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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesverfassung *

Vom 18. Januar 2011
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 24.02.2011 S. 0034)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 40 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ist eingehalten:

Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1990 (GVOBl. S. 391), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2010 (GVOBl. S. 550), wird wie folgt geändert:

Artikel 1
Änderung des Artikels 6a der Landesverfassung
Schutz von Kindern und Jugendlichen


alt neu
Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.  (1) Kinder und Jugendliche stehen unter dem besonderen Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung.

(2) Bei der Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse ist dem besonderen Schutz von Kindern und ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

(3) Kinder und Jugendliche sind Träger von Rechten. Sie haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, auf Bildung, auf soziale Sicherheit und auf die Förderung ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.


*) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 13. Juni 1990, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 100-1

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