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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
- Saarland -

Vom 24. Juni 2020
(Amtsbl. I Nr. 50 vom 27.08.2020 S. 776)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 639), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 51 folgende Angabe eingefügt:

" § 51a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen"

2. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

" § 51a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen

(1) Gemeinderatssitzungen können als Videokonferenzen durchgeführt werden, wenn

  1. aufgrund einer außerordentlichen Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage, einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalls die Durchführung einer Gemeinderatssitzung nach § 38 ganz erheblich erschwert ist und
  2. zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dem zustimmen.

(2) Der Beschluss des Gemeinderats zur Durchführung von Videokonferenzen nach Absatz 1 Nummer 2 kann abweichend von § 38 auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren erfolgen. Der Gemeinderat kann einen entsprechenden Grundsatzbeschluss für die gesamte Dauer seiner Amtszeit fassen.

(3) Die technischen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei jedem Ratsmitglied zu gewährleisten.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen und geheime Abstimmungen.

(5) Ist zu erwarten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 über einen längeren, mehrere Monate umfassenden Zeitraum vorliegen werden, oder sind die technischen Voraussetzungen nach Absatz 1 in der Gemeinde nicht zu gewährleisten, kann der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder für die Dauer der außerordentlichen Notlage die Beschlussfassung auf einen hierfür gebildeten Notausschuss übertragen. Hat die Gemeinde keinen Notausschuss gebildet, kann sie die Beschlussfassung auf den Finanzausschuss übertragen, der dann als Notausschuss tagt. Für die jeweilige Übertragung gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die Entscheidungen des Ausschusses sind dem Gemeinderat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung zur Genehmigung vorzulegen; eine Aufhebung ist nur möglich, wenn durch die Ausführung der Entscheidung noch keine Rechte Dritter begründet wurden. Für den Notausschuss gilt § 48 entsprechend.

(6) Bei Durchführung einer Sitzung als Videokonferenz erfolgt die Information der Öffentlichkeit durch zeitgleiche Übertragung in Ton und Bild in einen öffentlich zugänglichen Raum, der in der Bekanntmachung der Sitzung benannt wird. Über Beschlüsse nach Absatz 2 ist die Öffentlichkeit unverzüglich zu informieren; dies gilt entsprechend, wenn die Öffentlichkeit bei einer Ausschusssitzung nicht hergestellt werden kann. § 40 bleibt unberührt."

3. In § 74 wird folgende neue Nummer 14a eingefügt:

"14a. § 51a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen mit der Maßgabe, dass Absatz 5 keine Anwendung findet,"

4. § 171 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

"15. § 51a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Finanzausschusses nach § 51a Absatz 5 vom Kreisausschuss wahrgenommen werden."

5. Dem § 209 wird folgender Satz angefügt:

"Die Aufgaben des Kreisausschusses nach § 171 Nummer 15 in Verbindung mit § 51a Absatz 5 werden vom Regionalverbandsausschuss wahrgenommen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (28.08.2020) in Kraft.

ID 253251

ENDE

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