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Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Saarland -
Vom 2. März 2021
(Amtsbl. I Nr. 68 vom 23.09.2021 S. 2157 i.K.)
Gl.-Nr.: 2021-3-2
§ 1 Ersatzvornahme
(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 21 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst aus oder beauftragt sie eine andere Stelle, so erhebt sie für ihre Personalaufwendungen und die Personalaufwendungen der anderen Stelle pauschal 20 Euro für jeden Bediensteten je angefangene Stunde.
(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten ausgeführt, so erhebt die Vollstreckungsbehörde neben den Aufwendungen für den Dritten einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen, höchstens jedoch 280 Euro.
§ 2 Wegnahmegebühr
(1) Die Gebühr für die Wegnahme einer Person beträgt 28 Euro. Die Gebühr für die Wegnahme beweglicher Sachen und Urkunden, die nicht Wechsel sind oder die nicht durch Indossament übertragen werden können, beträgt 14 Euro.
(2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde für die Wegnahme einer Person um 28 Euro und für die Wegnahme beweglicher Sachen um 14 Euro.
(3) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vollstreckung erschienenen Vollstreckungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Person oder die Sache oder Urkunde, die herauszugeben oder vorzulegen ist, nicht vorgefunden, so wird für den Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.
(4) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Vollstreckungsbeamte erstmals Schritte zur Ausführung des Auftrags zur Wegnahme unternommen hat.
§ 3 Zwangsräumungsgebühr
(1) Die Gebühr für Zwangsräumung nach § 24 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 28 Euro.
(2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 14 Euro.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde erstmals Schritte zur Ausführung des Auftrags zur Zwangsräumung unternommen hat.
§ 4 Vorführungsgebühr
(1) Die Gebühr für die Vorführung nach § 25 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt 28 Euro.
(2) Nimmt das Geschäft mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene weitere Stunde um 14 Euro.
(3) § 3 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 5 Mahngebühr
(1) Die Gebühr für die Mahnung nach § 31 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beträgt bei einem Wert der geschuldeten Leistung
bis zu 51 Euro einschließlich 2,80 Euro
von dem Mehrbetrag 1/2 vom Hundert;
sie wird auf volle fünf Cent aufgerundet.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben oder der Nachnahmeauftrag zur Post gegeben ist oder der mit der Aushändigung des Mahnschreibens Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.
(3) Für die Mahnung durch öffentliche Bekanntgabe wird keine Gebühr erhoben.
§ 6 Pfändungsgebühr
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben
(2) Nimmt die Pfändung mehr als eine Stunde in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr um die Hälfte, höchstens jedoch um 14 Euro für jede angefangene weitere Stunde.
(3) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.
(4) Die Gebührenschuld entsteht für jede Pfändung, auch wenn verschiedene Pfändungsmaßnahmen für die Vollstreckung derselben Forderung nebeneinander oder nacheinander durchgeführt werden,
(5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
(6) Wird die Pfändung abgewendet, so werden erhoben
(Stand: 23.02.2023)
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