der Absenderin oder dem Absender oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben. Ist dies nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig, so sollen sie aufbewahrt oder an eine von dem untergebrachten Menschen oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter benannte Person versandt werden, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.

(4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 ist auch gegenüber der Absenderin oder dem Absender bekanntzugeben und zu begründen.

(5) Über Absatz 2 hinausgehende Beschränkungen bei dem Empfang und dem Versenden von Paketen sind nur unter den Voraussetzungen des § 9 zulässig.

§ 12 Telefongespräche

(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der Hausordnung Telefongespräche zu führen.

(2) Beschränkungen von Telefongesprächen sind nur unter den Voraussetzungen des § 9 zulässig.

(3) Beschränkungen von Telefongesprächen mit den in § 10 Abs. 3 genannten Stellen sind unzulässig.

(4) Telefongespräche dürfen nur dadurch überwacht werden, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Gegenwart des untergebrachten Menschen den Gesprächsverlauf verfolgt und das Gespräch mithört. Wird ein Telefongespräch überwacht, so ist die Gesprächspartnerin oder der Gesprächspartner zu Beginn des Gesprächs darüber zu unterrichten.

§ 12a Informationsfreiheit und persönlicher Besitz

(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, am gemeinschaftlichen Hörfunk- und Fernsehempfang teilzunehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, dass Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlichen Informationen, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Für die Inbetriebnahme eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte gilt Absatz 4.

(2) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang unter Beteiligung der Einrichtung des Maßregelvollzugs zu beziehen.

(3) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, persönliche Kleidung zu tragen. Beschränkungen sind zulässig, wenn der untergebrachte Mensch nicht für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

(4) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, sonstige persönliche Habe, insbesondere Erinnerungsstücke von persönlichem Wert und Gegenstände für Fortbildung und Freizeit in angemessenem Umfang zu erwerben oder zu besitzen. Der Erwerb oder der Besitz sowie die Weitergabe von Büchern, Ton-, Bild- und Datenträgern kann von einer Überprüfung abhängig gemacht werden. Persönliche Habe, die der untergebrachte Mensch nicht in Gewahrsam haben darf, ist für ihn aufzubewahren, sofern dies der Einrichtung des Maßregelvollzugs nach Art und Umfang möglich ist. Im Falle der Vernichtung oder Veräußerung ist die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der oder des Bevollmächtigten einzuholen.

(5) Beschränkungen der Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 sind nur unter den Voraussetzungen des § 9 zulässig. Im Übrigen regelt die Hausordnung das Nähere des Verfahrens.

§ 13 Besuche

(1) Untergebrachte Menschen sind berechtigt, entsprechend den Besuchsregelungen Besuch zu empfangen oder abzulehnen. Die Gesamtbesuchsdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat.

(2) Liegen die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für Beschränkungen vor, können Besuche auch davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher sich durchsuchen lässt; dies gilt nicht für Verteidigerbesuche. Eine körperliche Durchsuchung von Besucherinnen soll nur durch weibliches Personal, von Besuchern nur durch männliches Personal erfolgen.

(3) Wird ein Besuch auf Grund einer Anordnung nach § 9 Abs. 1 überwacht, so sind der untergebrachte Mensch und die Besucherin oder der Besucher zu Beginn des Besuchs darüber zu unterrichten.

(4) Besuche durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter des untergebrachten Menschen durch Verteidigerinnen oder Verteidiger, durch Betreuerinnen oder Betreuer, durch Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen oder Notare in einer den untergebrachten Menschen betreffenden Rechtssache und durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger dürfen nicht untersagt werden. Bei diesen Besuchen dürfen Schriftstücke, die mit dem Anlass des Besuches im Zusammenhang stehen, übergeben werden; § 9 Abs. 2 findet Anwendung.

(5) Andere Gegenstände als Schriftstücke dürfen bei Besuchen nur mit Erlaubnis übergeben werden.

§ 14 Dokumentation von Eingriffen

Soweit in den §§ 10 bis 13 keine weitergehenden Regelungen enthalten sind, sind die Beschränkungen hinsichtlich

  1. des Schriftwechsels,
  2. der Pakete,
  3. von Telefongesprächen,
  4. der Informationsfreiheit,
  5. des persönlichen Besitzes und
  6. von Besuchen,

ihre Gründe und die Durchführung aufzuzeichnen; die Aufzeichnung ist ebenso wie eine Stellungnahme des untergebrachten Menschen zu den Krankenakten zu nehmen. Entsprechendes gilt für die Durchsuchung nach § 6 und Beschränkungen der Religionsausübung nach § 14a. Der untergebrachte Mensch und gegebenenfalls seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter erhalten auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 24 Abs. 2.

