Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2013

Vom 23. Januar 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 07.02.2013 S. 16)



Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 76, ber. S. 123, 144), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 703), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte " § 20 Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds" gestrichen.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "29.154 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2018" durch die Worte "28.601 Millionen Euro in den Jahren 2013 bis 2018" sowie die Angabe "44.154 Millionen Euro" durch die Angabe "43.601 Millionen Euro' ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3

3. die Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds nach § 20
31,0 Millionen Euro,

wird gestrichen.

bb) Nummer 6 erhält folgende Fassung 

alt neu
6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23
4,3 Millionen Euro im Jahr 2011 und 4,8 Millionen Euro ab dem Jahr 2012,
 "6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 5.353 Millionen Euro,"

b) Absatz 2 Satz 2

Von den Schlüsselzuweisungen sind bis einschließlich 2012 8,5 % für Investitionen zu verwenden

wird gestrichen.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden zum 1. April 2011 sowie zum 1. April 2012 jeweils 1,0 Million Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit verwendet. Über die Mittelverwendung entscheiden die Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Abstimmung mit dem Finanzministerium. Die Beträge werden im Einzelplan 11 des Landeshaushalts vereinnahmt und bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt. "(3) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden zum 1. April 2013 1,0 Millionen Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von Maßnahmen gemeinde- und kreisübergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich der Grundlagen- und Entwicklungsarbeit verwendet. über die Mittelverwendung entscheiden die Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Abstimmung mit dem Innenministerium. Die Beträge werden im Einzelplan 14 des Landeshaushalts vereinnahmt und bereitgestellt. Nicht benötigte Mittel werden dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds wieder zugeführt."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (6) Zuschüsse können in Höhe des jährlich erwirtschafteten Überschusses des Kommunalen Investitionsfonds im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise in den Folgejahren für jährlich neu festzulegende Förderschwerpunkte vergeben werden. "(6) Zuschüsse können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise für festzulegende Förderschwerpunkte über ein gesondertes Programm vergeben werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Zuschüsse ist begrenzt auf den Zuwachs des Nettovermögens des Fonds."

5. § 20

§ 20 Zuweisungen an den Kommunalen Schulbaufonds

(1) Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände erhalten als Träger öffentlicher Schulen aus den nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zu Schulbau- und Sanierungsmaßnahmen nach § 78 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23)* (Kommunaler Schulbaufonds).

(2) Über die Bewilligung der Zuweisungen nach Absatz 1 entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.

wird gestrichen.

6. in § 23 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte "ab 2012" gestrichen.

7. In § 25 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "vorvergangenen Jahr" durch die Worte "vergangenen Jahr' ersetzt.

8. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte .,vorvergangenen Jahr' durch die Worte "vergangenen Jahr" ersetzt.

9. In § 34 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "vorvergangenen Jahr" durch die Worte "vergangenen Jahr" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein 2

Das Gesetz zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein vom 15. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), wird wie folgt geändert:

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