Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz Nr. 1806 zur Änderung des Volksabstimmungsrechtes
- Saarland -
Vom 15. Mai 2013
(Amtsbl. I Nr. 16 vom 18.07.2013 S. 186)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
Das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheide ( Volksabstimmungsgesetz) vom 16. Juni 1982 (Amtsbl. S. 649), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Volksabstimmungsgesetz"
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Durch eine Volksinitiative kann der Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst werden."
3. Nach § 1 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt:
"Zweiter Abschnitt
Volksinitiative
§ 2 Antrag
(1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schriftlich an den Präsidenten des Landtages zu richten.
(2) Der Antrag muss enthalten
(3) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Vorsitzende des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses die Vertrauensperson unverzüglich auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.
§ 3 Behandlung des Antrags
(1) Der Landtag entscheidet durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob er sich mit der Volksinitiative befasst. Der für Wahlprüfung zuständige Ausschuss soll vor seiner Entscheidung den Antragsteller über die Zulässigkeit seines Antrags anhören. Der Ablauf dieser Frist wird in der sitzungsfreien Zeit des Landtags gehemmt. Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden des für Wahlprüfung zuständigen Ausschusses der Vertrauensperson zuzustellen und, wenn der Antrag abgelehnt wird, zu begründen. Ablehnende Entscheidungen des Landtages können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
(2) Hat der Landtag durch den für Wahlprüfung zuständigen Ausschuss beschlossen, sich mit der Volksinitiative zu befassen, fasst das Plenum innerhalb von zwei weiteren Monaten zum Gegenstand der Volksinitiative einen Beschluss. Zuvor hört der fachlich zuständige Ausschuss die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson in öffentlicher Sitzung an.
(3) Das Nähere über das Verfahren regelt der Landtag durch seine Geschäftsordnung."
4. Die bisherigen Zweiten bis Fuenften Abschnitte werden die Dritten bis Sechsten Abschnitte und die bisherigen §§ 2 bis 22 werden die § § 4 bis 24.
5. Der neue § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. bei kostenverursachenden Maßnahmen einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten,"
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.
cc) In der neuen Nummer 5 werden im ersten Halbsatz die Wörter "eines Vertrauensmannes und eines Stellvertreters" durch die Wörter "einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson" und im zweiten Halbsatz die Wörter "Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter" durch die Wörter "Vertrauensperson, der zweite als stellvertretende Vertrauensperson" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Vertrauensmann" durch die Wörter "die Vertrauensperson" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Dabei legt das Ministerium für Inneres und Sport dar, worin der Mangel besteht und wie Abhilfe geschaffen werden kann und wirkt so auf eine fristgemäße Behebung hin."
6. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das der Gesetzgebung des Landes nicht unterliegt,
2. der Gesetzentwurf ein finanzwirksames Gesetz, insbesondere ein Gesetz über Abgaben, Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt, betrifft, |
"1. es den Anforderungen des Artikels 99 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes nicht entspricht,
2. der Gesetzentwurf sich auf eine Staatsleistung bezieht. Staatsleistungen sind solche Hilfen und Zuwendungen, die unmittelbare staatliche Geldleistungen gegenüber Gruppen oder Individuen beinhalten," |
bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Vertrauensmann" durch die Wörter "der Vertrauensperson" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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