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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. Juni 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 27.06.2019 S. 170)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 98), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 2.3.6 wird das Wort "Fachen" durch das Wort "Farben" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 11.4.1.1 wird das Wort "erteilen" durch das Wort "erteilten" ersetzt.

3. In der Tarifstelle 11.6.3 werden die Worte "nach -3 34" durch die Worte "nach § 34" ersetzt.

4. In den Anmerkungen zu Tarifstelle 15.14.1 wird die Angabe "3." gestrichen.

5. In der Tarifstelle 16.1.1 wird die Angabe "Schl.-H. S. 493)." gestrichen.

6. Die Tarifstelle 19.2 (einschließlich der Tarifstellen 19.2.1 bis 19.2.6)

19.2 Begründung einer Lebenspartnerschaft
19.2.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG), § 39a in Verbindung mit § 39 PStG). 50
a) Wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist, 80
b) wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der keine anerkennungsfähige Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts. 20
19.2.2 Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 PStV), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist 20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 30
19.2.3 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG) 40
19.2.4 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes. 100
19.2.5 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes 150
19.2.6 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes 200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 bis 19.2.6:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.

wird gestrichen.

7. Die Tarifstelle 19.3.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "10" wird durch die Angabe "15" ersetzt.

b) Nach Buchstabe f wird folgender neuer Buchstabe g eingefügt:

"g) Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 S. 1) (EU-Apostillen-Verordnung) und § 1119 der Zivilprozessordnung für die Verwendung einer Personenstandsurkunde im Ausland"

8. Die Tarifstelle 19.3.1.2

19.3.1.2

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