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Änderungstext
Gesetz zur Auflösung des Forstgutsbezirkes Sachsenwald
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 168 vom 18.12.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Eingemeindung des Forstgutsbezirkes Sachsenwald
(1) Der Forstgutsbezirk Sachsenwald wird aufgelöst.
(2) Sein Gebiet wird mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Gebiete in die Gemeinde Aumühle eingemeindet.
(3) Es werden im Übrigen eingemeindet
Das im Gebiet der Gemeinde Aumühle liegende Flurstück 15/1, Flur 38, Gemarkung Sachsenwald (7220), wird in die Gemeinde Dassendorf eingegliedert.
Ab 1. Januar 2026 übernehmen die Gemeinden Rechte und Pflichten für gemeindliche Aufgaben in den eingemeindeten Gebieten. Davon unbenommen bleiben ab 1. Januar 2026 weiterhin die Eigentümerinnen und Eigentümer der eingemeindeten Gebiete als Gesamtschuldner verantwortlich, soweit es um Rechte und Pflichten einschließlich der Leistung und Forderung von Zahlungen geht, die den Wirtschaftsjahren bis einschließlich des Jahres 2025 zuzurechnen sind oder auf privatrechtlichen Verträgen bis einschließlich des Jahres 2025 beruhen.
Ein Gebietsänderungsvertrag gemäß § 16 der Gemeindeordnung zwischen den Gemeinden und dem Forstgutsbezirk Sachsenwald ist nicht zu schließen.
Artikel 2
Änderung der Amtsordnung
Die Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/27, S. 6), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 Satz 7 wird gestrichen.
2. § 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "(1) Soweit andere Finanzmittel den Finanzbedarf der Ämter nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden zu erheben (Amtsumlage)." |
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, berichtigt S. 996), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17, S. 16), wird wie folgt geändert:
§ 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "und gemeindefreien Gutsbezirken" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "und gemeindefreien Gutsbezirke" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum
Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 305), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Landesverordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "oder in Gutsbezirken den Gutsvorsteher," gestrichen.
b) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "oder in Gutsbezirken der Gutsvorsteher" gestrichen.
2. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter "für jeden Gemeinde- oder Gutsbezirk" durch die Wörter "für jeden Gemeindebezirk" ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gemeinde- oder Gutsbezirke" durch das Wort "Gemeindebezirk" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "oder in Gutsbezirken der Gutsvorsteher," gestrichen.
4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter "oder in Gutsbezirken der Gutsvorsteher," gestrichen.
5. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter "oder in Gutsbezirken dem Gutsvorsteher," gestrichen.
6. In § 24 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oder in Gutsbezirken dem Gutsvorsteher," gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts
(Stand: 26.01.2026)
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