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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landes-UVP-Gesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Dezember 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 20.12.2018 S. 773)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes

Das Landes-UVP-Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Pflicht zur Umweltprüfung

§ 4 Verfahren, Anwendung von Bundesrecht

§ 5 Landschaftsplanungen

§ 6 Zuständige Behörden

§ 7 Übergangsvorschriften

§ 8 Anlagen"

2. Die Abschnittsüberschrift vor § 1

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen

wird gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Zweck" die Wörter "und Anwendungsbereich" eingefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Dieses Gesetz gilt für

  1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
  2. die in Anlage 2 aufgeführten Pläne und Programme sowie
  3. sonstige Pläne und Programme, für die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 3 Absatz 4 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

§ 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) finden Anwendung."

4. Die § § 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des § 2 UVPG gelten entsprechend für das Landesrecht.

§ 3 Pflicht zur Umweltprüfung

(1) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für Vorhaben der Anlage 1 unter den dort genannten Voraussetzungen durchzuführen. Sofern in Anlage 1 für ein Vorhaben eine Vorprüfung vorgesehen ist, sind die Kriterien der Anlage 3 des UVPG nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 und 2 UVPG anzuwenden.

(2) Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) ist für Pläne und Programme durchzuführen, die

  1. in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführt sind oder
  2. in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen im Sinne des Satzes 2 setzen,
  3. einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unterliegen oder
  4. nicht unter Nummer 1 oder Nummer 2 fallen, aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in Anlage 1 dieses Gesetzes oder in Anlage 1 des UVPG aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen im Sinne des Satzes 2 setzen und nach einer Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Absatzes 3 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.

(3) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 des UVPG aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

(4) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Absatzes 3 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die §§ 13 und 13a des Baugesetzbuchs sowie § 8 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) § 5 Absatz 11 des Landesplanungsgesetzes bleibt unberührt."

5. Die Abschnittsüberschrift vor § 4 wird gestrichen.

6. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Feststellung der UVP-Pflicht

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(Stand: 26.04.2021)

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