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Änderungstext
Gesetz zur Auflösung der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord, zur Übertragung des Personals für den Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit und zur Änderung der Behördenbezeichnung des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 8. April 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 54 vom 23.04.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Auflösung der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
Die untere Landesbehörde bei der Unfallkasse Nord mit der Bezeichnung "Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord" wird aufgelöst. Das Gesetz zur Errichtung einer unteren Landesbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zum Vollzug der Aufgaben des staatlichen Arbeitsschutzes vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 478) wird aufgehoben.
Artikel 2
Gesetz zur Übertragung des Personals der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Schleswig-Holstein
§ 1 Übergang der Beamtinnen und Beamten
(1) Die mit Ablauf des 30. Juni 2025 für den staatlichen Arbeitsschutz eingesetzten Körperschaftsbeamtinnen und -beamten der Unfallkasse Nord werden nach Maßgabe des § 27 Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 634), in Verbindung mit den §§ 16 Absatz 3, 17 Absatz 3 und 18 Absatz 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389), in den Dienst des Landes Schleswig-Holstein übernommen. Die Übernahme ist durch das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium zu verfügen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Dienstordnungsangestellte nach §§ 144 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101).
(3) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1290,1404), findet auf Personalübergänge nach Absatz 1 Anwendung. Das Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein nimmt mit der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein die Versorgungslastenteilung vor.
(4) Die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger treten ebenfalls zum Land Schleswig-Holstein über, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand Aufgaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord wahrgenommen haben. Die Unfallkasse Nord und die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein haben dem Dienstleistungszentrum Personal Schleswig-Holstein innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, die für die Übernahme notwendigen Personaldaten mitzuteilen. Zur Sicherung der Versorgung im Zeitraum des Bestehens der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord an die Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein geleistete Zahlungen sind durch eine Abfindungszahlung auszugleichen. Das in § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages - veröffentlicht gemäß Versorgungslastenteilungsgesetz vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) - beschriebene Rechenmodell wird für Berechnung der Ausgleichszahlung sinngemäß angewendet. Auch etwaige zur Sicherung der Versorgung an die Versorgungsausgleichskasse geleistete Abfindungs- oder Einmalzahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Bereits geleistete Versorgungszahlungen und entstandener Verwaltungsaufwand sind anzurechnen. Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird gebeten, in Abstimmung mit dem Finanzministerium und dem Dienstleistungszentrum Personal, mit der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein die Modalitäten der Versorgungslastenteilung zu vereinbaren. Mit Leistung der Abfindungszahlung gehen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsverhältnis auf das Land Schleswig-Holstein über.
§ 2 Übergang von Tarifbeschäftigten
(1) Die mit Ablauf des 30. Juni 2025 mit der Unfallkasse Nord bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, die von der Verlagerung des Aufgabenvollzugs betroffen sind, gehen zum 1. Juli 2025 auf das Land Schleswig-Holstein über.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2025 sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Das für den staatlichen Arbeitsschutz zuständige Ministerium soll tarifliche Maßnahmen ergreifen, um das bisherige Entgeltniveau der Beschäftigten des staatlichen Arbeitsschutzes anzugleichen. Die im Zuge dieser Anpassung gezahlten Zulagen sind ab dem 1. Juli 2026 auf künftige Tarifsteigerungen anzurechnen, aber nicht frei widerrufbar.
(3) Betriebsbedingte Kündigungen sowie betriebsbedingte Änderungskündigungen derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse auf das Land übergehen, sind ausgeschlossen. Beschäftigungszeiten bei der Unfallkasse Nord sind bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 34 und 35 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder anzuerkennen.
(4) Die mit Ablauf des 30. Juni 2025 bestehenden Verträge für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind vom Land Schleswig-Holstein fortzuführen.
(Stand: 05.08.2025)
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