§ 14a Religionsausübung

(1) Der untergebrachte Mensch ist berechtigt, innerhalb der Einrichtung des Maßregelvollzugs an Gottesdiensten oder anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen. An Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften, die nicht seinem Bekenntnis entsprechen, ist eine Teilnahme möglich, wenn deren Seelsorgerin oder deren Seelsorger zustimmt.

(2) Ein Ausschluss von religiösen Veranstaltungen kann nur erfolgen, wenn andernfalls die Ziele des Maßregelvollzugs oder die Sicherheit in der Einrichtung gefährdet oder die Ordnung in der Einrichtung schwerwiegend gestört würden. Ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss vorliegen, entscheidet die Einrichtung des Maßregelvollzugs nach Anhörung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers.

§ 15 Ordnung in der Einrichtung des Maßregelvollzugs

Die Einrichtungen des Maßregelvollzugs erlassen eine Hausordnung, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Hausordnung soll nähere Bestimmungen über die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der untergebrachten Menschen nach diesem Gesetz und zur Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung enthalten und die Grundsätze zur Ausübung des Hausrechts bestimmen. In ihr sind insbesondere zu regeln:

  1. die Einbringung und Verwahrung von Geld, Wertsachen und anderen Gegenständen,
  2. die Wahrnehmung der Informationsfreiheit durch Fernseh- und Hörfunkempfang sowie durch Zeitungen und Zeitschriften,
  3. die Ausgestaltung der Räume sowie das Verfahren für die Durchsuchung,
  4. die Einkaufsmöglichkeiten,
  5. ein Rauchverbot,
  6. ein Alkoholverbot,
  7. ein Verbot der Einnahme mitgebrachter oder beschaffter Medikamente,
  8. die Besuchs- und Telefonzeiten,
  9. die Freizeitgestaltung,
  10. der Aufenthalt im Freien und
  11. weitere Verhaltensvorschriften, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung erforderlich sind.

Die Hausordnung ist den untergebrachten Menschen bekannt zu geben und in schriftlicher Form auszuhändigen. Sie ist an allgemein zugänglichen Stellen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs auszuhängen oder auszulegen.

§ 16 Anliegenvertretung

(1) Zur Vertretung der Belange und Anliegen der im Maßregelvollzug untergebrachten Menschen bestellt die oberste Landesgesundheitsbehörde eine Besuchskommission nach Absatz 3 oder eine Patientenfürsprecherin und ihren Vertreter oder einen Patientenfürsprecher und seine Vertreterin, die nicht in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs beschäftigt sind (Anliegenvertretung).

(2) Die Anliegenvertretung soll die Einrichtungen des Maßregelvollzugs mindestens zweimal jährlich besuchen. Zwischen zwei Besuchen dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen. Es ist sicherzustellen, dass die Anliegenvertretung auch zwischen den Besuchen für Anliegen und Beschwerden erreichbar ist. Die Anliegenvertretung soll prüfen, ob die Rechte der untergebrachten Menschen gewahrt werden und die Ziele des Maßregelvollzugs beachtet werden. Sie wirkt bei der Gestaltung des Maßregelvollzugs beratend mit. Aufgabe der Anliegenvertretung ist es, Anregungen und Beschwerden der im Maßregelvollzug untergebrachten Menschen entgegenzunehmen und zu prüfen. Die Anliegenvertretung kann zu einem Besuch weitere geeignete Personen hinzuziehen, die nicht in der besuchten Einrichtung des Maßregelvollzugs beschäftigt sind. Die Anliegenvertretung ist berechtigt, die Einrichtungen des Maßregelvollzugs unangemeldet zu besuchen.

(3) Einer Besuchskommission gehören fünf Personen an, die nicht in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs beschäftigt sind. Auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern soll geachtet werden. Mitglieder sind

  1. eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der in der Psychiatrie und im Maßregelvollzug erfahren ist,
  2. eine Psychologin oder ein Psychologe, die oder der in der Psychiatrie und im Maßregelvollzug erfahren ist,
  3. eine in Maßregelvollzugsangelegenheiten erfahrene Person mit Befähigung zum Richteramt,
  4. ein in Maßregelvollzugsangelegenheiten erfahrenes Mitglied auf Vorschlag der Vereinigungen der Angehörigen und Freunde psychisch kranker Menschen und
  5. die oder der Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten.

