Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Erweiterung behördlicher Bezirke auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Februar 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 28.02.2019 S. 42)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 648), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 30 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Bestimmung der Bezirke | " § 30 Bestimmung der Bezirke, Feste Fehmarnbeltquerung". |
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Bestimmung der Bezirke | " § 30 Bestimmung der Bezirke, Feste Fehmarnbeltquerung". |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Bezirke der Behörden des Landes, des Kreises Ostholstein und der Stadt Fehmarn sowie sonstiger Träger der öffentlichen Verwaltung, deren Bezirke das Gebiet des Landes, des Kreises Ostholstein oder der Stadt Fehmarn umschließen, erstrecken sich auch auf den Bereich der Festen Fehmarnbeltquerung, soweit er sich im deutschen Küstenmeer und in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Satz 1 gilt ab der öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses zur Festen Fehmarnbeltquerung. Bereits spezialgesetzlich bestehende Zuständigkeitszuweisungen für den in Satz 1 bezeichneten Bereich bleiben von dieser Regelung unberührt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 190573
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion