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Regelwerk, Allgemeines

SSchO - Saarländische Schiedsordnung
- Saarland -

Vom 19. April 2001
(Amtsbl. I. S. 1313; ...; 13.10.2015 S. 790; 08.12.2021 S. 2629; 12.10.2022 S. 1372 22)
Gl.-Nr.: 304-1



Erster Abschnitt
Das Amt der Schiedspersonen

§ 1

(1) Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten ist für jede Gemeinde ein Schiedsmann oder eine Schiedsfrau zu bestellen.

(2) Größere Gemeinden können in mehrere Schiedsbezirke aufgeteilt werden. Zuständig für die Abgrenzung der Bezirke ist der Gemeinderat.

§ 2

(1) Zu Schiedspersonen berufen werden können Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden,

  1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden,

  1. wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
  2. wer nicht in dem Schiedsbezirk wohnt;
  3. wer durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 3

(1) Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt durch den Ortsrat, soweit der Schiedsbezirk oder die Schiedsbezirke die Grenzen des Gemeindebezirks ( § 70 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes) nicht überschreiten, ansonsten durch den Gemeinderat.

(2) Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekannt machen, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können.

(3) Schiedspersonen werden für fünf Jahre gewählt. Sie führen ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin fort.

§ 4

Die zu Schiedspersonen Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Direktor (Präsidenten)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich erneut zu wählen.

§ 5

(1) Schiedspersonen werden von dem Direktor (Präsidenten)/von der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts ( § 4) auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet.

Der Eid wird dahin geleistet:

"Ich schwöre, die Pflichten eines Schiedsmannes/einer Schiedsfrau getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(2) Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden, indem diese dem zuvor ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eid angefügt wird.

(3) Schwurpflichtige, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, müssen eine Bekräftigung abgeben. Diese steht dem Eid gleich; hierauf sind die Schwurpflichtigen hinzuweisen. Die Bekräftigung lautet:

"Ich bekräftige im Bewusstsein meiner Verantwortung, die Pflichten eines Schiedsmannes/einer Schiedsfrau getreulich zu erfüllen."

(4) Bei der Wiederwahl kann auf den bereits geleisteten Eid verwiesen werden.

§ 6

(1) Die Berufung zum Schiedsmann oder zur Schiedsfrau kann ablehnen, wer

  1. das 60. Lebensjahr vollendet hat;
  2. das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre verwaltet hat;
  3. anhaltend krank ist;
  4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
  5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
  6. aus ähnlich wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Direktor (Präsident)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts.

§ 7

(1) Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig.

(2) Für ihre Schlichtungstätigkeit dürfen Schiedspersonen, mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 8, keine Weisungen erteilt werden.

(3) Für Amtspflichtverletzungen von Schiedspersonen haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 93 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.

§ 8

(1) Die Schiedspersonen unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. Die unmittelbare Aufsicht führt der Direktor (Präsident)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts.

(2) Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedspersonen zu ordnungsgemäßer Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie dürfen auch Rügen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedspersonen.

§ 9

(1) Schiedspersonen sind ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie können auch aus anderen erheblichen Gründen, namentlich wegen gröblichen Verstoßes gegen ihre Amtspflichten, ihres Amtes enthoben werden.

(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors (Präsidenten)/der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts nach Anhörung des oder der Beteiligten der Präsident/die Präsidentin des Oberlandesgerichts.

§ 10

(1) Schiedspersonen haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über ihre Verhandlungen und die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse der Parteien Verschwiegenheit zu wahren.

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