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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2021 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes und der Gesetze über die künstlerischen Hochschulen
- Saarland -

Vom 8. März 2021
(Amtsbl. I Nr. 23 vom 25.03.2021 S. 736)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes

Das Saarländische Hochschulgesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. 2021 I S. 53), wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Dekane" die Wörter "sowie eine Vertreterin/ ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "und des Allgemeinen Studierendenausschusses" gestrichen.

2. In § 49 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Unbeschadet des Absatzes 5 können Beamtenverhältnisse auf Zeit nach §§ 42 Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie 44 Absatz 6 Satz 1, 3 und 4, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 bereits bestanden haben, auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden."

3. Dem § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden wird eine individuelle Regelstudienzeit festgesetzt, die im Vergleich zu der für den jeweiligen Studiengang festgelegten Regelstudienzeit (allgemeine Regelstudienzeit) um ein Semester länger ist. Hat die Hochschule durch Ordnung bereits die pandemiebedingte Verlängerung von Fristen, die an die Regelstudienzeit geknüpft sind, beschlossen, bleibt einschlägige Bezugsgröße die allgemeine Regelstudienzeit. Für Studierende, auf die nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit Anwendung gefunden hat, findet Satz 1 keine Anwendung. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur sowie dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit treffen, die über das Wintersemester 2020/2021 hinausgehen, wenn ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt weiterhin nicht möglich oder stark beeinträchtigt ist."

Artikel 2
Änderung des Musikhochschulgesetzes

Dem § 57 des Musikhochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. 2021 I S. 53), wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für die im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden wird eine individuelle Regelstudienzeit festgesetzt, die im Vergleich zu der für den jeweiligen Studiengang festgelegten Regelstudienzeit (allgemeine Regelstudienzeit) um ein Semester länger ist. Hat die Hochschule durch Ordnung bereits die pandemiebedingte Verlängerung von Fristen, die an die Regelstudienzeit geknüpft sind, beschlossen, bleibt einschlägige Bezugsgröße die allgemeine Regelstudienzeit. Für Studierende, auf die nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit Anwendung gefunden hat, findet Satz 1 keine Anwendung. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur sowie dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit treffen, die über das Wintersemester 2020/2021 hinausgehen, wenn ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt weiterhin nicht möglich oder stark beeinträchtigt ist."

Artikel 3
Änderung des Kunsthochschulgesetzes

Dem § 57 des Kunsthochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176, 1378), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. 2021 I S. 53), wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für die im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden wird eine individuelle Regelstudienzeit festgesetzt, die im Vergleich zu der für den jeweiligen Studiengang festgelegten Regelstudienzeit (allgemeine Regelstudienzeit) um ein Semester länger ist. Hat die Hochschule durch Ordnung bereits die pandemiebedingte Verlängerung von Fristen, die an die Regelstudienzeit geknüpft sind, beschlossen, bleibt einschlägige Bezugsgröße die allgemeine Regelstudienzeit. Für Studierende, auf die nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit Anwendung gefunden hat, findet Satz 1 keine Anwendung. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur sowie dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit treffen, die über das Wintersemester 2020/2021 hinausgehen, wenn ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt weiterhin nicht möglich oder stark beeinträchtigt ist."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 210586

ENDE

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