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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 19. Juni 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 25.07.2019 S. 204)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 170), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26.September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2019 (GVOBl. Schl. H. S. 170), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstellen 2.4.2.1.5 bis 2.4.2.1.12 werden durch folgende neue Tarifstellen 2.4.2.1.5 bis 2.4.2.1.13 ersetzt:
Alt:

2.4.2.1.5 Genehmigung nach § 12 Absatz 1, Nummer 4, Betrieb einer Röntgeneinrichtung 100 bis 10.000
2.4.2.1.6 Genehmigung nach § 12 Absatz 1, Nummer 5, Betrieb von Störstrahlern 60 bis 1.000
2.4.2.1.7 Genehmigung nach § 12 Absatz 2, Änderung einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1
  1. formelle Änderung der Genehmigung
  2. Entgegennahme und Prüfung der Bestellung einer oder eines neuen Strahlenschutzbeauftragten
50 bis500
2.4.2.1.8 Genehmigung nach § 13 Absatz 5 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, befristeter Probebetrieb einer Anlage 500 bis 20.000
2.4.2.1.9 Genehmigung nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 4, Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie, zur Behandlung am Menschen, zur Teleradiologie, im Zusammenhang mit der Früherkennung, außerhalb von Röntgenräumen oder in einem mobilen Röntgenraum 100 bis 10.000
2.4.2.1.10 Beschäftigung von strahlenexponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1, Beschäftigung von strahlenexponierten Personen in fremden Anlagen
  1. Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung
  2. Verlängerung der Gültigkeit
  3. formelle Änderungen der Genehmigung, zum Beispiel nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift
  4. Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten
100 bis 1.000
2.4.2.1.11 Genehmigung nach § 27 Absatz 1, Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122), oder sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 AtG
  1. Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung
  2. formelle Änderungen der Genehmigung, zum Beispiel nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift
  3. Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten
100 bis 2.500
2.4.2.1.12 Genehmigung nach § 40 Absatz 1 , Zusatz radioaktiver Stoffe zu bestimmten Produkten 100 bis 1.000

Neu:

"2.4.2.1.5 Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, soweit vor der Genehmigungserteilung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist 100.000 bis 700.000
2.4.2.1.6 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4, Betrieb einer Röntgeneinrichtung 100 bis 10.000
2.4.2.1.7 Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5, Betrieb von Störstrahlern 60 bis 1.000
2.4.2.1.8 Genehmigung nach § 12 Absatz 2, Änderung einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1

a) formelle Änderung der Genehmigung

b) Entgegennahme und Prüfung der Bestellung einer oder eines neuen Strahlenschutzbeauftragten

50 bis 500
2.4.2.1.9 Genehmigung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, befristeter Probebetrieb einer Anlage 500 bis 20.000
2.4.2.1.10 Genehmigung nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 4, Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie, zur Behandlung am Menschen, zur Teleradiologie, im Zusammenhang mit der Früherkennung, außerhalb von Röntgenräumen oder in einem mobilen Röntgenraum 100 bis 10.000
2.4.2.1.11 Genehmigung nach § 25 Absatz 1, Beschäftigung von strahlenexponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen,

a) Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung

b) Verlängerung der Gültigkeit

c) formelle Änderungen der Genehmigung, zum Beispiel nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift

d) Entgegennahme und Prüfung der Bestellung einer oder eines neuen Strahlenschutzbeauftragten

100 bis 1.000
2.4.2.1.12

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