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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. August 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 16.09.2021 S. 1006)
Aufgrund des § 6a und des § 30 des Volksabstimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
Artikel 1
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes
Die Landesverordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes vom 6. Februar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 44) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird folgende neue Überschrift zu § 2a eingefügt:
" § 2a Elektronische Zeichnung"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Es sind sowohl Sammel- als auch Einzelunterschriftsbögen zulässig. | "(1) Für die Sammlung von Unterschriften nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 VAbstG sind ausschließlich Einzelunterschriftsbögen zulässig." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. eine Überschrift, aus der das Ziel der Volksinitiative eindeutig hervorgeht, | "1. eine Überschrift mit dem Namen der Volksinitiative, aus der das Ziel der Volksinitiative eindeutig hervorgeht," |
bb) Nummer 2
2. auf Sammelunterschriftsbögen die fortlaufende Nummerierung der Eintragungen je Seite,
wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Die Sammelunterschriftsbögen sind nach dem Muster der Anlage 1, die Einzelunterschriftsbögen nach dem der Anlage 2 im Format DIN a 4 herzustellen. | "(4) Die Einzelunterschriftsbögen sind nach dem Muster der Anlage 2 im Format DIN a 4 herzustellen." |
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Elektronische Zeichnung
(1) Vertrauenspersonen einer Volksinitiative können ausschließlich oder zusätzlich zu der Sammlung von persönlichen und handschriftlichen Unterschriften auf Unterschriftsbögen nach § 2 eine elektronische Zeichnung nach § 6a Satz 1 VAbstG ermöglichen. Zu diesem Zweck stellt das Land einen Online-Dienst zur Verfügung. Die Nutzung des Dienstes ist kostenfrei. Zur Gewährleistung einer unbefangenen Ausübung des Rechts aus Artikel 48 der Landesverfassung und der hierzu erforderlichen Staatsferne nimmt die Landesregierung keinen Einfluss auf die eingestellten Inhalte.
(2) Um eine Volksinitiative zu erstellen oder eine Volksinitiative mit einer elektronischen Zeichnung zu unterstützen, ist ein Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668), erforderlich, in dem die Identität der Nutzerin oder des Nutzers nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744), mit einem elektronischen Personalausweis oder einem anderen rechtlich zugelassenen digitalen Nachweis bestätigt wird.
(3) Für die elektronische Zeichnung gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2 und 3 entsprechend."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| Der Prüfungsvermerk ist auf den Einzelunterschriftsbögen oder auf der Rückseite der Sammelunterschriftsbögen nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Eintragungen, für die eine Stimmberechtigung nicht bescheinigt werden kann, sind unter Angabe des Ablehnungsgrundes in den Prüfungsvermerk aufzunehmen. | "Kann eine solche nicht bescheinigt werden kann, ist der Ablehnungsgrund im Prüfungsvermerk oder in der Liste der elektronischen Mitzeichnungen anzugeben." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(4) Die Stimmberechtigungsprüfung soll spätestens vier Wochen nach Eingang der zu prüfenden Unterschriftsbögen abgeschlossen sein. Danach leiten die zuständigen Behörden die Unterschriftsbögen mit den Prüfungsvermerken gesammelt an die Absenderin oder den Absender nach § 8 Absatz 2 Satz 1 VAbstG zurück. In dem Übersendungsschreiben sind anzugeben:
|
(Stand: 28.09.2021)
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