Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. April 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 26.04.2007 S. 234)
Gl.-Nr.: 20-1 1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Anpassung der gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisse an den technischen Fortschritts 1
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) § 180 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:
§ 180 Befragung und Auskunftspflicht, Anhalte- und Sichtkontrollen".
b) Nach § 183 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:
" § 183a Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen".
c) Nach § 185 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:
" § 185a Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation".
d) § 186a erhält folgende Paragrafenbezeichnung:
" § 186a Ergänzende Verfahrensbestimmungen beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung und zum Schutz von besonderen Berufsgeheimnisträgern".
e) Nach § 186a wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:
" § 186b Berichtspflicht der Landesregierung und parlamentarische Kontrolle".
f) § 187 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:
" § 187 Kontrollmeldungen (Verdeckte Registrierungen zur polizeilichen Beobachtung, Gezielte Kontrollen)".
g) § 192 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:
" § 192 Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Staaten des Schengen Verbundes".
h) § 201 erhält folgende Paragrafenbezeichnung:
" § 201 Platzverweis und Aufenthaltsverbot".
i) Nach § 206 wird folgende Paragrafenbezeichnung eingefügt:
" § 206a Durchsuchung bei Gezielten Kontrollen".
2. In § 179 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig" durch die Angabe "gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert" ersetzt.
3. § 180 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Befragung und Auskunftspflicht | "Befragung und Auskunftspflicht, polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen" |
b) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
"Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen Personen zum Zwecke der Befragung kurzfristig anhalten."
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Polizei darf
4. § 181 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 Buchst. d wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 19.10.2023)
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