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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung und der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 1. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 172 vom 22.12.2025)
Aufgrund
verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Artikel 1
Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
Das Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/101), wird wie folgt geändert:
1. Die Gliederungsnummer 2.1.20.1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
2.1.20.1 §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes , soweit nicht die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden oder die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, zuständig sind (Nummern 2.8.1.1 und 2.9.1.1
Neu:
| "2.1.20.1 | §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden oder die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, zuständig sind (Nummern 2.7.2.1, 2.8.1.1 und 2.9.1.1)" |
2. Nach der Gliederungsnummer 2.7.1.1 werden folgende Gliederungsnummern 2.7.2 und 2.7.2.1 eingefügt:
| Gliederungsnummer | Zuständige Behörde und sachliche Zuständigkeit |
| "2.7.2 | Straßenverkehr |
| 2.7.2.1 | § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zur Umsetzung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen aus Lärmschutzgründen sowie Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil handelt" |
Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung
Die Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. September 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/145), wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes zuständige Behörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind. | "2. die Landrätinnen und Landräte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der Gemeinden über 80.000 Einwohnerinnen und Einwohner, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes zuständige Behörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163), sind." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID: 253259
| ENDE |
(Stand: 23.01.2026)
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