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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesmeldegesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. Oktober 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 96 vom 14.10.2026)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesmeldegesetzes
Das Landesmeldegesetz in der Fassung vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, ber. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/54, S. 6), wird wie folgt geändert:
1. "1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 7 folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 7 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörde | " § 7 (weggefallen)". |
"
§ 7 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörde
Zur Mitteilung der Tatsache, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714), eintreten kann, übermittelt die Meldebehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens bis zum zehnten Tag jeden Kalendermonats für Personen, die im folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden folgende Daten der betroffenen Person:
wird aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. frühere Namen und
wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu Nummern 1 und 2.
b) Absatz 2
(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG trifft das Ministerium für Inneres auf Empfehlung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Der Punkt am Ende der Nummer 6 wird durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird neu angefügt:
"7. Abrufe von Meldedaten gemäß § 34 Absatz 1 BMG ohne Namensangaben in Verbindung mit Geodaten für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung (15.10.2026) in Kraft.
ID: 262550
| ENDE |
(Stand: 21.10.2026)
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