Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. April 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 26.04.2007 S. 234)
Gl.-Nr.: 20-1 1


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Anpassung der gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisse an den technischen Fortschritts 1

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) § 180 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

§ 180 Befragung und Auskunftspflicht, Anhalte- und Sichtkontrollen".

b) Nach § 183 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:

" § 183a Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen".

c) Nach § 185 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:

" § 185a Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation".

d) § 186a erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 186a Ergänzende Verfahrensbestimmungen beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung und zum Schutz von besonderen Berufsgeheimnisträgern".

e) Nach § 186a wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:

" § 186b Berichtspflicht der Landesregierung und parlamentarische Kontrolle".

f) § 187 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 187 Kontrollmeldungen (Verdeckte Registrierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen)".

g) § 192 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 192 Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Staaten des Schengen Verbundes".

h) § 201 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:

" § 201 Platzverweis und Aufenthaltsverbot".

i) Nach § 206 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:

" § 206a Durchsuchung bei Gezielten Kontrollen".

2. In § 179 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig" durch die Angabe "gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert" ersetzt.

3. § 180 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Befragung und Auskunftspflicht "Befragung und Auskunftspflicht, polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen"

b) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

"Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen Personen zum Zwecke der Befragung kurzfristig anhalten."

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Polizei darf

  1. im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt zu erwarten sind, oder
  2. im Grenzgebiet gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), im Küstenmeer, in den landeinwärts zur Basislinie des Küstenmeeres gelegenen inneren Gewässern gemäß Artikel 8 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl. II 1994 S. 1799) sowie in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs mit unmittelbarem Grenzbezug zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität von erheblicher Bedeutung Personen kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge einschließlich deren Kofferräume oder Ladeflächen in Augenschein nehmen. Inaugenscheinnahme ist die optische Wahrnehmung ohne Durchsuchung; § 206 bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 werden durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder von ihr oder ihm besonders Beauftragte des Polizeivollzugsdienstes angeordnet, soweit Tatsachen, insbesondere dokumentierte polizeiliche Lageerkenntnisse, dies rechtfertigen. In der schriftlich zu begründenden Anordnung ist die Maßnahme in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf den für die vorbeugende Bekämpfung der in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Kriminalität erforderlichen Umfang zu beschränken. Die für einen bestimmten örtlichen Bereich angeordnete Maßnahme soll zunächst auf maximal 28 Tage befristet werden. Eine zweimalige Verlängerung um jeweils maximal 28 Tage ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Über jede weitere Verlängerung einschließlich deren räumlicher Beschränkung und deren Dauer bedarf es einer richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt, das Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat."

4. § 181 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 Buchst. d wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu

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