umwelt-online: LVwG - Landesverwaltungsgesetz SH (4)

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IV. Der öffentlich-rechtliche Vertrag

§ 121 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften dieser Handlungsform nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit derjenigen oder demjenigen schließen, an die oder den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

§ 122 Vergleichsvertrag

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

§ 123 Austauschvertrag

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2, in dem sich die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muß den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 107 sein könnte.

§ 124 Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit durch Rechtsvorschrift nicht eine andere Form vorgeschrieben ist.

§ 125 Zustimmung von Dritten und Behörden

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte einer dritten Person eingreift, wird erst wirksam, wenn diese schriftlich zustimmt.

(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlaß nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

§ 126 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

  1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
  2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 115 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
  3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 115 rechtswidrig wäre oder
  4. sich die Behörde eine nach § 123 unzulässige Gegenleistung versprechen läßt.

(3) Im übrigen ist ein Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2 unwirksam, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 122 oder des § 123 nicht vorliegen und ein Verwaltungsakt, der die im Vertrag übernommene Verpflichtung zum Inhalt hätte, nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 115 rechtswidrig wäre, oder
  2. die Handlungsform des Vertrages nach § 121 nicht zulässig ist.

Die Unwirksamkeit kann nur von der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner und nur binnen eines Monats nach Vertragsschluß geltend gemacht werden. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit ist schriftlich zu erklären und soll begründet werden.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 oder die Unwirksamkeit nach Absatz 3 nur einen Teil des Vertrages, so ist er im ganzen nichtig oder unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen oder unwirksamen Teil nicht abgeschlossen worden wäre.

§ 127 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

§ 128 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

Jede oder jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 121 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter, der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter oder einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden.

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