Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung
über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern

- Schleswig-Holstein -

Vom 6. Juni 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 29.06.2017 S. 399)



Aufgrund des § 32 Nummer 8 des Rettungsdienstgesetzes vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 22. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 Ziffer 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
5. nachweist, dass er an einer Erste-Hilfe-Ausbildung im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten teilgenommen hat, die nicht länger als ein Jahr vor Aufnahme der Rettungssanitäterausbildung zurückliegt, sowie  "5. nachweist, dass er an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen hat, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst und dabei durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermittelt, die nicht länger als ein Jahr vor Aufnahme der Rettungssanitäterausbildung zurückliegt, sowie"

2. In § 23 Satz 2 werden die Worte "am 30. Juni 2017" durch die Worte "mit Ablauf des 29. Juni 2022" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2017 in Kraft.

ID 171014

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion