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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2026
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Dezember 2025
(GVOBl.Schl.-H vom 30.12.2025 Nr. 165)


Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein
Ändert Gesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 630-1

Die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17), wird wie folgt geändert:

In § 25 wird Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

alt neu
"(2) Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen. Ein danach noch verbleibender Überschuss ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr als Einnahme einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), bleibt unberührt."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein
Ändert Gesetz vom 14. März 2017, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2030-18

Das Gesetzes über die Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Schleswig-Holstein vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Mittel sind unter Berücksichtigung der Kernaspekte Sicherheit, Rentabilität, Liquidität und Nachhaltigkeit nach Maßgabe des Gesetzes zur Finanzanlagestrategie Nachhaltigkeit in Schleswig-Holstein vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1349) auf Basis eines passiven Strategieansatzes anzulegen. Dabei können im Umfang von bis zu 50 Prozent der dem Sondervermögen zugeführten Mittel in Aktien angelegt werden. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mittel sonstiger Dienstherren im Sinne des § 2 Absätze 4 und 5. Das Finanzministerium erlässt Anlagerichtlinien und legt die Anlagestrategie im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Vorgaben fest.

b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird gestrichen und die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

"(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 und 6 erfolgen in den Haushaltsjahren 2025 bis 2027 keine Zuführungen durch den Landeshaushalt."

3. In § 5 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) In den Haushaltsjahren 2026 und 2027 können Mittel nach Maßgabe des Haushalts zur Begrenzung der haushalterischen Auswirkungen der Versorgungsausgaben aus dem Versorgungsfonds entnommen werden. Im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2032 können Mittel nach Maßgabe des Haushalts zur Verstetigung und Begrenzung der haushalterischen Auswirkungen des Anstiegs der Versorgungsausgaben auf maximal 1,5 % jährlich verwendet werden. Der Vermögensbestand zum 1. Januar 2018 darf nicht unterschritten werden."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2026" durch die Angabe "2028" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Das Finanzministerium legt dem Finanzausschuss jährlich einen Bericht über die Wertentwicklung und das Risikomanagement und -controlling des Versorgungsfonds vor. Die sich aus der Landeshaushaltsordnung ergebenden allgemeinen Berichtspflichten bleiben unberührt."

Artikel 3
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
Ändert Gesetz vom 26. Januar 2012, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2032-20

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/54) wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 Besoldungsordnungen a und B (SHBesO a und B) wird wie folgt geändert:

1.1 In der Besoldungsgruppe a 15 wird die Amtsbezeichnung "Studiendirektorin oder Studiendirektor als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Gemeinschaftsschulen im IQSH" gestrichen.

1.2 In der Besoldungsgruppe a 16 wird die Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor als Leiterin oder Leiter des Sachgebietes Gemeinschaftsschulen im IQSH" um die Fußnote 9) ergänzt und die Fußnote 9) neu eingefügt:

"Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen."

2. Der Anhang zu den Besoldungsordnungen a und B "Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen" wird wie folgt geändert:

2.1 In der Besoldungsgruppe a 15 wird die Amtsbezeichnung "Studiendirektorin oder Studiendirektor als Studienleiterin oder Studienleiter im Landesseminar Berufliche Bildung im IQSH" gestrichen.

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