In der Psychiatrie erfahren sind Ärztinnen und Ärzte und Psychologinnen und Psychologen, die nach § 3 der Landesverordnung zum Psychisch-Kranken-Gesetz vom 21. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 204) in der am 1. September 2004 geltenden Fassung berechtigt sind, das Unterbringungsgutachten abzugeben.

(4) Die Mitglieder wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Vertreterin oder den Vertreter; Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist für die Restdauer der Amtszeit der Besuchskommission ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) In den Einrichtungen des Maßregelvollzugs ist durch Aushang an geeigneter Stelle unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift der oder des Vorsitzenden der Besuchskommission oder der Patientenfürsprecherin und ihres Vertreters oder des Patientenfürsprechers und seiner Vertreterin auf die Anliegenvertretung und ihre Aufgaben hinzuweisen.

(6) Der Anliegenvertretung ist ungehinderter Zugang zu den Einrichtungen des Maßregelvollzugs zu gewähren; ihr sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Personenbezogene Auskünfte bedürfen der Zustimmung der betroffenen untergebrachten Menschen. Bei den Besuchen ist den untergebrachten Menschen auch Gelegenheit zu geben, in Abwesenheit von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Einrichtung des Maßregelvollzugs Wünsche und Beschwerden vorzutragen.

(7) Über ihre Tätigkeit berichtet die Anliegenvertretung der obersten Landesgesundheitsbehörde und dem Sozialausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages einmal jährlich.

(8) Für die Tätigkeit in der Anliegenvertretung und für die nach Absatz 2 hinzugezogenen Personen gelten die Vorschriften für ehrenamtliche Tätigkeit. Für die Tätigkeit in der Anliegenvertretung ist eine Amtsdauer von mindestens vier und höchstens sechs Jahren festzulegen; Wiederbestellung ist zulässig. Die Anliegenvertretung bleibt nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zum Amtsantritt der neuen Anliegenvertretung im Amt.

(9) Die oberste Landesgesundheitsbehörde und die Einrichtungen des Maßregelvollzugs haben die Anliegenvertretung bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Die Anliegenvertretung kann für die organisatorische Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für Schreibarbeiten, Postversand und Telefongespräche, die Hilfe der Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Anspruch nehmen. Die dadurch entstehenden Kosten gehören zu den Kosten des Maßregelvollzugs.

Abschnitt 2
Vollzugslockerungen, offener Vollzug, Bewährung

§ 17 Vollzugslockerungen, offener Vollzug

(1) Im Vollzug der Maßregeln richtet sich das Maß des Freiheitsentzugs nach dem Erfolg der Behandlung. Gefährdungen der Allgemeinheit, die von dem untergebrachten Menschen ausgehen können, sind zu berücksichtigen. Der Vollzug der Maßregel ist dann zu lockern, wenn zu erwarten ist, dass

  1. dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs gefördert werden und
  2. der untergebrachte Mensch die ihm eingeräumten Möglichkeiten nicht missbrauchen, insbesondere die Allgemeinheit nicht gefährden oder sich der weiteren Vollstreckung der Maßregel nicht entziehen wird.

(2) Als Vollzugslockerung kann insbesondere zugelassen werden, dass untergebrachte Menschen

  1. regelmäßig einer Beschäftigung außerhalb des geschlossenen Vollzugs
    1. unter Aufsicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Einrichtung des Maßregelvollzugs (Außenbeschäftigung) oder
    2. ohne Aufsicht (Freigang) nachgehen,
  2. zu bestimmten Zeiten den geschlossenen Vollzug
    1. unter Aufsicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Einrichtung des Maßregelvollzugs (Ausführung) oder
    2. ohne Aufsicht (Ausgang) verlassen,
  3. Urlaub erhalten oder
  4. zur Vorbereitung auf ihre Entlassung in eine Einrichtung oder sonstige Obhut außerhalb der Einrichtung des Maßregelvollzugs verlegt werden (Probewohnen).

(2a) Lockerungen des Vollzugs der nach § 1 Abs. 2 untergebrachten Menschen sind nur nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a zulässig; § 119 StPO bleibt unberührt.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann ein untergebrachter Mensch auch in den offenen Vollzug einer Einrichtung des Maßregelvollzugs verlegt werden.

(4) Ausführung und Ausgang können aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Erledigung persönlicher, familiärer, rechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten des untergebrachten Menschen, auch dann zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 1 nicht erfüllt sind. Entsprechendes gilt bei den nach § 1 Abs. 2 untergebrachten Menschen für die Ausführung.

§ 18 Weisungen, Widerruf von Vollzugslockerungen und des offenen Vollzugs

(1) Vollzugslockerungen und Verlegungen in den offenen Vollzug können mit Weisungen verbunden werden, soweit es zur Förderung der Ziele des Maßregelvollzugs erforderlich ist.

