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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Saarland -

Vom 2. März 2021
(Amtsbl. I Nr. 68 vom 23.09.2021 S. 2157 i.K.)
Gl.-Nr.: 2021-3-2


§ 1 Ersatzvornahme

(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 21 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst aus oder beauftragt sie eine andere Stelle, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen und die Personalaufwendungen der anderen Stelle pauschal 20 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.

(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten ausgeführt, so erhebt die Vollstreckungsbehörde neben den Aufwendungen für den Dritten einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen, höchstens jedoch 280 Euro.

§ 2 Wegnahmegebühr

(1) Die Gebühr für die Wegnahme einer Person beträgt 28 Euro. Die Gebühr für die Wegnahme beweglicher Sachen und Urkunden, die nicht Wechsel sind oder die nicht durch Indossament übertragen werden können, beträgt 14 Euro.

(2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde für die Wegnahme einer Person um 28 Euro und für die Wegnahme beweglicher Sachen um 14 Euro.

(3) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vollstreckung erschienenen Vollstreckungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Person oder die Sache oder Urkunde, die herauszugeben oder vorzulegen ist, nicht vorgefunden, so wird für den Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.

(4) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Vollstreckungsbeamte erstmals Schritte zur Ausführung des Auftrags zur Wegnahme unternommen hat.

§ 3 Zwangsräumungsgebühr

(1) Die Gebühr für Zwangsräumung nach § 24 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 28 Euro.

(2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 14 Euro.

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde erstmals Schritte zur Ausführung des Auftrags zur Zwangsräumung unternommen hat.

§ 4 Vorführungsgebühr

(1) Die Gebühr für die Vorführung nach § 25 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 28 Euro.

(2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 14 Euro.

(3) § 3 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 5 Mahngebühr

(1) Die Gebühr für die Mahnung nach § 31 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt bei einem Wert der geschuldeten Leistung

bis zu 51 Euro einschließlich 2,80 Euro
von dem Mehrbetrag 1/2 vom Hundert;
sie wird auf volle fünf Cent aufgerundet.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben oder der Nachnahmeauftrag zur Post gegeben ist oder der mit der Aushändigung des Mahnschreibens Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.

(3) Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntgabe wird keine Gebühr erhoben.

§ 6 Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben

  1. für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können nach der als Anlage beigefügten Tabelle;
  2. für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten in Höhe von zwei Dritteln der sich aus der als Anlage beigefügten Tabelle ergebenden Gebühr, aufgerundet auf volle Euro.

(2) Nimmt die Pfändung mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr um die Hälfte, höchstens jedoch um 14 Euro für jede angefangene weitere Stunde.

(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.

(4) Die Gebührenschuld entsteht für jede Pfändung, auch wenn verschiedene Pfändungsmaßnahmen für die Vollstreckung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander durchgeführt werden,

  1. sobald der Vollstreckungsbeamte erstmals Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat;
  2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn

  1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden;
  2. die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten ließ;
  3. die Pfändung unterblieben ist, weil bei der Verwertung von Gegenständen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören oder im Haushalt des Pflichtigen gebraucht werden, nur ein Erlös erzielt würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht;
  4. die Pfändung nach § 851b Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung unterblieben ist.

(6) Wird die Pfändung abgewendet, so werden erhoben

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