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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 1. September 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 24.09.2020 S. 573)
Aufgrund des § 329 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
Die Bekanntmachungsverordnung vom 14. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 338) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung in der Bekanntmachungsform Internet erfolgen dadurch, dass sie im Internet bereitgestellt werden und in der Zeitung unter Angabe der Internetadresse hierauf hingewiesen wird; der Hinweis in der Zeitung entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsvorhaben betreffen. Der Hinweis in der Zeitung kann durch einen entsprechenden Hinweis an mindestens einer Bekanntmachungstafel des Trägers der öffentlichen Verwaltung ersetzt werden; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist in den Akten zu vermerken. | "(1) Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung in der Bekanntmachungsform Internet erfolgen dadurch, dass sie im Internet unter Angabe des Bereitstellungstages (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) bereitgestellt werden." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "erfolgen" die Wörter "; die Bereitstellung kann auch durch einen anderen Träger der öffentlichen Verwaltung erfolgen" angefügt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "erfolgt" die Angabe "; die" durch die Angabe ". Die" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 3 gilt" durch die Angabe "Satz 3 und 4 gelten" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. im Falle der mit einem Hinweis in der Zeitung verbundenen Bereitstellung im Internet die Internetadresse und die namentliche Bezeichnung der Zeitung; wird der Hinweis in der Zeitung durch einen entsprechenden Aushang ersetzt, ist der Aufstellungsort der Bekanntmachungstafel festzulegen, | "4. im Falle der Bereitstellung im Internet die Internetadresse," |
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Darüber hinaus soll die Satzung die Internetadresse enthalten, unter der der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 Baugesetzbuch zusätzlich eingestellt werden."
b) Der bisherige Absatz 2
(2) Satzungsvorschriften über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung sind in der Form und nach denn Verfahren, die durch sie selbst vorgeschrieben sind, bekannt zu machen. Wird die Form oder das Verfahren geändert, ist darauf außerdem in der bisherigen Form und nach dem bisherigen Verfahren nachrichtlich hinzuweisen.
wird gestrichen.
c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Werden örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen im Internet bereitgestellt (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), ist in der Hauptsatzung der Gemeinden, Kreise und Ämter unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Sitz der Behörde zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden. Satz 1 gilt entsprechend für Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.".
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Übergangsregelung bei Bereitstellung im Internet
Ist die örtliche Bekanntmachung und Verkündung der Gemeinden, Kreise und Ämter am 29. Oktober 2020 durch Bereitstellung im Internet geregelt (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4), haben die Gemeinden, Kreise und Ämter bis zum Ablauf des 31. März 2021 die durch § 6 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Hinweise in ihre jeweiligen Hauptsatzungen aufzunehmen. Im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2021 gelten für die Gemeinden, Kreise und Ämter nach Satz 1 die Vorschriften des § 1 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 14. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 338) in der bis zum Ablauf des 28. Oktober 2020 geltenden Fassung fort bis zur Aufnahme der durch § 6 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Hinweise. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Satzungen."
4. § 7 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(Stand: 20.05.2025)
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