Regelwerk

POG - Polizeiorganisationsgesetz
Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 12. November 2004
(GVOBl. 2004 S. 408; 22.10.2013 S. 404 13; 16.03.2015 S. 96 15)
Gl.-Nr.: 2012-13



Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen  -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I
Aufbau der Polizei

§ 1 Behörden der Polizei

(1) Die Polizei ist eine Einrichtung des Landes.

(2) Behörden der Polizei sind

  1. das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten einschließlich der zugeordneten Ämter Landespolizeiamt (§ 2) und Landeskriminalamt (§ 3),
  2. die Polizeidirektionen (§ 4) und
  3. die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein (§ 5).

§ 2 Landespolizeiamt

(1) Beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird das Landespolizeiamt durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten als zugeordnetes Amt gebildet.

(2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - Landespolizeiamt - übt die Dienst - und Fachaufsicht über die Behörden der Polizei nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 aus. Es versorgt die Landespolizei mit Sach- und Dienstleistungen und gewährleistet die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung.

(3) Die polizeilichen Aufgaben in den Küstengewässern, Häfen und auf den Wasserstraßen werden durch Wasserschutzpolizeireviere und deren nachgeordnete Dienststellen wahrgenommen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Binnengewässer in den Bezirken der Polizeidirektionen jeweils den Zuständigkeitsbereichen der gebietsbetroffenen Wasserschutzpolizeidienststellen zugeordnet werden. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird darüber hinaus ermächtigt, einzelne Bezirke aus Kreisen oder kreisfreien Städten ganz oder teilweise den Zuständigkeitsbereichen der gebietsbetroffenen Wasserschutzpolizeidienststellen zur Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben zuzuweisen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Wasserschutzpolizeireviere werden unmittelbar dem Landespolizeiamt nachgeordnet.

(4) Bei besonderen Lagen führt grundsätzlich das Landespolizeiamt. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.

(5) Die Zusammenarbeit zwischen Landespolizeiamt und Landeskriminalamt regelt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Einzelnen.

§ 3 Landeskriminalamt

(1) Beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten besteht das Landeskriminalamt als zugeordnetes Amt fort.

(2) Das Landeskriminalamt führt Ermittlungen in schwierigen und besonders gelagerten Fällen durch. Das Landeskriminalamt kann im Einzelfall den Polizeidirektionen Weisungen für die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erteilen, deren Bearbeitung an sich ziehen oder eine Polizeidirektion auch für Ermittlungen im Bezirk anderer Polizeidirektionen für zuständig erklären.

(3) Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390); die Behörden der Polizei haben dem Landeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.

§ 4 Polizeidirektionen 13

(1) Es werden sieben Polizeidirektionen als untere Landesbehörden mit folgender Bezeichnung und für folgende Bezirke vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten errichtet:

  1. Polizeidirektion Kiel mit Sitz in Kiel für die Bezirke der Landeshauptstadt Kiel und des Kreises Plön,
  2. Polizeidirektion Neumünster mit Sitz in Neumünster für die Bezirke der kreisfreien Stadt Neumünster und des Kreises Rendsburg-Eckernförde,
  3. Polizeidirektion Flensburg mit Sitz in Flensburg für die Bezirke der kreisfreien Stadt Flensburg, des Kreises Schleswig-Flensburg und des Kreises Nordfriesland,
  4. Polizeidirektion Itzehoe mit Sitz in Itzehoe für die Bezirke der Kreise Steinburg und Dithmarschen,
  5. Polizeidirektion Bad Segeberg mit Sitz in Bad Segeberg für die Bezirke der Kreise Segeberg und Pinneberg,
  6. Polizeidirektion Lübeck mit Sitz in Lübeck für die Bezirke der Hansestadt Lübeck und des Kreises Ostholstein,
  7. Polizeidirektion Ratzeburg mit Sitz in Ratzeburg für die Bezirke der Kreise Herzogtum-Lauenburg und Stormarn.

(2) Die Polizeidirektionen nehmen grundsätzlich alle polizeilichen Aufgaben wahr. Absatz 6 sowie § 2 Abs. 3 und 4 und § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bestimmt durch Verordnung die für die spezialisierte Verkehrsüberwachung zuständige Behörde sowie die Zuständigkeitsbereiche der den Behörden als Dienststellen nachgeordneten Polizei-Autobahnreviere.

(4) Die Bezirke der

  1. Bezirkskriminalinspektion Flensburg als Dienststelle der Polizeidirektion Flensburg mit Sitz in Flensburg,
  2. Bezirkskriminalinspektion Lübeck als Dienststelle der Polizeidirektion Lübeck mit Sitz in Lübeck,
  3. Bezirkskriminalinspektion Kiel als Dienststelle der Polizeidirektion Kiel mit Sitz in Kiel und der
  4. Bezirkskriminalinspektion Itzehoe als Dienststellen der Polizeidirektion Itzehoe mit Sitz in Itzehoe werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.

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