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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen

Vom 15. Februar 2006
(ABl. Nr. 14 vom 06.04.2006 S. 474)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetze aus dem Bereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport

(1) Das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) vom 16. Juni 1982 (Amtsbl. S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. September 2003 (Amtsbl. S. 2606, ber. S. 2758), BS-Nr. 100-2 wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Minister des Innern" durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Der Minister des Innern" durch die Wörter "Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

3. In § 20 werden die Wörter "Der Minister des Innern" durch die Wörter "Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(2) In § 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 3 Satz 3 und § 48 Abs. 3 Satz 3 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2004 (Amtsbl. S. 266), BS-Nr. 111-1 werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(3) In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 10, § 14, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 16 des Saarländischen Hoheitszeichengesetzes (SHzG) vom 7. November 2001 (Amtsbl. 2002 S. 566), BS-Nr. 1130-1 werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(4) Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - SFG) vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), BS-Nr. 1131-1 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Buchstabengliederung in eine Nummerngliederung abgeändert, und die Wörter "des Innern" werden durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 wird die Buchstabengliederung in eine Nummerngliederung abgeändert, und die Wörter "des Innern" werden durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(5) In § 8 Abs. 1 und § 11 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 24. November 1959 (Amtsbl. 1960 S. 1), BS-Nr. 1132-1 werden die Wörter "der Minister des Innern" jeweils durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(6) Das Gesetz über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 3. Juli 1959 (Amtsbl. S. 1279), geändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 756), BS-Nr. 1132-2 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Buchstabengliederung in eine Nummerngliederung abgeändert.

2. In § 8 Abs. 1 und § 10 Satz 1 werden die Wörter "der Minister des Innern" jeweils durch die Wörter "das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Buchstabengliederung in eine Nummerngliederung abgeändert, und die Wörter "Der Minister des Innern" werden durch die Wörter "Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Minister des Innern" durch die Wörter "Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

(7) § 7 des Saarländisches Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 725), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), BS-Nr. 1132-6 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "die Anlage I Kapitel II Sachgebiet a Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II :S. 885 [910])" durch die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, ber. S. 2779), in seiner jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "Jugend, Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

(8) Das Gesetz Nr. 1309 - Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 296), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1350), BS-Nr. 12-1 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 4, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 5 und § 24 Satz 1, 3 und 4 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 5 Satz 3, § 15a Abs. 1 Satz 3 und 5, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 und 5 sowie § 16 Abs. 4 werden die Wörter "Inneres und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt.

3. In § 17 Abs. 5 Satz 3 wird das Wort "automatisierten" durch das Wort "automatischen" ersetzt.

(9) Das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz

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