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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. September 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 24.09.2020 S. 508)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes für Schleswig-Holstein

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 42), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 62 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 62 Geltungsdauer " § 62 Geltungsdauer, Aufhebung"

b) Nach " § 106 Begriff des Verwaltungsaktes" wird folgende neue Überschrift eingefügt:

" § 106a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes".

2. In § 52a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3a werden nach dem Wort "Behörde" die Worte "oder von der Behörde" eingefügt.

3. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 62 Geltungsdauer " § 62 Geltungsdauer, Aufhebung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) In den Verordnungen ist die Geltungsdauer zu bestimmen. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten. Mit Ablauf der Geltungsdauer, im Falle der Verlängerung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten, verlieren die Verordnungen ihre Gültigkeit. "(1) Verordnungen können befristet werden, soweit der Gegenstand der Regelung es zulässt."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 gilt nicht für Verordnungen" durch die Wörter "Einer Befristung stehen Verordnungen entgegen" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Abweichend von Absatz 1 verlieren Verordnungen, die bis zum 1. Januar 2004 erlassen sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit; dies gilt nicht für Verordnungen nach Absatz 2. Verordnungen über die öffentliche Sicherheit, die am 1. Januar 2004 länger als vier Jahre in Kraft sind, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2004 ihre Gültigkeit. "(3) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde durch Verordnung Verordnungen der Landesregierung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist. Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung die Verordnungen oberster Landesbehörden sowie nachgeordneter Stellen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aufzuheben."

4. In § 81 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die Worte "auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes," gestrichen.

5. Nach § 83 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.".

6. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

" § 106a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.".

7. § 269 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für die Beitreibung von
  1. Zwangsgeldern und Kosten einer Ersatzvornahme,
  2. Säumniszuschlägen, Zinsen, Kosten und anderen Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
"(3) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Beitreibung von Zwangsgeldern und Kosten einer Ersatzvornahme. Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 gilt nicht für die Beitreibung von Säumniszuschlägen, Zinsen, Kosten und anderen Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. In diesem Fall können die Nebenforderungen, ohne dass es eines eigenständigen Leistungsbescheides bedarf, zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden."

8. § 300 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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