Regelwerk |
Änderungstext
Digitalisierungsgesetz - Gesetz zur Förderung der Digitalisierung und Bereitstellung von offenen Daten und zur Ermöglichung des Einsatzes von datengetriebenen Informationstechnologien in der Verwaltung
- Schleswig-Holstein -
Vom 16. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 14.04.2022 S. 285)
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Überschrift zu § 52j
§ 52j Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
wird gestrichen.
2. In § 52a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3a werden die Worte "und Nummer 3" durch die Worte "bis Nummer 5" ersetzt.
3. § 52b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Worte "und Nummer 3" durch die Worte "bis Nummer 5" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
" § 55b Absatz 2 bis 5 VwGO gelten entsprechend."
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Zusätzlich eröffnet jede Behörde, die Verwaltungsleistungen auch elektronisch anbietet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente auch über Konten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 11 des E-Government-Gesetzes (EGovG) vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I. S. 2668), (Servicekonto). Die Behörden sollen zur Kommunikation mit den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens die Servicekonten gemäß Satz 1 nutzen, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung erteilt hat."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
4. In § 52c werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt.
"(3) Elektronische Formulare sind bis spätestens 1. Januar 2025 in einem dem Stand der Technik entsprechenden, barrierefreien, maschinenlesbaren und offenem Format bereitzustellen. Für neue Formulare und solche, die wesentlich überarbeitet werden, gilt diese Pflicht ab dem 15. April 2022.
(4) Jede Behörde hat die gemäß den Absätzen 1 bis 3 bereitgestellten Informationen aktuell zu halten."
5. § 52d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Akten können ausschließlich elektronisch geführt werden. Die Vorgangsbearbeitung kann ausschließlich elektronisch erfolgen. | "(1) Akten der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, können ausschließlich elektronisch geführt werden. Die Vorgangsbearbeitung kann ausschließlich elektronisch erfolgen." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Landesbehörden sollen ihre ab den in den Sätzen 2 und 3 benannten Zeitpunkten angelegten Akten elektronisch führen und elektronisch bearbeiten. Zu diesem Zweck sollen die obersten Landesbehörden bis spätestens 31. Dezember 2017 die elektronische Akte einführen. Die Landesbehörden im nachgeordneten Bereich sollen bis zum 1. Januar 2018 mit der Einführung und Umsetzung der elektronischen Verwaltungsarbeit und der Vorgangsbearbeitung begonnen haben. Dies gilt nicht für Landrätinnen und Landräte, sofern sie als allgemeine untere Landesbehörde tätig werden, und soweit wichtige Gründe einer elektronischen Aktenführung entgegenstehen. |
(Stand: 05.03.2024)
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