Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1905 zur Neuregelung des saarländischen Hochschulrechts
- Saarland -

Vom 30. November 2016
(Amtsbl. I Nr. 47 vom 05.12.2016 S. 1080)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
SHSG - Saarländisches Hochschulgesetz

( wie eingefügt)
....

Artikel 2
Folgeänderungen

( 1) Das Landesgleichstellungsgesetz vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376, 456), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern " § 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506)" die Wörter ", geändert durch das Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442)," eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 34 und § 35 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 406)," durch die Wörter " § 42 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080)" ersetzt.

2. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter " § 4 des Universitätsgesetzes" durch die Wörter " § 6 des Saarländischen Hochschulgesetzes" ersetzt und die Wörter " § 23 des Fachhochschulgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406)" gestrichen.

( 2) Das Saarländische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die Ämter des Präsidenten der Universität des Saarlandes, des Präsidenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes werden der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W zugeordnet."

2. In § 10 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "Universität des Saarlandes und" die Wörter "des Rektors" gestrichen.

3. In der Besoldungsordnung a in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes wird in der Besoldungsgruppe a 16 die Amtsbezeichnung , Verwaltungsdirektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes' gestrichen.

( 3) Die Saarländische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren vom 3. Januar 2005 (Amtsbl. S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 396), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die Gewährung von Leistungsbezügen erfolgt auf Antrag der Professorin/des Professors. Der Antrag ist über die Dekanin/den Dekan an die Hochschulleitung (Präsidium der Universität des Saarlandes oder der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Rektorin/Rektor der Hochschule für Musik Saar), bei der Hochschule der Bildenden Künste Saar unmittelbar an die Rektorin/den Rektor zu richten. Die Hochschulleitung entscheidet, mit Ausnahme der Hochschule der Bildenden Künste Saar, nach Anhörung der Dekanin/des Dekans. Abweichend hiervon ist der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen der Präsidentin/des Präsidenten der Universität des Saarlandes, der Präsidentin/des Präsidenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes an die Ministerpräsidentin/den Ministerpräsidenten, der Rektorin/des Rektors der Hochschule für Musik Saar und der Rektorin/des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste Saar an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten, die in diesen Fällen über die Gewährung entscheiden; § 7 Absatz 1 bleibt unberührt."

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "oder die Fachbereichsvorsitzenden/den Fachbereichs-vorsitzenden" gestrichen.

2. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Leistungsbezüge nach § 10 Absatz 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Funktionsleistungsbezüge) werden für folgende Ämter gewährt:
  1. für die Präsidentin/den Präsidenten der Universität des Saarlandes,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion