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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen sowie zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes und des Brandschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. November 2000
(GVOBl. Schl.-H 2000 S. 585)
Gl. Nr. 215-3


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
1 2

Das Landeskatastrophenschutzgesetz vom 4. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu § 28 folgende Fassung:


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Pflichten einer Betreiberin oder eines Betreibers einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential  "Pflichten bei einer Anlage oder einem Betriebsbereich mit besonderem Gefahrenpotenzial".

2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:


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(1) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen oder bedeutende Sachgüter in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, daß Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn verschiedene Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie die zuständigen Behörden, Organisationen und die sonstigen eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken. "(1) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, bedeutende Sachgüter oder in erheblicher Weise die Umwelt in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn verschiedene Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie die zuständigen Behörden, Organisationen und die sonstigen eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken." 

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:


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Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes, beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 und Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen nach § 28 herangezogen werden können.  "3. Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung zur Erprobung der vorbereiteten Maßnahmen durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes, beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 und Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 herangezogen werden können."

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat bei den vorbereitenden Maßnahmen mit dem benachbarten Ausland zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit zu fördern.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:


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4. in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,

5. Katastrophenschutzpläne auszuarbeiten, mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen und weiterzuführen,

 "4. allein oder gemeinsam mit anderen Behörden in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,

5. nach den Bestimmungen des Absatzes 2a

a) allgemeine Katastrophenschutzpläne und

b) für Anlagen und Betriebsbereiche nach § 28 unter Beteiligung der Betreiberinnen oder Betreiber und unter Berücksichtigung interner Notfallplanungen externe Notfallpläne (Katastrophenschutzpläne) auszuarbeiten, mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen, in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern,"

bb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5 a und 5 b eingefügt:

"5 a. bei der Überprüfung der externen Notfallpläne Veränderungen bei den Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28, beim Katastrophenschutzdienst, bei den betrieblichen Feuerwehren und anderen betrieblichen Notfallschutzeinrichtungen sowie neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen,

5 b. in den Katastrophenschutzplänen für die möglichen Schadenslagen Vorbereitungen zu treffen, die sicherstellen, dass von den zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Rechtsgüter nach § 1 Abs. 1 ergriffen sowie Aufräumarbeiten und erste Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt eingeleitet werden,"

cc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

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