Untergebrachten Menschen kann insbesondere die Weisung erteilt werden,

  1. die seelische Störung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat, behandeln zu lassen,
  2. sich von einer bestimmten Stelle oder Person beaufsichtigen zu lassen,
  3. Anordnungen über den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Einrichtung des Maßregelvollzugs zu befolgen und
  4. in bestimmten Abständen in die Einrichtung des Maßregelvollzugs zurückzukehren.

(2) Vollzugslockerungen und Verlegungen in den offenen Vollzug können widerrufen werden, wenn

  1. Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten oder
  2. untergebrachte Menschen die Lockerungen nach § 17 Abs. 2 und 2a missbrauchen oder Weisungen nicht nachkommen.

§ 19 Beteiligung der Strafvollstreckungsbehörde

(1) Die Einrichtung des Maßregelvollzugs benachrichtigt die Strafvollstreckungsbehörde rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn über

  1. eine Außenbeschäftigung,
  2. Freigang,
  3. Ausgang,
  4. die Verlegung in den offenen Vollzug,
  5. Urlaub bis zu drei Tagen
  6. Probewohnen

und damit verbundene Weisungen.

Urlaub von mehr als drei Tagen ist nach Anhörung und unter Benachrichtigung der Strafvollstreckungsbehörde zulässig.

(2) Die Strafvollstreckungsbehörde kann innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang der Benachrichtigung gegen eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 Bedenken erheben und hinsichtlich der Art der Maßnahme oder einer Weisung Änderungen vorschlagen. Die Strafvollstreckungsbehörde hat Bedenken und Änderungsvorschläge zu begründen.

(3) Die Einrichtung des Maßregelvollzugs ist an Bedenken und Vorschläge der Vollstreckungsbehörde nicht gebunden. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen und zur Krankenakte zu nehmen.

(4) Die Einrichtung des Maßregelvollzugs unterrichtet die Strafvollstreckungsbehörde über den Widerruf einer Maßnahme nach Absatz 1.

(5) Hält sich ein untergebrachter Mensch ohne Erlaubnis außerhalb der forensischen Klinik der Einrichtung des Maßregelvollzugs auf (Entweichung), hat die Einrichtung des Maßregelvollzugs dies unverzüglich der zuständigen Strafvollstreckungs-, Polizei- und Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Nr. 6 mitzuteilen.

§ 20 Anregung einer Aussetzung zur Bewährung oder zur Erledigung der Maßregel

Die Einrichtung des Maßregelvollzugs unterrichtet die Strafvollstreckungsbehörde und die Aufsichtsbehörde, sobald es nach ihrer Beurteilung geboten ist, die Vollstreckung im Maßregelvollzug zur Bewährung auszusetzen oder die Maßregel zu erledigen. Entsprechendes gilt für die Aussetzung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO oder der Sicherungshaft nach §§ 453c und 463 Abs. 1 StPO.

Abschnitt 3
Rechtsbehelfe

§ 21 Rechtsbehelfe 15

Für das gerichtliche Verfahren gilt § 138 Absatz 3 Strafvollzugsgesetz.

Dritter Teil
Datenschutz

§ 22 Datenverarbeitung 15

(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung, soweit in Absatz 2 und in den §§ 5a, 23 und 24 abweichende Regelungen nicht enthalten sind.

(2) Die Aufsichtsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufsicht gemäß § 3 Absatz 1c und § 19 sowie zur Rechnungsprüfung erforderlich ist.

(3) Die Einrichtung des Maßregelvollzugs darf listenmäßig erfassen und speichern, welche Besucherin oder welcher Besucher zu welchem Zeitpunkt welchen untergebrachten Menschen besucht hat. Die Daten sind spätestens nach der Entlassung des untergebrachten Menschen zu löschen.

(4) Die unter dem Namen des untergebrachten Menschen gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Einrichtung spätestens zehn Jahre nach Vollzugsende zu löschen, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

§ 23 Datenübermittlung an die Einrichtungen des Maßregelvoßzugs und an Dritte

(1) Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Gerichte und Behörden sind befugt, der Einrichtung des Maßregelvollzugs Strafurteile, staatsanwaltliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten des untergebrachten Menschen zu übermitteln, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen.

