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Änderungstext
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Gesetze
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 144 vom 17.12.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/26 S. 45), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 41a Verwaltungskostenbeitrag"
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
3. § 8 Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten über die Haushaltspläne, deren Aufstellung und Bewirtschaftung sowie über die Rechnungslegung und die Vermögensnachweise zu regeln; dies umfasst auch Regelungen über die Deckungsfähigkeit über § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus, über die Verwendung von Mehreinnahmen und zweckgebundenen Einnahmen, über die Rücklagenbildung, deren Freigabe sowie deren zeitlicher Verwendung und deren Nachweis in Vermögensübersichten und über die Umschichtung von Investitionsmitteln in Leasingmittel. | "Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten über die Haushaltspläne, deren Aufstellung und Bewirtschaftung sowie über die Rechnungslegung und die Vermögensnachweise zu regeln; dies umfasst auch Regelungen über die Deckungsfähigkeit über § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung hinaus, über die Verwendung von Mehreinnahmen und zweckgebundenen Einnahmen, über die Rücklagen, einschließlich ihrer Bildung, ihrer Freigabe, ihrer zeitlichen Verwendung, ihres Nachweises in Vermögensübersichten und der Darstellung ihrer Entwicklung, sowie über die Darstellung der Finanzplanung der weiteren Jahre und über die Umschichtung von Investitionsmitteln in Leasingmittel." |
4. In § 19 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe "Entschädigungsverordnung vom 19. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 366)," durch die Angabe "Entschädigungsverordnung vom 29. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 215)" ersetzt.
5. § 40 Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Erfüllung der Beitragspflicht zum Studentenwerk und zur Studierendenschaft nicht nachgewiesen hat oder | "4. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Erfüllung der Beitragspflicht zum Studentenwerk und zur Studierendenschaft, die Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung der Einschreibung nach § 41 Satz 2 Nummer 2 oder die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags nach § 41a nicht nachgewiesen hat oder" |
6. § 41 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. eine Amtshandlung, die nicht dem Studium oder einer Hochschulprüfung dient, | "3. eine Amtshandlung, die nicht im Zusammenhang mit einem Studium oder einer Hochschulprüfung steht," |
b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 7. die Nutzung einer Hochschuleinrichtung außerhalb des Studiums und der Hochschulprüfungen, | "7. die Nutzung einer Hochschuleinrichtung, die nicht im Zusammenhang mit einem Studium oder einer Hochschulprüfung steht," |
7. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
" § 41a Verwaltungskostenbeitrag
(1) Die staatlichen Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 erheben von den Studierenden für jedes Semester einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 60 Euro. Hiervon ausgenommen sind
Der Beitrag ist mit dem Antrag auf Einschreibung oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheides bedarf.
(2) Von einer oder einem Studierenden in einem hochschulübergreifenden Studiengang an mehreren Hochschulen ist der Verwaltungskostenbeitrag nur durch eine der Hochschulen zu erheben. Welche Hochschule den Verwaltungskostenbeitrag erhebt und in welchem Verhältnis der Beitrag auf die beteiligten Hochschulen aufgeteilt wird, regeln die Hochschulen in einer Kooperationsvereinbarung.
(Stand: 22.01.2026)
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