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Verordnung zur Fortentwicklung der kommunalhaushaltsrechtlichen Vorschriften
- Saarland -
Vom 9. September 2016
(Amtsbl. I Nr. 40 vom 20.10.2016 S. 912)
Auf Grund des § 222 Absatz 1 und 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1896 vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 710) und durch Gesetz Nr. 1897 vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 711), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Artikel 1
Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung der Eigenbetriebsverordnung
Die Eigenbetriebsverordnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), geändert durch die Verordnung vom 2. September 2013 (Amtsbl. I S. 281), wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu enthalten. Beamtinnen und Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben. Die Stellenübersicht ist nach dem für die Gemeinden geltenden Muster zu erstellen. | "Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte zu enthalten. Die Stellenübersicht ist nach dem für die Gemeinden geltenden Muster zu erstellen." |
2. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:
" § 19a Besondere Bestimmungen
(1) Bei der Gründung eines Eigenbetriebes ist die Bewertung der im Jahresabschluss der Gemeinde ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden unverändert zu übernehmen. Für die Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen für die bei der Umstellung vorhandenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können einheitlich die zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung bestehenden Bestimmungen weiterhin zugrunde gelegt werden. Bilanzpositionen dürfen nur übernommen werden, sofern die Bilanzierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist; anderenfalls sind sie erfolgsneutral aufzulösen.
(2) Als Herstellungskosten gelten auch Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am Vermögen, zu deren Finanzierung die Gemeinde eine Zuwendung von der Europäischen Union oder dem Bund oder einen zinsvergünstigten Kredit von der Europäischen Union, dem Bund, dem Land oder einer Förderbank als Investitionshilfe erhält."
3. Nach § 25 werden die folgenden §§ 25a bis 25f eingefügt:
" § 25a Führung des Eigenbetriebes nach der Kommunalhaushaltsverordnung
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe ist die vollständige Anwendung der Kommunalhaushaltsverordnung und der Verwaltungsvorschriften zu haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) und der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) zulässig. In diesem Fall finden die §§ 11 bis 23 und § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung. Ergänzend gelten die §§ 25b bis 25f.
(2) Die Umstellung des Rechnungswesens ist bei bestehenden Eigenbetrieben nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
§ 25b Leitung des Rechnungswesens
Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, ist diese oder dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.
§ 25c Haushaltsplan
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Für die Aufstellung gelten die Formblätter 9 und 10 (Anlagen 9 und 10). Der Haushaltsplan kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(2) Sofern der Eigenbetrieb mehrere Betriebszweige umfasst, sind der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt mindestens in folgende Teilhaushalte zu gliedern:
(3) Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(4) Die Stellenübersicht hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu enthalten. Beamtinnen und Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben.
(5) Der Finanzhaushalt ist um eine Übersicht nach Formblatt 8 (Anlage 8), 2. Teil, über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebes, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken, zu ergänzen.
(6) Der Haushaltsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
(Stand: 26.04.2021)
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