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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
- Schleswig-Holstein -

Vom 2. Mai 2018
(GVOBl. Nr. 8 vom 17.05.2018 S. 162)



Artikel 1
LDSG - Landesdatenschutzgesetz
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten

- wie eingefügt -

Artikel 2
Errichtungsgesetz ULD - Gesetz zur Errichtung eines Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "Offener Kanal Schleswig-Holstein"

Ändert Ges. vom 18. September 2006, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2251-35

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Ändert Ges. vom 26. März 2009, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2030-16

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 88 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 88 Einsichtnahme in Personalakten " § 88 Auskunftsrecht"

b) Die Überschrift zu § 89 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 89 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten " § 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft an Dritte"

c) Die Überschrift zu § 89a erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 89a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag " § 89a Auftragsverarbeitung von Personalaktendaten"

d) Die Überschrift zu § 90 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 90 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten " § 90 Löschung von Personalaktendaten"

e) Die Überschrift zu § 92 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten " § 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten"

2. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein dies erlaubt. "(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/6791 (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein dies erlaubt. Für das Verfahren der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gilt § 12 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend."

"1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)"

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

bb) Der letzte Halbsatz

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