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Änderungstext
Fachgerichtsstrukturreformgesetz - Gesetz zur Reform der Fachgerichtsstruktur in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 9. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 180 vom 23.12.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesjustizgesetzes
Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17, S. 12), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 90 folgende Angabe eingefügt:
"Teil 12
Übergangsbestimmungen
§ 91 Aufhebung von Arbeitsgerichten; Errichtung auswärtiger Kammern
§ 92 Aufhebung von Sozialgerichten; Errichtung von Zweigstellen"
2. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Wird ein Gericht aufgehoben, so kann das für Justiz zuständige Ministerium durch Verordnung bestimmen, dass die bei dem aufzuhebenden Gericht tätigen Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einem aufnehmenden Gericht oder den aufnehmenden Gerichten entsprechend der Zugehörigkeit ihres Wohnorts zum Bezirk des aufnehmenden Gerichts zugewiesen werden. | "(2) Wird ein Gericht aufgehoben und sein Bezirk einem anderen Gericht vollständig zugelegt, so werden die bei dem aufgehobenen Gericht tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter dem aufnehmenden Gericht zugewiesen. Wird der Bezirk des aufgehobenen Gerichts auf mehrere Gerichte aufgeteilt, so bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium nach allgemeinen Kriterien durch Verordnung, welche bei dem aufgehobenen Gericht tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter welchem aufnehmendem Gericht zugewiesen werden." |
Für die Arbeitsgerichtsbarkeit richtet sich das Abhalten von Gerichtstagen nach § 14 Absatz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
wird gestrichen.
4. Nach § 90 wird folgender Teil 12 angefügt:
"Teil 12
Übergangsbestimmungen
§ 91 Aufhebung von Arbeitsgerichten; Errichtung auswärtiger Kammern
(1) Es werden aufgehoben
(2) Die Bezirke der aufgehobenen Gerichte werden jeweils zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten den anderen Arbeitsgerichten wie folgt zugelegt:
(3) Verfahren, die zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten bei den aufgehobenen Arbeitsgerichten anhängig sind, gehen auf das Gericht über, dem der jeweilige Bezirk zugelegt wird.
(4) Folgende auswärtige Kammern werden errichtet:
§ 92 Aufhebung von Sozialgerichten; Errichtung von Zweigstellen
(1) Es werden aufgehoben
(2) Die Bezirke der aufgehobenen Gerichte werden jeweils zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten den anderen Sozialgerichten wie folgt zugelegt:
(3) Verfahren, die zu den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten bei den aufgehobenen Gerichten anhängig sind, gehen auf das Gericht über, dem der jeweilige Bezirk zugelegt wird.
(4) Folgende Zweigstellen werden errichtet:
Artikel 2
Weitere Änderung des Landesjustizgesetzes zum 1. Dezember 2026
Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
§ 53 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Elmshorn, Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster. | "(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Elmshorn, Flensburg, Kiel und Lübeck." |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. für das Arbeitsgericht Kiel die Stadt Kiel sowie die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde, | "3. für das Arbeitsgericht Kiel die Städte Kiel und Neumünster sowie die Kreise Segeberg, Plön und Rendsburg-Eckernförde," |
b) In Nummer 4 wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 5
(Stand: 29.01.2026)
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