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Änderungstext
Änderung der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO)
- Schleswig-Holstein -
Vom 31. Juli 2024
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 35 vom 26.08.2024 S. 1312)
I
Die Landesjustizverwaltungen haben nachstehende Änderungen der Strafvollstreckungsordnung und der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (Bekanntmachung vom 23. Juni 2011 - II 303/4300 - 172 SH < SchlHa 2011 S. 228 >, zuletzt geändert durch AV vom 4. August 2017 - II 306/43000 - 172 SH < SchlHa 2017 S. 341 >) vereinbart:
1. Die Strafvollstreckungsordnung wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 8 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 8 Mitteilungen bei Vollstreckung von Gesamtstrafen, Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen". |
bb) In der Überschrift Unterabschnitt 1 werden vor dem Wort "Nebenfolgen" die Wörter "Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere" vorangestellt.
cc) Die Angabe zu § 58 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 58 Fahndung bei Einziehungsentscheidungen". |
dd) In der Überschrift Unterabschnitt 2 wird das Wort "Verfall" und der Punkt gestrichen und werden nach dem Wort "Einziehung" die Wörter "eines Gegenstandes" eingefügt.
ee) Die Angabe zu § 60 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 60 Rechtserwerb bei Einziehung". |
ff) Die Angabe zu § 62 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 62 Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz". |
gg) Die Angabe zu § 64 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 64 Veräußerung eingezogener Gegenstände". |
hh) Die Angabe zu § 75 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 75 Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe". |
ii) Die Angabe zu § 80 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 80 Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen zu
Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten". |
jj) Die Angabe zu § 81 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 81 Verkörperungen eines Inhalts". |
kk) Die Angabe zu § 85 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 85 (weggefallen)". |
ll) Die Angabe zu § 86 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| " § 86 Brenn- und Reinigungsgeräte". |
b) § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe einschließlich der Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen richtet sich nach dem Gericht, das sie angeordnet hat (§§ 460, 462, 462a Abs. 3 StPO, §§ 53 und 55 StGB)." |
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen aus früheren Entscheidungen werden in nachträglichen Gesamtstrafen entweder aufrechterhalten oder bei Hinzutreten neuer Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen einheitlich angeordnet, sofern sie nicht erledigt oder durch die neue Entscheidung gegenstandslos geworden sind. Für die Vollstreckung einer nicht in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogenen Strafe einschließlich der mit ihr zu vollstreckenden Maßnahmen, Nebenstrafen oder Nebenfolgen, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz 1 und 2."
c) § 8 wird wie folgt geändert:
(Stand: 19.03.2025)
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