(2) Die Einrichtung des Maßregelvollzugs dürfen die personenbezogenen Daten an Dritte übermitteln, soweit dies erforderlich ist,

  1. zur Unterrichtung der Strafvollstreckungsbehörde, der Strafvollstreckungskammer, der Führungsaufsichtsstelle oder der Bewährungshilfe,
  2. zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde,
  3. für die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über eine Betreuung des untergebrachten Menschen,
  4. zur Weiterbehandlung des untergebrachten Menschen durch eine Einrichtung, in die der untergebrachte Mensch im Rahmen des Maßregelvollzugs verlegt werden soll oder verlegt worden ist,
  5. zur Abwehr erheblicher Nachteile für den untergebrachten Menschen,
  6. für Maßnahmen im Falle der Entweichung eines untergebrachten Menschen,
  7. für die Erstellung eines externen Gutachtens nach § 5 Abs. 4,
  8. für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung des Maßregelvollzugs gefährdet werden,
  9. zur Geltendmachung von Ansprüchen der Einrichtung des Maßregelvollzugs oder zur Abwehr von Ansprüchen, welche gegen die Einrichtung des Maßregelvollzugs oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet sind,
  10. zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder vergleichbare Rechtsgüter.

(3) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie übermittelt wurden. Fordert die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der Einrichtung des Maßregelvollzugs Daten zur Übermittlung an, trägt sie abweichend von § 14 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung.

§ 24 Auskunft, Akteneinsicht 15

(1) Der untergebrachte Mensch, seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter und seine Verteidigerin oder sein Verteidiger haben Anspruch auf Auskunft über die nach diesem Gesetz zum untergebrachten Menschen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs gespeicherten Daten. Die Auskunft kann mündlich durch eine Ärztin oder einen Arzt der Einrichtung des Maßregelvollzugs erteilt werden. Die Auskunft kann versagt werden, soweit die Verwirklichung der Ziele des Maßregelvollzugs wesentlich gefährdet würde. Dies gilt nicht für Auskünfte gegenüber seiner Verteidigerin oder seinem Verteidiger.

(2) Auf Wunsch ist dem untergebrachten Menschen, seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter und seiner Verteidigerin oder seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren. Die Einsicht kann versagt werden, soweit der Gesundheitszustand des untergebrachten Menschen oder die Verwirklichung der Ziele des Maßregelvollzugs wesentlich gefährdet würden oder berechtigte Interessen einer dritten Person die Geheimhaltung der personenbezogenen Daten erfordern. Dies gilt nicht für die Einsicht seiner Verteidigerin oder seines Verteidigers sowie seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters.

Vierter Teil
Kosten und Schlussvorschriften

§ 25 Datenerhebung durch optischelektronische Einrichtungen (Videotechnik) 15

(1) Die Maßregelvollzugseinrichtungen können das Klinikgelände sowie das Innere der Gebäude mittels Videotechnik beobachten, soweit dies zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder der Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtungen erforderlich ist. Auf den Umstand der Beobachtung durch Videotechnik ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.

(2) Die Beobachtung mittels Videotechnik in Interventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen ist unzulässig. Sie ist im Einzelfall zeitlich befristet erlaubt, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung durch den untergebrachten Menschen erforderlich ist. Die Beobachtung mittels Videotechnik ist durch eine Ärztin oder einen Arzt anzuordnen. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der ärztlichen Leitung der forensischen Klinik. Entfallen die Gründe, die zur Anordnung geführt haben, muss diese unverzüglich beendet werden.

(3) Bei der Beobachtung mittels Videotechnik gemäß Absatz 2 Satz 2 ist auf die Bedürfnisse des untergebrachten Menschen nach Wahrung seiner Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen, Behandlungszimmer oder der Kontakt zu Seelsorgern von der Überwachung auszunehmen.

(4) Der untergebrachte Mensch ist an der Wahl der Überwachung (Video/Sitzwache) zu beteiligen. Die Beobachtung der Patientinnen soll durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung der Patienten durch männliche Bedienstete erfolgen.

(5) Die Aufzeichnung ist unzulässig. Daten der äußeren Sicherheitsanlagen dürfen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und zum Zwecke der Strafverfolgung bis zu vier Wochen aufgezeichnet werden.

§ 26 Kosten 15

Die Kosten nach diesem Gesetz trägt das Land Schleswig-Holstein.

§ 27 Einschränkung von Grundrechten 15

Durch dieses Gesetz werden im Rahmen des Artikels 19 Abs. 2 des Grundgesetzes die Rechte

  1. auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes),
  2. auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes),
  3. auf ungestörte Religionsausübung (Artikel 4 Abs. 2 des Grundgesetzes),
  4. sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes) und
  5. auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)

eingeschränkt.

§ 28 Inkrafttreten 15

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft.

ENDE

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