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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Datenschutzordnung des Landtags *

Vom 6. April 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 25.04.2013 S. 125)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes

Das Schleswig-Holsteinische Gesetz. zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H- S. 78), wird wie folgt geändert:

In § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie die Landtagsverwaltung unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Der Landtag erlässt insoweit unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung und der Grundsätze dieses Gesetzes eine Datenschutzordnung."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


*) Ändert Ges vom 9. Februar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 204-4-

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