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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesmeldeverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 14.04.2022 S. 463)
Aufgrund des § 11 des Landesmeldegesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, ber. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
Artikel 1
Änderung der Landesmeldeverordnung
Die Landesmeldeverordnung vom 5. November 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 390) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| LMVO - Landesmeldeverordnung - Landesverordnung zur Durchführung des Landesmeldegesetzes | "Landesverordnung zur Durchführung von Datenübermittlungen der Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden (Landesdatenübermittlungsverordnung - LDÜVO)" |
2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1738)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591)" ersetzt.
§ 5 Regelmäßige Datenübermittlungen an Finanzämter
Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem zuständigen Finanzamt nach einer Abmeldung in das Ausland folgende Daten nach § 3 LMG:
wird gestrichen.
4. § 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 6 Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden
(1) Die Meldebehörde hat nach § 4 Absatz 1 LMG Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG jederzeit auf Ersuchen folgende Daten elektronisch zu übermitteln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist:
(2) Die Meldebehörde übermittelt anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung und eines Sterbefalles der zuständigen Polizeibehörde in Schleswig-Holstein folgende Daten nach § 4 Absatz 2 LMG:
|
(Stand: 19.03.2025)
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